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BGH · b ZB 602/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 602/80

Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 11. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht Beschwerde eingelegt, ohne sich hierbei Hiergegen wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der weiteren Beschwerde. September 1978 - IV ZB 97/78 (LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 108) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausglich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 623 Abs. 1 ZPO ist. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wird, wird auch für den vorliegenden Fall Bezug genommen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Beschwerdegericht - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - keine hierfür ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 29 FGG
11BeschlußFamRZZPOBeschwerdeSacheBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 602/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 gegen
den Arbeiter Manfred
 Straße
173,
Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter
I. Instanz:
Rechtsanwalt Volker Straße
01
Weitere Beteiligte:
1.
2.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3* Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Beschwerdewert: DM 1 860,—.
Gründe :
Das Amtsgericht hat im Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht Beschwerde eingelegt, ohne sich hierbei
 
von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Das Beschwerdegericht hat aus diesem Grunde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Beschluß vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 (LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 108) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausglich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 623 Abs. 1 ZPO ist.
Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (KG NJW 1979, 2251, 2253; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 629 a Anm. 3 A; Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG Nachtrag zur 11. Aufl. Abschnitt B VII 5; Oehlers, FamRZ 1979, 114; Walter, FamRZ 1979, 663, 671 f.), der sich das Beschwerdegericht in der in FamRZ 1979,
1050 veröffentlichten Beschwerdeentscheidung angeschlossen hat. Der Senat hat sich mit dieser Kritik anhand eines anderen, vom Beschwerdegericht im gleichen Sinne entschiedenen Falles in seinem zur Veröffentlichung be-
stimmten Beschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80 -eingehend auseinandergesetzt und die Einwände,die gegen die Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auf die Behörden der gesetzlichen
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Rentenversicherungen in Versorgungsausgleichs-Folge-sachen erhoben worden sind, nicht für durchgreifend erachtet. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wird, wird auch für den vorliegenden Fall Bezug genommen.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Beschwerdegericht - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - keine hierfür ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.
Dr. Grell
 Dr. Seidl
 Knüfer
Lohmann
 Blumenröhr