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BGH · IVb ZB 603/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 603/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente und eine Anwartschaft auf eine Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - aufgrund von Auskünften der BVA vom 10. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 292,90 DM (Hälfte der Anwartschaft von 585,80 DM) Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung erhebt und im übrigen sein Begehren weiter verfolgt, nur die Anwartschaft auf die statische Rente aus der Zusatzversorgung öffentlich-rechtlich auszugleichen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es fehlt an den erforderlichen Feststellungen dazu, welche Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente dem Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses als unverfallbare Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der BVA (Abt. B) zustanden. Das Oberlandesgericht hat zwar die Höhe der Anwartschaft auf die Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 53 a der Satzung der BVA (Teil C) mit monatlich 177,10 DM festgestellt. Es kann jedoch nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - andere unverfallbare Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der BVA erworben hat, von denen sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. Falls das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht Ubergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA (Abt. B) in der Ehezeit als unverfallbare Anwartschaften erlangt hat. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage an das Oberlandesgericht zurUckzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBVABeschlußBeschwerdeSatzungVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*
IVb ZB 603/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Arthur
straß e^R
Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
 Edeltraud
Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
'9
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn,
 Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8. Dezember 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. September 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3. April 1959 die Ehe geschlossen. Am 26. April 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwart-
schäften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 585,80 DM.
Außerdem besteht für ihn eine ZusatzVersorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA)» Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann
-	bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente und eine Anwartschaft auf eine Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - aufgrund
 von Auskünften der BVA vom 10. Oktober 1978 und vom 28. November 1978 - mit monatlich 108,20 DM (Versorgungsrente) bzw. monatlich 177,10 DM (Zusatzrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes) angenommen hat.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 292,90 DM (Hälfte der Anwartschaft von 585,80 DM)
-	"bezogen auf die Ehezeit vom 1. April 1959 bis zu dem 31. März 1978" - auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Konto bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Unterfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 54,10 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages)
- "bezogen auf die Ehezeit vom 1. April 1959 bis zu dem 31. März 1978" - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 8.993,50 DM an die LVA Unterfranken zu zahlen.
Dabei hat das Amtsgericht dem Ehemann Ratenzahlung nachgelassen.
 
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Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, anstelle seiner Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente die Anwartschaft auf die Zusatzrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und zu diesem Zweck die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 16,40 DM und den Einzahlungsbetrag auf 2.726,31 DM herabzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung erhebt und im übrigen sein Begehren weiter verfolgt, nur die Anwartschaft auf die statische Rente aus der Zusatzversorgung öffentlich-rechtlich auszugleichen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Soweit der Ehemann Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend macht, hält der Senat diese - aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) - nicht für durchgreifend.
 
2. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
 
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Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an den erforderlichen Feststellungen dazu, welche Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente dem Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses als unverfallbare Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der BVA (Abt. B) zustanden. Das Oberlandesgericht hat zwar die Höhe der Anwartschaft auf die Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 53 a der Satzung der BVA (Teil C) mit monatlich 177,10 DM festgestellt.
Es kann jedoch nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - andere unverfallbare Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der BVA erworben hat, von denen sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 die werthöchste zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte.
Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (31. März 1978) geltende Satzung der BVA (Abt. B) in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrundegelegt, auf die sich die dem Amtsgericht
 
erteilten Auskünfte der BVA vom 10. Oktober 1978 und vom 28. November 1978 bezogen hatten. Mit Wirkung vom 1. August 1979 an ist Jedoch eine Neufassung der Satzung der BVA (Abt. B) in Teil D in Kraft getreten. Nach den Übergangsvorschriften der neuen Satzung sind diejenigen Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten der BVA, die am Tage des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllten, also noch in einem Arbeitsverhältnis im Bereich der BVA standen, in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden. Sie sind Pflichtversicherte im Sinne des neuen Teils dieser Satzung geworden mit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. August 1979 an insgesamt nach dem neuen Satzungsrecht bestimmen.
Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Da der angefochtene Beschluß am 19. September 1979 - und damit nach dem 1. August 1979 - erlassen worden
 
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ist, können die vorstehenden Grundsätze auch in dem hier zu entscheidenden Fall zu dem Tragen kommen. Falls das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht Ubergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA (Abt. B) in der Ehezeit als unverfallbare Anwartschaften erlangt hat.
Zum Bestand und zu dem Wert dieser Anwartschaften sind zunächst tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage an das Oberlandesgericht zurUckzuverweisen.
Portmann
 Krohn
Seidl
 Macke
Nonnenkamp