Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet ohne Zulassung statt, wenn das Beschwerdegericht die (Erst-)Beschwerde zwar im Tenor und in den Gründen seiner Entscheidung als unbegründet "zurückgewiesen”, sie jedoch inhaltlich - ungeachtet der gewählten Formulierung - als unzulässig verworfen hat. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften von monatlich 21o,3o DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Hessen (Beschwerdeführerin) auf ein bei derselben LVA für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die LVA Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Familiengericht habe zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Höherversicherung mit im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen, anstatt insoweit den Ausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB vorzunehmen; die zugrunde liegende Vereinbarung der Parteien sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung: Eine Regelung zu dem Nachteil der beschwerdeführenden LVA sei nach deren eigenem Vorbringen nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zwar im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als Zurückweisung der Beschwerde und nicht als Verwerfung bezeichnet. Tatsächlich hat es jedoch keine Sachentscheidung, sondern eine Prozeßentscheidung getroffen; denn es hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die be-schwerdeführende LVA durch das Urteil des Familiengerichts benachteiligt, also in ihrer Rechtsstellung beschwert wurde. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht eine Beschwer der LVA als Folge einer Beeinträchtigung in ihren Rechten im Sinne von § 2o Abs. 1 FGG verneint. Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (Beschluß vom 12. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung, die sich sogar finanziell zu ihrem Nachteil auswirken kann, hat die LVA mit der Beschwerde gegen das Urteil des Familiengerichts geltend gemacht. Sie leitete sich zunächst aus der nachgeholten, bereits gegenüber dem Familiengericht angekündigten Neuberechnung der Rentenanwartschaften des Ehemannes her, aufgrund deren eine höhere Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau zu übertragen war. Je nach dem - zur Zeit nicht vorhersehbaren - Versicherungsschicksal jeder der Parteien kann es sich zu dem Nachteil des Sozialversicherungsträgers auswirken, wenn zu geringe Rentenanwartschaften von dem einen auf das andere Konto übertragen werden (Beschluß vom 12. Außerdem wird die LVA durch das von dem Familiengericht durchgeführte, im Gesetz nicht vorgesehene "Super-Splitting” in ihren (auch finanziellen) Interessen berührt, weil hierdurch Rentenanwartschaften über den durch § 1587 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus von dem Versicherungs- Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 621 e Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet ohne Zulassung statt, wenn das Beschwerdegericht die (Erst-)Beschwerde zwar im Tenor und in den Gründen seiner Entscheidung als unbegründet "zurückgewiesen”, sie jedoch inhaltlich - ungeachtet der gewählten Formulierung - als unzulässig verworfen hat. BGH, Beschl.v. 25. November 1981 - ivb ZB 616/80 - OLG Frankfurt/Jd (Kassel) AG Biedenkopf BUNDESGERICHTSHOF Si m> zb 616/80 BESCHLUSS in der Familiensache Günter S|^traße 2o, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. I. Instanz: SÄ^str. 14, gegen Anna geb. Straße, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rcgr^mwalt Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Hessen, S^l^^str. Vers.Nr.: Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 25- November 1981 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 3o. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe : I. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 23. November 1978 die am 22. August 1959 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und - u.a. - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften von monatlich 21o,3o DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Hessen (Beschwerdeführerin) auf ein bei derselben LVA für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Hierbei hat das Gericht neben der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 42o,o7 DM auch eine Anwartschaft des Ehemannes auf eine nichtdynamische Höherversicherung nach § 153? a Abs, 2 Nr. 4 c BGB von 3,13 DM - umgerechnet in eine dynamische Anwartschaft von o,53 DM - in die Regelung nach § 153? b Abs. 1 BGB einbezogen. J)ie Beträge ergaben sich aus einer Auskunft der LVA, die sich allerdings wegen noch erforderlicher weiterer Ermittlungen eine Neuberechnung Vorbehalten hatte. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die LVA Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Familiengericht habe zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Höherversicherung mit im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen, anstatt insoweit den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorzunehmen; die zugrunde liegende Vereinbarung der Parteien sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Außerdem hat die LVA die Anwartschaften des Ehemannes neu berechnet und ihre frühere Auskunft dahin berichtigt, daß die ehezeitlich erworbene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 432,57 DM betrage zuzüglich des dynamischen Höherversicherungsanteils von o,53 DM (statisch 3,13 DM). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung: Eine Regelung zu dem Nachteil der beschwerdeführenden LVA sei nach deren eigenem Vorbringen nicht ersichtlich. Zwar habe das Amtsgericht im Einverständnis der Parteien eine sogenannte anderweitige Quotierung vorgenommen, um einen Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB zu vermeiden. Mit der getroffenen Ausgleichsregelung werde aber der nach der Neuberechnung der LVA im Wege des Splittings auszugleichende Betrag - geringfügig - unterschritten; außerdem bleibe die Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB unberücksichtigt. Das - k - bedeute eine geringfügige Benachteiligung der Ehefrau. Diese halte jedoch an der vor dem Amtsgericht getroffenen Vereinbarung fest, was bei Beträgen in der hier vorliegenden Größenordnung unbedenklich sei. Hiergegen wendet sich die LVA mit der weiteren Beschwerde. II. 1. Die weitere Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zwar im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als Zurückweisung der Beschwerde und nicht als Verwerfung bezeichnet. Tatsächlich hat es jedoch keine Sachentscheidung, sondern eine Prozeßentscheidung getroffen; denn es hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die be-schwerdeführende LVA durch das Urteil des Familiengerichts benachteiligt, also in ihrer Rechtsstellung beschwert wurde. Da das Oberlandesgericht dies verneint hat, hat es - ungeachtet der gewählten Formulierung - die Beschwerde im Ergebnis (mangels Beschwer) als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde findet daher gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung statt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 2o. Aufl. § 5^7 Rdn. 3; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 621 e Anm. D II b). 2. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht eine Beschwer der LVA als Folge einer Beeinträchtigung in ihren Rechten im Sinne von § 2o Abs. 1 FGG verneint. Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (Beschluß vom 12. November 198o, IVb ZB 712/80 = FamRZ 1981, 132 = NJW 1981, 1274). Eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung, die sich sogar finanziell zu ihrem Nachteil auswirken kann, hat die LVA mit der Beschwerde gegen das Urteil des Familiengerichts geltend gemacht. Sie leitete sich zunächst aus der nachgeholten, bereits gegenüber dem Familiengericht angekündigten Neuberechnung der Rentenanwartschaften des Ehemannes her, aufgrund deren eine höhere Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau zu übertragen war. Je nach dem - zur Zeit nicht vorhersehbaren - Versicherungsschicksal jeder der Parteien kann es sich zu dem Nachteil des Sozialversicherungsträgers auswirken, wenn zu geringe Rentenanwartschaften von dem einen auf das andere Konto übertragen werden (Beschluß vom 12. November 198o aaO; Beschluß vom 27. Mai 1981, IVb ZB 591/81). Außerdem wird die LVA durch das von dem Familiengericht durchgeführte, im Gesetz nicht vorgesehene "Super-Splitting” in ihren (auch finanziellen) Interessen berührt, weil hierdurch Rentenanwartschaften über den durch § 1587 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus von dem Versicherungs- J ^ konto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen werden (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1981, IVb ZB 529/8o, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung sieht der Senat ab, weil eine solche Entscheidung mit dem Verlust einer Tatsacheninstanz für die Beteiligten verbunden wäre. Im übrigen ist bisher keine Feststellung darüber getroffen worden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Ehemann eine Be-reiterklärung nach § 13o4 b Abs. 1 Satz 3 RVO, § 83 Abs. 1 Satz 3 AVG abgegeben hat (vgl. Bastian/Roth-Stielow/ Schmeiduch, 1. EheRG § 13o4 b RVO Rdn. 8; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 83 b AVG Anm. 2.8), so daß der Senat zu einer verbindlichen Festsetzung des maßgeblichen Einzahlungsbetrages nicht in der Lage ist. Das Oberlandesgericht wird bei der neu zu treffenden Entscheidung außer der in der Auskunft der LVA vom 8. Mai 1979 niedergelegten Neuberechnung der Anwartschaften des Ehemannes auch den inzwischen ergangenen Beschluß des Senats vom 3. Juni 1981 zu beachten haben, nach dem der Ausgleich von Anwartschaften, die der Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB unterfallen, nicht dadurch vorgenommen werden kann, daß anstelle des Ausgleichs durch Beitragsentrichtung mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden. Das gilt auch für Anwartschaften, die - wie im vorliegenden Fall - nur geringe Beträge ausmachen. Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk