Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 628,21 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 267,27 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom 4. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 4o9,15 DM (Hälfte von 818,3o DM) auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Konto bei der BfA übertragen hat. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Er hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Form des Versorgungsausgleichs geltend gemacht und im übrigen beantragt, einen Versorgungsausgleich jedenfalls wegen grober Unbilligkeit nicht stattfinden zu lassen, weil die Ehefrau ihn verlassen habe, um ein Verhältnis zu einem anderen Partner aufzunehmen, während er bereit gewesen sei# an der Ehe festzuhalten. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 61,87 DM (Hälfte des dynamisierten Versicherungsrentenbetrages von 267,27 DM) und den Einzahlungsbetrag auf lo 285,26 DM herabgesetzt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der ZKW (von monatlich 267,27 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang. 3. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch zu Recht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach S 1587 c BGB deshalb verneint, weil die Ehefrau während der
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 606/81 BESCHLUSS in der Familiensache Ernst Konrad Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Ingrid Adelgunde geb. J| Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Dr Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte I, Vers.Nr.: Istraße< Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Dezember 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1919 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. April 1959 die Ehe geschlossen. Am 17. März 1978 ist dem Ehemann Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 Während der Ehezeit (1. April 1959 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartscha£ten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 818,3o DM. Außerdem besteht £ür ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 628,21 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 267,27 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom 4. Mai 1979 mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 2o7 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 214,46 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 4o9,15 DM (Hälfte von 818,3o DM) auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Konto bei der BfA übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Renten- anwartschaft von 314,11 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 628,21 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 52 217,15 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Er hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Form des Versorgungsausgleichs geltend gemacht und im übrigen beantragt, einen Versorgungsausgleich jedenfalls wegen grober Unbilligkeit nicht stattfinden zu lassen, weil die Ehefrau ihn verlassen habe, um ein Verhältnis zu einem anderen Partner aufzunehmen, während er bereit gewesen sei# an der Ehe festzuhalten. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 61,87 DM (Hälfte des dynamisierten Versicherungsrentenbetrages von 267,27 DM) und den Einzahlungsbetrag auf lo 285,26 DM herabgesetzt hat. Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit hat das Oberlandesgericht verneint. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen 5 die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend. Auf diesen wird verwiesen. 2. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder $ 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- 6 tr gleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für die Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der ZKW (von monatlich 267,27 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang. 3. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch zu Recht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach S 1587 c BGB deshalb verneint, weil die Ehefrau während der 7 Ehe den Haushalt geführt und die drei Kinder der Parteien betreut hat. Bei dieser Sachlage ist die Tatsache allein, daß sic die Ehefrau aus der bestehenden Ehe heraus einem anderen Partner zugewendet hat, nicht geeignet, eine grobe Unbilligkeit im Sinn von S 1587 c BGB zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. % Oktober 1982 - IVb ZB 615/8o und IVb ZB 781/8o zur Veröffentlichung bestimmt). Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk