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BGH · ivb zb 609/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 609/81

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Ehemann hat während der Ehe neben Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf ein Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat; zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 172,45 DM zugunsten der Ehefrau einen Beitrag ln Höhe von 29.402,52 DM an die BfA zu zahlen. Die vom Ehemann gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich seiner öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr, 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Juni 1980 nahelegt, im Zeitpunkt der infolge der Aufhebung erforderlichen neuen Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a der Satzung der VBL erworben hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 37 BGB § 44a VBLS
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannVBLBeschwerdeVersicherungsrenteEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S0
ivb zb 609/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Wendelin
Straße
9
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigter 2
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ingetraut Ursula K itraß eflHL
geb. Hl
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 Weitere Beteiligte;
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
 zu Vers.Nr.:
>9 und
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat. durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 6. Oktober 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.9^2,56 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 14. November I960 die Ehe geschlossen. Am 30. Mai 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Die Ehefrau hat während der Ehezeit (1• November I960 bis 30. April 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) keine
 
Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann hat während der Ehe neben Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Diese hat dem Amtsgericht in Auskünften vom 18. Februar 1980 und 23- Juni 1980 mitgeteilt: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente betrage monatlich 344,89 DM und die Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente monatlich 65,28 DM; die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG traten frühestens am 30. September 1982 ein; die Höhe der dann gegebenen qualifizierten Versicherungsrente ist nicht mitgeteilt; Angaben über eine Besitzstandsrente sind nicht gemacht.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf ein Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat; zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 172,45 DM zugunsten der Ehefrau einen Beitrag ln Höhe von 29.402,52 DM an die BfA zu zahlen.
Die vom Ehemann gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich seiner öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, lediglich seine Anwartschaft auf eine statische
 Versicherungsrente im öffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleich heranzuziehen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch
 
auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr, 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverwei s en.
Die ZurUckverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit festzustellen, ob und in welcher Höhe der Ehemann, was die Auskunft der VBL vom 23. Juni 1980 nahelegt, im Zeitpunkt der infolge der Aufhebung erforderlichen neuen Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a der Satzung der VBL erworben hat. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein
 sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 der Satzung der VBL, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp