Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29» Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn beschlossen; Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht-Köln vom 18. Juni 1979 über die Regelung des Versorgungsausgleichs einlegte, entbehrte zwar der gesetzlichen Form (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Ok tober 1980 - IV b ZB 597/80 - entschieden hat, bleiben abgetrennte Verbundsachen auch dann Folgesachen, wenn das vorab ergangene Scheidungsurteil rechtskräftig wird wegen der Begründung im einzelnen wird auf den beigefüg ten Abdruck des Beschlusses verwiesen Infolgedessen hätte die Beschwerde durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Oktober 1979 und somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 621 e Abs.3 Satz 2 ZPO i.V. m. Der Antragsgegnerin ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwer de gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 18. Deshalb kann die Versäumung der Frist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF iv b zb 605/80 BESCHLUSS in der Versorgungsausgleichssache Maria geborene M^Ü^straße 18, Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und weitere Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Johann traße 12, * Antragsteller, Beschwerdegegner und weiterer Beschwerdeg^gner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael An der 25, K( weitere Verfahrensbeteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.-Nr. 53 V Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29» Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn beschlossen; Auf die weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des 21. Zivilsenats -Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 1979 und vom 5. November 1979 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht-Köln vom 18. Juni 1979 gewährt. Gründe : Die Beschwerde, die der nicht bei dem Oberlandesge rieht zugelassene Verfahrensbevollmächtigte der Antrags gegnerin am 12. Juli 1979 gegen den am 21. Juni 1979 zugestellten Beschluß des Familiengerichts vom 18. Juni 1979 über die Regelung des Versorgungsausgleichs einlegte, entbehrte zwar der gesetzlichen Form (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 15. Ok tober 1980 - IV b ZB 597/80 - entschieden hat, bleiben abgetrennte Verbundsachen auch dann Folgesachen, wenn das vorab ergangene Scheidungsurteil rechtskräftig wird wegen der Begründung im einzelnen wird auf den beigefüg ten Abdruck des Beschlusses verwiesen Infolgedessen hätte die Beschwerde durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Das geschah aber erst am 2. Oktober 1979 und somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 516 ZPO). Der Antragsgegnerin ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwer de gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 18. Ju ni 1978 zu gewähren. Die Rechtslage hinsichtlich des Anwaltszwanges in einem Fall wie dem vorliegenden war nach den Senatsentscheidungen IV ZB 87/78 vom 29. November 1978 (NJW 1979, 821) und IV ZB 111/78 vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766) noch nicht völlig geklärt. Deshalb kann die Versäumung der Frist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dr. Grell Knüfer