* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ivb zb 608/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 608/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 2. 1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau ausgeglichen. In der Ehezeit hatte der Ehemann neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei seinem Arbeitgeber eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form einer Rentenleistung erworben, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht unverfallbar war. Außerdem hatte er Anrechte aus einer auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichteten Lebensversicherung erworben, die er zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht abgeschlossen hatte, sowie Anrechte aus einer weiteren Kapital-Lebensversicherung, die die Wahl einer Rentenleistung anstelle des Kapitalbetrags im Versicherungsfall vorsah. Mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Ehefrau (Antragsteller in) beantragt, ihr hinsichtlich der noch verfallbaren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Entscheidungsformel vorzubehalten; ferner hat sie die Einbeziehung der Anrechte aus den beiden Lebensversicherungen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde zeigt hierzu keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte auf.Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, der Ehefrau hinsichtlich der noch nicht unverfallbaren Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung den insoweit in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, 1587 f Nr. 4 BGB) in der Entscheidungsformel vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 2 AnVNG
EhefrauAnwartschaftenOberlandesgerichtsschuldrechtlichenBeschwerdeVersorgungsausgleichAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JO
ivb zb 608/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Lydia B
geb. H|
■Straße
 Antragsteller in und Beschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Erwin
A* di
r
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Weitere Beteiligte:
BundesverSicherungsanstalt für
 Vers.Nr.:
Angestellte, R(
►27 b mi
0straße 0, und
4 H 04
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 15. Februar 1984
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller in hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1 800 DM.
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau ausgeglichen.
3
In der Ehezeit hatte der Ehemann neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei seinem Arbeitgeber eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form einer Rentenleistung erworben, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht unverfallbar war. Außerdem hatte er Anrechte aus einer auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichteten Lebensversicherung erworben, die er zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht abgeschlossen hatte, sowie Anrechte aus einer weiteren Kapital-Lebensversicherung, die die Wahl einer Rentenleistung anstelle des Kapitalbetrags im Versicherungsfall vorsah.
Mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Ehefrau (Antragsteller in) beantragt, ihr hinsichtlich der noch verfallbaren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Entscheidungsformel vorzubehalten; ferner hat sie die Einbeziehung der Anrechte aus den beiden Lebensversicherungen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.- hilfsweise auch insoweit den Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs - erstrebt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die
 Ehefrau ihr Rechtsmittelbegehren weiter.
4
2. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie der Senat mit Beschluß vom 9. November 1983 (IVb ZB 887/80 - NJW 1984, 299? zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, unterliegen Anrechte aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtet sind, nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für solche Kapital-Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht (Art. 2 § 1 AnVNG) abgeschlossen worden sind. Anrechte aus Kapital-Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt worden ist. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Im einzelnen wird auf die Begründung des genannten Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die weitere Beschwerde zeigt hierzu keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte auf.
Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, der Ehefrau hinsichtlich der noch nicht unverfallbaren Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung den insoweit in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, 1587 f Nr. 4 BGB) in der Entscheidungsformel vorzubehalten. Falls insoweit künftig die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eintreten sollten, besteht der Ausgleichsanspruch kraft Ge-
5
setzes, ohne daß es hierzu eines Vorbehalts im Tenor der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bedarf (Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81; std. Rspr.).
Lohmann	Seidl	Krohn
 Macke	Zysk