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BGH · Ivb ZB 602/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ivb ZB 602/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn am 14. Die Erinnerung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen den Kostenansatz vom 18. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dieser Beschluß vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache - ohne Kostenentscheidung - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist daraufhin vom Kostenbeamten des Bundesgerichtshofes eine Kostenrechnung über die Gerichtskosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde ausgestellt worden. Hiergegen hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Erinnerung eingelegt, mit der sie beantragt, von einer Kostenerhebung abzusehen, bis eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Sie ist der Auffassung, daß nach § 63 GKG erst mit dem Erlaß einer solchen Entscheidung die Fälligkeit der Kosten eintrete. Die Eigenschaft als Folgesache ist nicht dadurch verloren gegangen, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch eine isolierte Anfechtung aus dem Entscheidungsverbund gelöst worden ist (BGH FamRZ 1979, 232, 908). b) Die Erinnerungsführerin ist, wie sie nicht verkennt, nach § 49 Satz 1 GKG Kostenschuldnerin des Verfahrens über die weitere Beschwerde. Entgegen ihrer Auffassung sind die Kosten bereits fällig geworden, da die Instanz der weiteren Beschwerde durch die zurückverweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beendigt worden ist (§ 63 Abs. 1 GKG, letzte Alternative). Nach § 63 Abs. 1 GKG, unter dessen Regelung auch die in § 61 GKG nicht erfaßten Folgesachen des § 1 Abs. 2 GKG fallen, wird die Fälligkeit der Gebühren sowohl durch den Erlaß einer unbedingten Entscheidung über die Kosten als auch - alternativ - durch die Beendigung der Instanz ausgelöst.

Zitierte Normen: § 63 GKG § 67f SGB_IV § 10 KostO
KostenErinnerungInstanzStraßeBeschwerdeErinnerungsführerinGKGAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
GKG 1975 § 63 Abs. 1
Die Fälligkeit der Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, das eine Scheidungsfolgesache der in § 1 Abs, 2 GKG genannten Art zu dem Gegenstand hat, bestimmt sich nach § 63 Abs. 1 GKG.
BGH, Beschl.v. 14. Januar 1981 _ Ivb ZB 602/80 OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
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IV b 2B 602/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Hausfrau Inge R Straße 189»
geborene
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: II. Instanz
 Rechtsanwälte W.
und Dr.
;tr.
gegen
 den Arbeiter Manfred
 Straße
173,
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker II. Instanz	Str.	16
Weitere Beteiligte^
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Ästr. 2,
Vers.-Nr. 68	524”,
Beschwerde- und Erinnerungsführerin,
2. LandesVersicherungsanstalt 0 11,	Vers.-Nr. 28
H^^str. 7 -
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn am 14. Januar 1981
beschlossen:
Die Erinnerung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen den Kostenansatz vom 18. Juni 1980 - Nr. 4022 - wird zurückgewiesen.
Gründe :
1. Das Amtsgericht hat in Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die im Verfahren beteiligte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dieser Beschluß vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache - ohne Kostenentscheidung - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
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Auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist daraufhin vom Kostenbeamten des Bundesgerichtshofes eine Kostenrechnung über die Gerichtskosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde ausgestellt worden. Hiergegen hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Erinnerung eingelegt, mit der sie beantragt, von einer Kostenerhebung abzusehen, bis eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Sie ist der Auffassung, daß nach § 63 GKG erst mit dem Erlaß einer solchen Entscheidung die Fälligkeit der Kosten eintrete.
2. Die nach § 1 Abs. 2, § 5 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
a)	Die Erhebung der Kosten unterliegt nach § 1 Abs. 2 GKG den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, da es sich um die Folgesache einer Scheidungssache handelt. Die Eigenschaft als Folgesache ist nicht dadurch verloren gegangen, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch eine isolierte Anfechtung aus dem Entscheidungsverbund gelöst worden ist (BGH FamRZ 1979, 232, 908).
b)	Die Erinnerungsführerin ist, wie sie nicht verkennt, nach § 49 Satz 1 GKG Kostenschuldnerin des Verfahrens über die weitere Beschwerde. Entgegen ihrer Auffassung sind die Kosten bereits fällig geworden,
 da die Instanz der weiteren Beschwerde durch die zurückverweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beendigt worden ist (§ 63 Abs. 1 GKG, letzte Alternative). Daß diese Entscheidung nicht über die Kosten der weiteren Beschwerde befunden hat, steht der Fälligkeit nicht entgegen. Nach § 63 Abs. 1 GKG, unter dessen Regelung auch die in § 61 GKG nicht erfaßten Folgesachen des § 1 Abs. 2 GKG fallen, wird die Fälligkeit der Gebühren sowohl durch den Erlaß einer unbedingten Entscheidung über die Kosten als auch - alternativ - durch die Beendigung der Instanz ausgelöst. Wenn und solange im letzteren Fall die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder von diesem übernommen worden sind (§ 3^- Nr. 1 und 2 GKG), haftet der Antragsschuldner allein für die Kosten und kann dafür in Anspruch genommen werden, ohne daß der Erlaß einer Kostenentscheidung abgewartet werden müßte.
c)	Die Erinnerung hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die Kosten sind zutreffend berechnet worden. Die Erinnerungsführerin genießt keine - von ihr auch nicht geltend gemachte - Kostenfreiheit nach § 2 GKG. Es handelt sich bei ihr nicht um eine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltete öffentliche Kasse im Sinne dieser Vorschrift. Die Erinnerungsführerin stellt ihren eigenen Haushaltsplan auf (§§ 67 ff. SGB IV).
Daß sie zur Aufbringung der Mittel für ihre Ausgaben nach Maßgabe der §§ 109, HI AVG auch Zuschüsse des Bundes in Anspruch nehmen kann, ändert an der Verwaltung nach eigenem Haushaltsplan nichts (vgl. BGH LM § 10 KostO Nr. 2).
Lohmann
 Dr. Seidl