Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwi es en• März 1969 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind (geboren am Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Juni 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe bisher Mit monatlich 83,20 DM angenommen worden ist. Der Ehemann war als Röntgenfacharzt seit 1973 Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (weitere Beteiligte zu 2). Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes sowie die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau im Jahre 1973 ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um sich der Haushaltsführung und der Versorgung der gemeinsamen Kinder zu widmen. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß es nicht unbillig ist, wenn die Ehefrau an den vom Ehemann in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten teilnimmt. a) Da den Versorgungsanrechten des Ehemannes Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen, bedarf es zur Feststellung des Wertunterschiedes (§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB) der Entscheidung der Frage, ob die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte volldynamischen Charakter hat und ihre Anrechte ohne Umrechnung gemäß § 1587 a Abs.3 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Oktober 1978 die Leistungen der Versorgungsanstalt als dynamisch bezeichnet sind und der Ehemann dies hingenommen hat. Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte volldynamisch ist, ohne jede tatsächliche Grundlage. a) Der Senat hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Volldynamik Grundsätze entwickelt, die das Oberlandesgericht zu beachten haben wird (BGHZ 85, 194; Beschlüsse vom 12. b) Die ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaft der Ehefrau hat sich durch die bereits angeführte Rechtsänderung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1933 auf monatlich 85,60 DM erhöht. c) An die Stelle der Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB ist mit Wirkung vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF XYb ZB 612/80 BESCHLUSS in der Familiensache Dr. med. Bernd Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen Kristin B - E geh. Bi Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RflistraBed, Bill zu Vers .-Nr«: MMi B 366; Baden-Württembergische Versorgungsanstalt Zahnärzte und Tierärzte, CWHMstraBe (Verwaltungs-Nr.: ■■■) für Ärzte y\yu 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwi es en• Beschwerdewert: 1.389 DM. Die Parteien haben am 28. März 1969 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind (geboren am Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Juli 1978 zugestellt worden. Gründe : I. und 0. Der Scheidungsantrag der M ZSSO In der Ehezeit (1. März 1969 his 30. Juni 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe bisher Mit monatlich 83,20 DM angenommen worden ist. Sie beträgt nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) monatlich 85,60 DM. Der Ehemann war als Röntgenfacharzt seit 1973 Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (weitere Beteiligte zu 2). Den Nennbetrag seiner bei dieser ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte haben die Vorinstanzen mit monatlich 314,70 DM festgestellt. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es sodann in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 115,75 DM den Betrag von 19.242,10 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes sowie die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann vornehmlich, den Versorgungsausgleich aufgrund der Härteklausel des § 1587 c BGB auszuschließen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings« daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat« den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB) elnzusohränken oder auszuschließen. Gründe« aus denen gefolgert werden könnte« daß dessen Durchführung im vorliegenden Fall dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs ln unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. dazu BGHZ 74, 38, 84 ff.; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f. m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau im Jahre 1973 ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um sich der Haushaltsführung und der Versorgung der gemeinsamen Kinder zu widmen. Sie war somit für einen beträchtlichen Zeitraum durch die Wahrnehmung von aus der Ehe herrührenden Aufgaben an dem Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften gehindert. Anhaltspunkte dafür, daß sie aufgrund eines besonderen Vermögenserwerbs oder sonstiger Umstände auf eine Altersversorgung nicht angewiesen sei, sind nicht aufgetaucht. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß es nicht unbillig ist, wenn die Ehefrau an den vom Ehemann in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten teilnimmt. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann jedoch schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil es die bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes als volldynamisch behandelt hat, ohne die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. a) Da den Versorgungsanrechten des Ehemannes Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen, bedarf es zur Feststellung des Wertunterschiedes (§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB) der Entscheidung der Frage, ob die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte volldynamischen Charakter hat und ihre Anrechte ohne Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Daß diese Versorgungsanstalt nunmehr die Realteilung eingeführt hat, ändert nichts daran, weil der zu übertragende Ausgleichsbetrag durch Saldierung von Anwartschaften unterschiedlicher Qualität ermittelt werden muß. b) Das Oberlandesgericht hat die Frage ohne nähere Untersuchungen bejaht, weil in der Auskunft vom 4. Oktober 1978 die Leistungen der Versorgungsanstalt als dynamisch bezeichnet sind und der Ehemann dies hingenommen hat. Sie ist im neueren Schrifttum aber nicht unbestritten (vgl. etwa Gramm FamRZ 1981, 327; Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 19^5 Maier Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 1587 a Anm. 7.2). Ob der Wert einer Versorgungsanwartschaft in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (Voraussetzung der Volldynamik gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB), ist ein rechtlicher Schluß, der nur auf ausreichender tatsächlicher Grundlage gezogen werden kann. Die Rechtsmeinung der Beteiligten hierzu ist nicht verbindlich; notfalls hat das Gericht die erforderlichen Tatsachen nach § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte volldynamisch ist, ohne jede tatsächliche Grundlage. Dem Gericht der weiteren Beschwerde ist es nicht möglich, diese Annahme rechtlich zu überprüfen. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die gebotenen Feststellungen nachholt. 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: a) Der Senat hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Volldynamik Grundsätze entwickelt, die das Oberlandesgericht zu beachten haben wird (BGHZ 85, 194; Beschlüsse vom 12. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 -NJV 1983, 1378 « FamRZ 1983, 265 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). Danach setzt die Volldynamik einer Versorgung voraus, daß sowohl die Anwartschaften als auch die laufenden Leistungen regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt werden. Die Anpassungen müssen vergleichbar sein mit denen in einer der vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Wenn die in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen wesentlich hinter den entsprechenden Daten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgeblieben sind, ist die Volldynamik in der Regel zu verneinen. Lag hingegen wenigstens eine "nahezu" gleiche Steigerung vor, ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände eine Prognose anzustellen, ob auch künftig vergleichbare Anpassungen zu erwarten sind. Das Oberlandesgericht wird hiernach insbesondere die Anpassungspraxis der Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit zu ermitteln und auf der Grundlage einer Satzungsanalyse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks die künftige Entwicklung vorausschauend zu beurteilen haben. Gelangt es lediglich zur Annahme einer Teildynamik, wird für die Bewertung auf die Darlegungen des Senats zur Bayerischen Ärzteversorgung verwiesen (BGHZ 85, 194). b) Die ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaft der Ehefrau hat sich durch die bereits angeführte Rechtsänderung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1933 auf monatlich 85,60 DM erhöht. Dieser Wert ist für die neu zu treffende Entscheidung nach § 12 b des Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes maßgebend, well aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen ist. c) An die Stelle der Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) getreten. Diese Regelung wird das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Verbleibt es bei der Ausgleichspflicht des Ehemannes, ist der Versorgungsaus- gleich im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG durchzuführen, da eine solche nunmehr in § 28 Abs. 7 der Satzung der Beteiligten zu 2) auch zugunsten von außenstehenden Aus« gleichsberechtigten vorgesehen ist. Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk