5. Kreis Wd Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 9- Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 1) lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 1979 einen Antrag des Ehemannes auf Durchführung der Nachversicherung für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter (16. Juni 1977) ab: Durch die Zahlung des Unterhaltsbeitrages auf Zeit sei für die Nachversicherung der Aufschubgrund des § 125 Abs. 1 Buchst, c aa des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - eingetreten. April 1978, gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auf ein für sie bei der BfA einzurichtendes Versicherungskonto übertragen. Ferner hat es in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB angeordnet, zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Antragsgegners (muß heißen: Antragstellers) gegen das Wehrbereichsgebühmisamt III in Düsseldorf und gegen die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Jfiinster seien für die Antragsgegnerin auf deren bei der BfA einzurichtendem Versicherungskonto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,35 DM, bezogen auf den 30. Die gegen die letztgenannte Anordnung eingelegte Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 24. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Bundesrepublik Deutschland weiterhin dagegen, daß für die Ehefrau zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes gegen die Wehrbereichsverwaltung III in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften begründet worden sind. Während des Verfahrens über die weitere Beschwerde hat die BfA mitgeteilt, der Ehemann habe am 23. März 1981, also nach dem Erlaß des Beschlusses des Oberlandesgerichts, einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit gestellt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Angaben der BfA bestätigt und zuletzt beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. 2187 = FamRZ 1981, 856) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist. Quasi-Splitting zu Lasten der Nachversicherungsan-sprüche des Antragstellers gegen das Wehrbereichsge-bührnisamt III in Düsseldorf (richtig: Bundesrepublik Deutschland) und gegen die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Münster angeordnet worden. Davon ist anscheinend auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das statt der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse den Kreis Warendorf am Verfahren beteiligt und als Weiteren Beteiligten im Eingang seines Beschlusses aufgeführt hat Dann hätte es aber die Entscheidung des Familiengerichts entsprechend ändern müssen. Daß dabei im Hinblick auf eine Begründung von Anwartschaften zugunsten der Ehefrau von der Kürzungsmöglichkeit des § 124 Abs.8 AVG Gebrauch gemacht worden sei, ist dem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Ist der Ehemann für seine Dienstzeit als beam-ter in voller Höhe nachversichert worden, so wird der Versorgungsausgleich auch hinsichtlich seiner dadurch erlangten Rente im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen sein.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 602/81 BESCHLUSS in der Familiensache Hugo Andreas -Verfahrensbevollmächtigter s Antragsteller, Rechtsanwalt Dr. gegen Gisela L , geb. Straße 41, (Westfalen), -Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RflWstr. 2, Berlin-Wilmersdorf (Vers.-Nr.: 51 LflKf 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, ^ J^-Str. 46, (I B 2. IB-Az- Be schwerdefUhrerin, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 5. Kreis Wd Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Dezember 1981 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 9- Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 1981 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000,— DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 21. Dezember 1954 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. Mai 1978 zugestellt worden. Der Ehemann, durch eine Kriegsverletzung zu 50 % behindert, war bis zu dem 15. März 1962 als Angestellter pflichtversichert. Dann stand er als Beamter vom 16. März 1962 bis 28. Februar 1966 im Dienst der Bundeswehrverwaltung und vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1977 im Dienst der Kreise Beckum und Warendorf (letzterer: weiterer Beteiligter zu 3). Wegen eines Disziplinarvergehens wurde der Ehemann durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Juni 1977 mit Ablauf des 30. Juni 1977 ohne Anspruch auf Besoldung und Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Für ein Jahr, also bis zu dem 30. Juni 1978, erhielt er von seinem Dienstherm einen Unterhaltsbeitrag. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 1) lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 1979 einen Antrag des Ehemannes auf Durchführung der Nachversicherung für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter (16. März 1962 bis 30. Juni 1977) ab: Durch die Zahlung des Unterhaltsbeitrages auf Zeit sei für die Nachversicherung der Aufschubgrund des § 125 Abs. 1 Buchst, c aa des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - eingetreten. Gemäß § 125 Abs. 2 AVG seien nach Abs. 1 Buchst, c aa der Vorschrift aufgeschobene Nachversicherungen erst bei Eintritt des Versicherungsfalles durchzuführen, sofern dann Versorgungs- oder Hinterbliebenenversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht gewährt würden. Deshalb sei eine Nachversicherung zur Zeit nicht möglich. Nach vorab durchgeführter Ehescheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - zugunsten der Ehefrau, die keine eigene Versorgung hat, von den Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 273,90 Dm, die der Ehemann in der Ehe als Angestellter erworben hat, die Hälfte, also Anwartschaften in Höhe von monatlich 136,95 DM, bezogen auf den 30. April 1978, gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auf ein für sie bei der BfA einzurichtendes Versicherungskonto übertragen. Ferner hat es in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB angeordnet, zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Antragsgegners (muß heißen: Antragstellers) gegen das Wehrbereichsgebühmisamt III in Düsseldorf und gegen die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Jfiinster seien für die Antragsgegnerin auf deren bei der BfA einzurichtendem Versicherungskonto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,35 DM, bezogen auf den 30. April 1978, zu begründen. • Die gegen die letztgenannte Anordnung eingelegte Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 24. Februar 1981 zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Bundesrepublik Deutschland weiterhin dagegen, daß für die Ehefrau zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes gegen die Wehrbereichsverwaltung III in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften begründet worden sind. Sie hat zunächst erreichen wollen, daß insoweit eine Regelung nach § 1587 b Abs. 3 BGB getroffen werde. Während des Verfahrens über die weitere Beschwerde hat die BfA mitgeteilt, der Ehemann habe am 23. März 1981, also nach dem Erlaß des Beschlusses des Oberlandesgerichts, einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit gestellt. Später hat sie Kenntnis davon gegeben, daß bei dem Ehemann der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit eingetreten und deshalb am 20. Oktober 1981 gemäß § 9 AVG die Nachversicherung für die Zeit vom 16. März 1962 bis. 30. Juni 1977 durchgeführt worden sei. Danach seien für ihn nunmehr Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für diese Zeit vorhanden; ein Ausgleich könne jetzt nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Angaben der BfA bestätigt und zuletzt beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. II. 1. Das Oberlandesgericht ist mit dem Familiengericht der Auffassung, daß bis zu der nach § 125 Abs. 1 Buchst, c aa, Abs. 2 AVG aufgeschobenen Nachversicherung des entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht ebenso wie diejenige des Zeitsoldaten (vgl. dazu den zur Veröffentlichung in BGHZ 81, 100 vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - NJW 1981, 2187 = FamRZ 1981, 856) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist. Dem stimmt der Senat zu. 2. Gleichwohl muß der Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben werden. Er läßt nicht hinreichend deutlich erkennen , gegen welche Körperschaften sich die zu dem Versorgungsausgleich herangezogenen Ansprüche des Ehemannes auf Nachversicherung richten. Allerdings spricht das Oberlandesgericht gegen Ende seines Beschlusses von den Nachversicherungsansprüchen gegen die Beteiligten zu 2) und 3), also gegen die Bundesrepublik Deutschland und den Kreis Warendorf. Andererseits aber hat es die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen zurückgewiesen; darin war das Quasi-Splitting zu Lasten der Nachversicherungsan-sprüche des Antragstellers gegen das Wehrbereichsge-bührnisamt III in Düsseldorf (richtig: Bundesrepublik Deutschland) und gegen die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Münster angeordnet worden. Letztere hatte jedoch schon dem Familiengericht mit Schreiben vom 2. Dezember 1980 mitgeteilt, nicht sie, sondern die jeweilige Anstellungs körperschaft sei Träger der Versorgungslast. Davon ist anscheinend auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das statt der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse den Kreis Warendorf am Verfahren beteiligt und als Weiteren Beteiligten im Eingang seines Beschlusses aufgeführt hat Dann hätte es aber die Entscheidung des Familiengerichts entsprechend ändern müssen. Anders als die Versorgungslast, die in voller Höhe den letzten Dienstherrn trifft (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 aaO FamRZ 1981, 860), obliegt die Pflicht zur Nachversicherung nach § 9 AVG bei einem Wechsel der Anstellungskörperschaft jedem der ehemaligen Dienstherren anteilig. Bei einem nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführenden Versorgungsausgleich müssen daher sämtliche Anstellungskörperschaften, in deren Diensten der Ehemann während der Ehezeit gestanden hat, festgestellt und in der Entscheidung bezeichnet werden. 3. Zu der hiernach erforderlichen Klärung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses erhält dadurch auch Gelegenheit, dem neuen Vorbringen nachzugehen, nunmehr sei die Nachversicherung erfolgt. Daß dabei im Hinblick auf eine Begründung von Anwartschaften zugunsten der Ehefrau von der Kürzungsmöglichkeit des § 124 Abs. 8 AVG Gebrauch gemacht worden sei, ist dem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Ist der Ehemann für seine Dienstzeit als beam-ter in voller Höhe nachversichert worden, so wird der Versorgungsausgleich auch hinsichtlich seiner dadurch erlangten Rente im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen sein. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Zysk