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BGH · IVb ZB 606/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 606/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 13. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 260,10 DM, bezogen auf den 31. Von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. Für den Ehemann sind Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 361,30 DM begründet worden. § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe von 38,60 DM monatlich, bezogen auf den 31. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsaus-gleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 258,76 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Sie hat beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Berücksichtigung der Anrechnungsregelung (§ 1587 a Abs.6 Halbs. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Deutsche Bundesbahn ihr Beschwerdebegehren weiter. Mai 1983 eine neue Auskunft zur Wertberechnung der Beamtenversorgung des Antragstellers unter Berück- Die früher geltende Anrechnungsregelung ist durch Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbeserung der Haushaltsstruktur - 2. Das hat der Senat mit Beschluß vom 1. Die genannte Gesetzesänderung ist in der neuen Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 9. Sie ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung einen Betrag von monatlich 574,09 DM, bezogen auf das Ehezeitende. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 260,10 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren erklärt hat, sie erstrebe ohne Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen eine Regelung, die den inzwischen vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des Gesetzes entspreche.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10 BeamtVG
EhefrauBeamtenversorgungStraßeZBBundesbahnRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 606/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Alois
Schl
 Istraße
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße flK
H
gegen
 Hedwig
Rose
 Straße
geb. DI
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Dr. II. Instanz:	Gflflflfli	Straße	fl.
Weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundesbahn, Straße ^ Mfll^fl fl.
Bundesbahndirektion Mi Az. :
Beschwerdeführer in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fl
2. Landesversicherungsanstalt Baden, Gal Kflfl^fl, Vers.Nr.:
istraße
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 1979 aufgehoben und das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 6. März 1979 in Ziffer II teilweise geändert.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden auf dem Versicherungskonto
 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 260,10 DM, bezogen auf den 31. Mai 1975, begründet.
Von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin
3	-
die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz behält es sein Bewenden.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 13. Februar 1958 geheiratet. Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. Juni 1975 zugestellt worden.
Für den Ehemann sind Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 361,30 DM begründet worden. Davon 'entfallen auf die Ehezeit (1. Februar 1958 bis 31. Mai 1975,
§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe von 38,60 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 1975. Während der Ehezeit ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1) geworden. Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 13. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Deren
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Ehezeitanteil ist in den Vorinstanzen mit 90,90 DM angenommen worden. Aufgrund der Änderungen in Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt er 92,50 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 1975.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsaus-gleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 258,76 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat.
Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde eingelegt. Sie hat beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Berücksichtigung der Anrechnungsregelung (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG) von ihrer Auskunft vom 18. Oktober 1978 abgewichen ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Deutsche Bundesbahn ihr Beschwerdebegehren weiter. Sie hat indessen unter dem 9. Mai 1983 eine neue Auskunft zur Wertberechnung der Beamtenversorgung des Antragstellers unter Berück-
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sichtigung inzwischen eingetretener Gesetzesänderungen erteilt und auf Anfrage erklärt, mit dem Rechtsmittel werde nicht (mehr) die Herabsetzung des auszugleichenden Betrages angestrebt, sondern eine Entscheidung, die den geltenden Rechtsgrundsätzen entspreche; auf eine finanzielle Mehrbelastung komme es hierbei nicht an.
II.
1.	Es bedarf nicht mehr der Entscheidung der Frage, auf welche Weise der Anrechnung der Rente des Ehemannes auf seine Beamtenversorgung im Rahmen des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB Rechnung zu tragen ist. Die früher geltende Anrechnungsregelung ist durch Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbeserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG -vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) durch die Ruhensvorsehr ift des § 55 BeamtVG ersetzt worden. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 - BGHZ 90, 52 = FamRZ 1984, 565) entschieden.
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2.	Die genannte Gesetzesänderung ist in der neuen Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 9. Mai 1983 berücksichtigt. Diese Auskunft entspricht dem Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO und demjenigen vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - zur Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG. Sie ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung einen Betrag von monatlich 574,09 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
3.	Damit sind die folgenden ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen:
Ehemann:
Anwartschaft auf Beamtenversorgung:
Rentenanwartschaften:
Summe:
Ehefrau:
Rentenanwartschaften:	92,50	DM
Differenz:	520,19	DM
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 260,10 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau
574,09 DM 38,60 DM
612,69 DM
Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes
7 -
auf Beamtenversorgung zu begründen.
Daß die mit der weiteren Beschwerde zunächst vertretene Berechnungsart zu einem niedrigeren Wert der Beamtenversorgung geführt und sich demgemäß ein geringerer Ausgleichsbetrag ergeben hätte, steht der Begründung höherer Rentenanwartschaften für die Ehefrau nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren erklärt hat, sie erstrebe ohne Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen eine Regelung, die den inzwischen vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des Gesetzes entspreche.
Lohmann
 Zysk
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn