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BGH · IVb ZB 613/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 613/80

Mai 1979 hat das Amtsgericht auf die Scheidungsanträge beider Parteien die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben, soweit es den Versorgungsausgleich betraf, und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1. Das Amtsgericht hat, obwohl es die Ehe nur nach deutschem und nicht auch nach griechischem Recht als gültig angesehen hat, den Scheidungsantrag des Ehemannes gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB nach griechischem und den Antrag der Ehefrau gemäß Art. 17 Abs.3 EGBGB nach deutschem Recht beurteilt. Den Ausschluß des Versorgungsausgleichs hat es damit begründet, daß dieser dem Güterrechtsstatut nach Art. 15 EGBGB unterliege und danach das griechische Heimatrecht des Ehemannes maßgebend sei, das nicht auf deutsches Recht zurückverweise und keinen Versorgungsausgleich kenne. Wenn man den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge ansehe, komme hinzu, daß wegen der auf Deutschland beschränkten Wirksamkeit der Ehe der Parteien auch für den Scheidungsantrag des Ehemannes deutsches Recht maßgebend gewesen sei und die Scheidungsfolgen jedenfalls im Hinblick auf den von der Ehefrau gestellten Scheidungsantrag dem deutschen Recht unterlägen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis in Einklang mit der - nach ihrem Erlaß entwickelten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und hat danach Bestand. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. Die unterschiedliche Beurteilung der wechselseitigen Scheidungsbegehren nach dem jeweiligen Heimatrecht der Antragsteller gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB (vgl. BGB ein Versorgungsausgleich statt, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Ehe der Parteien in Ermangelung einer kirchlichen Trauung durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche nach dem griechischen Heimatrecht des Ehemannes ungültig war (Art. 1367 Abs. 1 des griech. 3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist, weil das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich schon dem Grunde nach abgelehnt und deshalb - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften nicht mehr ermittelt hat (Senatsbeschluß vom 4.

Zitierte Normen: § 17 EGBGB
EhefrauAmtsgerichtRechtEhemannesParteiEheBeschwerdeVersorgungsausgleichgriechisch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 613/80
in der Familiensache
 des Transportarbeiters Hans Spiro Oskar
 Kr^mmstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die Hausfrau Lotte Klara Edith
 Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin.
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3o. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe :
I.	Die Parteien haben am 25. November 1965 in Berlin vor dem Standesbeamten die Ehe geschlossen und anschließend dort gelebt. Der Ehemann (Antragsteller) ist griechischer Staatsangehöriger. Zur Zeit der Eheschließung gehörte er der griechisch-orthodoxen Kirche an. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist
 Deutsche
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Durch Verbundurteil vom 28. Mai 1979 hat das Amtsgericht auf die Scheidungsanträge beider Parteien die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben, soweit es den Versorgungsausgleich betraf, und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Amtsgericht hat, obwohl es die Ehe nur nach deutschem und nicht auch nach griechischem Recht als gültig angesehen hat, den Scheidungsantrag des Ehemannes gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB nach griechischem und den Antrag der Ehefrau gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB nach deutschem Recht beurteilt. Den Ausschluß des Versorgungsausgleichs hat es damit begründet, daß dieser dem Güterrechtsstatut nach Art. 15 EGBGB unterliege und danach das griechische Heimatrecht des Ehemannes maßgebend sei, das nicht auf deutsches Recht zurückverweise und keinen Versorgungsausgleich kenne.
Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf seine frühere, in NJW 1979, 1786 abgedruckte Entscheidung offengelassen, ob der Versorgungsausgleich dem Ehewirkungs-, dem Güterrechts- oder dem Scheidungsstatut unterliege, weil - insbesondere aufgrund

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der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einseitige Anknüpfung an das Heiinatrecht des Ehemannes - in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden sei. Wenn man den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge ansehe, komme hinzu, daß wegen der auf Deutschland beschränkten Wirksamkeit der Ehe der Parteien auch für den Scheidungsantrag des Ehemannes deutsches Recht maßgebend gewesen sei und die Scheidungsfolgen jedenfalls im Hinblick auf den von der Ehefrau gestellten Scheidungsantrag dem deutschen Recht unterlägen.
2.	Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis in Einklang mit der - nach ihrem Erlaß entwickelten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und hat danach Bestand.
Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem Scheidungs(folgen)Statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981
-	IVb ZB 517/ÖO - FamRZ 1982, 152). Die unterschiedliche Beurteilung der wechselseitigen Scheidungsbegehren nach dem jeweiligen Heimatrecht der Antragsteller gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Mai 1982
-	IVb ZR 675/8o - zur Veröffentlichung bestimmt) steht der
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einheitlichen Heranziehung des deutschen Rechts für die Scheidungsfolgen nicht entgegen (BGHZ aaO S. 251 ff.).
Danach findet zwischen den Parteien nach Maßgaben der SS 1587 ff. BGB ein Versorgungsausgleich statt, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Ehe der Parteien in Ermangelung einer kirchlichen Trauung durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche nach dem griechischen Heimatrecht des Ehemannes ungültig war (Art. 1367 Abs. 1 des griech. ZGB; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 198o, 783, 784 m.w.N.) und ob gegebenenfalls aus diesem Grunde auch das Scheidungsbegehren des Ehemannes nicht nach griechischem, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen gewesen wäre (vgl. dazu Palandt/Heldrich, BGB 41. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 4 b m.w.N.).
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3.	Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist, weil das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich schon dem Grunde nach abgelehnt und deshalb - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften nicht mehr ermittelt hat (Senatsbeschluß vom 4. November 1981 aaO S. 153).
Lohmann	Seidl	Blumenrohr
 Macke	Nonnenkamp