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BGH · b zb 614/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b zb 614/81

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. In der Begründung ist dargelegt, das angefochtene Urteil entspreche nicht der Sachund Rechtslage, Auf den gerichtlichen Hinweis, daß die Berufung unzulässig sein dürfte, weil sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei, erklärte Rechtsanwalt Dr. B^HIPmit Schriftsatz vom 5. Januar 1981, er nehme die von ihm eingelegte Berufung zurück, halte aber “den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung der Rechtsanwälte und Partner aufrecht”; zur Begründung nehme er auf seine Berufungsschrift und auf das Armenrecht Bezug. Das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen -verweigerte der Klägerin mit Beschluß vom 15. Januar 1981 das Armenrecht für die am Io. Dezember 198o eingelegte Berufung, weil diese unzulässig gewesen sei. Februar 1981 legte die Klägerin durch ihre jetzigen, als Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist. Mit dem Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe ersichtlich nicht bereits Berufung eingelegt, sondern nur fristwahrend im Hinblick auf eine später beabsichtigte Wiedereinsetzung das Armenrecht für eine danach einzulegende Berufung nachgesucht werden sollen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß der Klägerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt und ihre Berufung vom 3. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Wiedereinsetzungsantrag im allgemeinen stattzugeben, wenn auf ein rechtzeitig eingereichtes Armenrechtsgesuch für eine später einzulegende Berufung erst nach dem Ablauf der Frist entschieden worden ist und die arme Partei aus diesem Grunde die Frist nicht gewahrt hat. Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht um das Armenrecht für eine erst nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch - erforderlichenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag - einzulegende Berufung nachgesucht. Als bloßes Armenrechtsgesuch für eine zunächst nur beabsichtigte, erst später durch einen anderen, bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Berufung kann der Schriftsatz, wie der ange-fochtene Beschluß zutreffend ausführt, somit nicht verstanden werden. Dezember 198o offensichtlich als Einlegung der Berufung verstanden und für dieses Rechtsmittel das Armenrecht erbeten, nicht aber für eine erst später durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt einzulegende Berufung.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungOberlandesgerichtArmenrechtZPOSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

tv b zb 614/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Edith
- Prozeßbevollmächtigte:
geb. H^p, H^Pstraße 6, M^p,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Herbert
»
I-Straße 7o
t
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	Dr
 Chr. flBTK* in H
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr, Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1o.62o EM.
G r ü n d e :
I.
Die Ehe der Parteien ist geschieden. Die Klägerin verlangt Unterhalt von dem Beklagten. Das Amtsgericht -Familiengericht - wies die Klage ab. Das Urteil vom 6. November 198o wurde der Klägerin am 14. November 198o zugestellt.
Am Io. Dezember 198o ging bei dem Oberlandesgericht ein dorthin gerichteter Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. BfÜ^vom 9. Dezember 198o ein. Der Schriftsatz ist mit "Berufung und Berufungsschrift" übersehrieben. Es heißt darin, gegen
 das - näher bezeichnete - Urteil vom 6. November 198o werde namens und kraft Vollmacht der Klägerin
“Berufung
 mit dem Antrag eingelegt,
1.	das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Anträgen der Schlußverhandlung der 1• Instanz zu erkennen,
2.	die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen,
3.	unter Bezugnahme auf das überreichte Armutszeugnis der Klägerin für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu bewilligen und mich als Anwalt beizuordnen,"
In der Begründung ist dargelegt, das angefochtene Urteil entspreche nicht der Sachund Rechtslage,
 Auf den gerichtlichen Hinweis, daß die Berufung unzulässig sein dürfte, weil sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei, erklärte Rechtsanwalt Dr. B^HIPmit Schriftsatz vom 5. Januar 1981, er nehme die von ihm eingelegte Berufung zurück, halte aber “den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung der Rechtsanwälte	und
 Partner aufrecht”; zur Begründung nehme er auf seine Berufungsschrift und auf das Armenrecht Bezug.
Das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen -verweigerte der Klägerin mit Beschluß vom 15. Januar 1981 das Armenrecht für die am Io. Dezember 198o eingelegte Berufung, weil diese unzulässig gewesen sei.
 
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 Am 3. Februar 1981 legte die Klägerin durch ihre jetzigen, als Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist. Sie machte geltend, aus Armut und somit ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen zu sein. Mit dem Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe ersichtlich nicht bereits Berufung eingelegt, sondern nur fristwahrend im Hinblick auf eine später beabsichtigte Wiedereinsetzung das Armenrecht für eine danach einzulegende Berufung nachgesucht werden sollen. Nachdem das Armenrecht durch den am 22. Januar zugestellten Beschluß vom 15. Januar 1981 versagt worden sei, werde nunmehr die versäumte Berufungseinlegung nachgeholt und Wiedereinsetzung erbeten.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß der Klägerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt und ihre Berufung vom 3. Februar 1981 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat erst nach dem Ende der am Montag, dem 15. Dezember 198o abgelaufenen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) und deshalb verspätet durch bei dem Oberlandesgericht
 
zugelassene Rechtsanwälte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Wiedereinsetzungsantrag im allgemeinen stattzugeben, wenn auf ein rechtzeitig eingereichtes Armenrechtsgesuch für eine später einzulegende Berufung erst nach dem Ablauf der Frist entschieden worden ist und die arme Partei aus diesem Grunde die Frist nicht gewahrt hat.
In einem solchen Falle ist davon auszugehen, daß die verspätete Rechtsmitteleinlegung durch die Armut veranlaßt und daher nicht von der Partei - oder ihrem Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) - verschuldet ist (vgl. BGH LM ZPO § 233 Nr. 8).
Der vorliegende Fall liegt jedoch, wie auch das Berufungsgericht meint, anders. Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht um das Armenrecht für eine erst nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch - erforderlichenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag - einzulegende Berufung nachgesucht. Rechtsanwalt Dr. hat vielmehr für sie das Rechtsmittel sogleich selbst eingelegt. Das folgt mit aller Deutlichkeit aus der Bezeichnung der Eingabe als MBerufung und Berufungs-schrift”, aus der unbedingten Antragstellung und daraus, daß Rechtsanwalt Dr.	gebeten	hat,	ihn	für	die
 Berufungsinstanz als Armenanwalt beizuordnen. Als bloßes Armenrechtsgesuch für eine zunächst nur beabsichtigte, erst später durch einen anderen, bei dem
 Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Berufung kann der Schriftsatz, wie der ange-fochtene Beschluß zutreffend ausführt, somit nicht verstanden werden. Dem allein möglichen Verständnis der Eingabe als Rechtsmitteleinlegung entspricht es, daß Rechtsanwalt Dr.	später,	auf	das	zunächst
 offenbar übersehene Fehlen seiner Postulationsfähigkeit hingewiesen, seine Berufung (”die von mir eingelegte Berufung”) zurückgenommen und sich zur Begründung des Gesuchs um die Bewilligung des Armenrechts unter (nunmehr erstmalig beantragter) Beiordnung von am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten auf seine ”Berufungsschrift” bezogen hat. Rechtsanwalt Dr. Büning selbst hat also seinen Schriftsatz vom 9. Dezember 198o offensichtlich als Einlegung der Berufung verstanden und für dieses Rechtsmittel das Armenrecht erbeten, nicht aber für eine erst später durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt einzulegende Berufung.
Damit fehlt es an einem bereits in der Berufungsfrist gestellten Armenrechtsgesuch für die spätere Berufung. Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kann nicht erteilt werden.
Dr. Grell
 Portmann