Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 8. In der Antragsschrift wird unter Mitteilung des Aktenzeichens auf die Scheidungsklage der Ehefrau aus dem Jahre 1971 hingewiesen und ausgeführt: Die Ehefrau trug ihrerseits vor, daß das frühere Verfahren lediglich zu dem Ruhen gekommen und mithin noch anhängig sei. Oktober 1977 stellte der Ehemann den Antrag aus der Antragsschrift vom 8. März 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1) und u.a. den Versorgungsausgleich bezüglich der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 131,85 DM an die Ehefrau übertragen hat (Ziffer 2). Wegen des Anspruchs des Ehemannes aus einer betrieblichen Pensionszusage hat es die Ehefrau in den Gründen seiner Entscheidung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Bezüglich eines unabhängig davon bestehenden Anspruchs des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung hat es das Verfahren durch gleichzeitig verkündeten Beschluß abgetrennt. Die Ehefrau hat gegen das Urteil des Familiengerichts Berufung eingelegt und u.a. geltend gemacht, daß als Ehezeit die Zeit bis zu dem 31. Juli 1977 zu gelten habe, auch die Pensionszusage des Arbeitgebers des Ehemannes dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliege und über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung sowohl der Pensionszusage als auch der betrieblichen Altersversorgung einheitlich zu entscheiden sei. Da letzteres nicht beachtet worden sei, hat sie, obwohl sie in der Berufungsbegründung die Ehe der Parteien noch als "zu Recht geschieden11 bezeichnet hatte, im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens die Auffassung vertreten, daß auch der Scheidungsausspruch zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben sei. Das Oberlandesgericht hat die den Scheidungsausspruch betreffende Berufung der Ehefrau als unzulässig verworfen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es an die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 237,65 DM zu übertragen hat; dabei ist es davon ausgegangen, daß die Ehezeit bis zu dem 31. Soweit die Ehefrau die Abtrennung des den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung betreffenden Verfahrens beanstandet hat, hat das Oberlandesgericht Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann weiter den Standpunkt, daß für die Regelung des Versorgungsausgleichs als Ende der Ehezeit der 31. Die weitere Beschwerde hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der familiengerichtlichen Qit-scheidung zu dem Versorgungsausgleich, soweit der Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage steht. 1. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Oberlandesgericht im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich eine Sachentscheidung nur bezüglich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hat. Diese Entscheidung stellt sich, da der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Pensionszusage und auf betriebliche Altersversorgung offen bleibt, als Teilentscheidung dar. Das war hier nicht der Fall, da die den Scheidungsausspruch betreffende Berufung der Ehefrau nach der - insoweit unangefochtenen -Entscheidung des Oberlandesgerichts unzulässig war. b) Einer Teilentscheidung steht auch nicht entgegen, daß es sich beim Versorgungsausgleich um eine Familiensache handelt, in der sich das Verfahren zufolge § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - richtet. Diesem gesetzgeberischen Zweck entsprechend ist eine Te.lentscheidung vorbehaltlich der Regeln des Verfahrens ve Bundes unter den Voraussetzungen des § 301 ZPO au’;h in Familiensachen zuzulassen. c) Eine Teilentscheidung setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGHZ 20, 311, 312; BGH Urteil vom 24. Beim Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie ihn das Oberlandesgericht vorgenommen hat, handelt es sich um einen aussonderbaren Teil des Versorgungsausgleichs. Die Entscheidung hierüber wird durch die noch ausstehende Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nicht berührt. insoweit OLG München aaO sowie KG aaO), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen der genannten Härteregelungen nicht vorliegen; das Oberlandesgericht hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender und von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffener Weise verneint. a) Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Dies gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war, und zwar auch in Übergangsfällen, in denen das Scheidungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des 1• EheRG anhängig war und nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden ist (BGH Beschluß vom 27. b) Damit kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung darauf an, ob der Scheidungsantrag des Ehemannes vom 8. August 1977 noch im Rahmen des auf die frühere Klage der Ehefrau anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens gestellt worden ist oder ein neues Verfahren in Gang gesetzt hat. Das durch die Ehescheidungsklage der Ehefrau im Jahre 1971 ausgelöste Verfahren war ungeachtet des Jahrelangen Stillstandes (s. August 1977 selbst, daß der Ehemann seinen Scheidungsantrag für den Fall, daß das frühere Verfahren noch anhängig war, als Gegenantrag behandelt wissen wollte; Andernfalls ergäbe der in der Antragsschrift enthaltene Hinweis auf die frühere Ehescheidungsklage der Ehefrau und die Bitte, von Amts wegen aufzuklären, ob jenes Verfahren noch anhängig sei, keinen Sinn. August 1977 der Sache nach als Gegenantrag dar und hält sich noch im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, das im Jahre 1971 durch die Ehescheidungsklage der Ehefrau anhängig geworden Die Ehefrau hätte es im übrigen in der Hand gehabt, die frühere Ehescheidungsklage - ohne daß es auf die Einwilligung des Ehemannes ankam (§ 271 Abs. 1 ZPO a.F.) - zurückzunehmen, wenn das noch anhängige Scheidungsverfahren beendet werden sollte. d) Mithin erweist sich die Bestimmung der Ehezeit durch das Familiengericht als richtig.
-2T Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 15 37 ff.; ZPO § 301 Zur Zulässigkeit einer Teilentscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich. npu neschl.v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - OLG Düsseldorf BGH, Bescnx. j AG Oberhausen BUNDESGERICHTSHOF w 2C IVb ZB 601/81 BESCHLUSS in der Familiensache Peter-Horst Antragsteller und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Irene Edith Hildegard traße geb. S Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Weitere Beteiligte 2S~ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird das Schlußurteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1981 in Ziffer I 1 aufgehoben. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 8. März 1979 wird zurückgewiesen. Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zur Last. Beschwerdewert: 1.269,60 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 15. Dezember 1945 geheiratet. Die Ehefrau (jetzige Antragsgegnerin) erhob am 31. August 1971 Ehescheidungsklage. Das Verfahren wurde ohne Verlesung des Scheidungsantrags mehrfach vertagt, dann auf die Dauer von drei Monaten ausgesetzt und schließlich nicht weiter durchgeführt. Durch Antragsschrift vom 8. August 1977 beantragte der Ehemann (Antragsteller) die Scheidung der Ehe (Zustellung der Antragsschrift am 12. August 1977). In der Antragsschrift wird unter Mitteilung des Aktenzeichens auf die Scheidungsklage der Ehefrau aus dem Jahre 1971 hingewiesen und ausgeführt: "Es ist diesseitig unbekannt, ob das Verfahren immer noch anhängig ist und es wird gebeten, insoweit von Amts wegen eine Klärung herbeizu-führen." Das Familiengericht forderte darauf die früheren Ehescheidungsakten an. Die Ehefrau trug ihrerseits vor, daß das frühere Verfahren lediglich zu dem Ruhen gekommen und mithin noch anhängig sei. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1977 stellte der Ehemann den Antrag aus der Antragsschrift vom 8. August 1977. Die Ehefrau stellte zur Scheidung keinen Antrag. Durch Schriftsatz vom 27. Oktober 1977 nahm sie sodann die Ehescheidungsklage aus dem Jahre 1971 zurück. Durch Verbundurteil vom 8. März 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1) und u.a. den Versorgungsausgleich bezüglich der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 131,85 DM an die Ehefrau übertragen hat (Ziffer 2). Dabei hat es als Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) die Zeit vom 1. Dezember 1945 bis zu dem 31. Juli 1971 zugrundegelegt. Wegen des Anspruchs des Ehemannes aus einer betrieblichen Pensionszusage hat es die Ehefrau in den Gründen seiner Entscheidung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Bezüglich eines unabhängig davon bestehenden Anspruchs des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung hat es das Verfahren durch gleichzeitig verkündeten Beschluß abgetrennt. Die Ehefrau hat gegen das Urteil des Familiengerichts Berufung eingelegt und u.a. geltend gemacht, daß als Ehezeit die Zeit bis zu dem 31. Juli 1977 zu gelten habe, auch die Pensionszusage des Arbeitgebers des Ehemannes dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliege und über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung sowohl der Pensionszusage als auch der betrieblichen Altersversorgung einheitlich zu entscheiden sei. Da letzteres nicht beachtet worden sei, hat sie, obwohl sie in der Berufungsbegründung die Ehe der Parteien noch als "zu Recht geschieden11 bezeichnet hatte, im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens die Auffassung vertreten, daß auch der Scheidungsausspruch zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben sei. Das Oberlandesgericht hat die den Scheidungsausspruch betreffende Berufung der Ehefrau als unzulässig verworfen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es an die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 237,65 DM zu übertragen hat; dabei ist es davon ausgegangen, daß die Ehezeit bis zu dem 31. Juli 1977 rechne. Wegen des Anspruch des Ehemanns aus der betrieblichen Pensionszusage hat es das Verfahren an das Familiengericht zurückverwiesen. Soweit die Ehefrau die Abtrennung des den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung betreffenden Verfahrens beanstandet hat, hat das Oberlandesgericht ihr Rechtsmittel als Beschwerde behandelt und diese durch gesonderten Beschluß zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann weiter den Standpunkt, daß für die Regelung des Versorgungsausgleichs als Ende der Ehezeit der 31. Juli 1971 zugrundezulegen sei. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der familiengerichtlichen Qit-scheidung zu dem Versorgungsausgleich, soweit der Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage steht. 1. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Oberlandesgericht im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich eine Sachentscheidung nur bezüglich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hat. Diese Entscheidung stellt sich, da der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Pensionszusage und auf betriebliche Altersversorgung offen bleibt, als Teilentscheidung dar. Eine solche ist bei der hier gegebenen Sachlage als statthaft anzusehen. a) Eine TeilentScheidung war nicht schon wegen der Regeln des VerfahrensVerbundes (§§ 623, 629 ZPO) ausgeschlossen oder von den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 ZPO abhängig. Der Verfahrensverbünd -2T besteht in der Rechtsmittelinstanz nur dann, wenn das Rechtsmittelgericht auch mit dem Scheidungsausspruch materiell befaßt ist. Das war hier nicht der Fall, da die den Scheidungsausspruch betreffende Berufung der Ehefrau nach der - insoweit unangefochtenen -Entscheidung des Oberlandesgerichts unzulässig war. Ist vom Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung nur Uber eine Folgesache zu treffen, finden die Regeln des VerfahrensVerbundes keine Anwendung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 - IVb ZB 664/80 -FamRZ 1980, 773 f.; Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 660/80 - FamRZ 1982, 358). b) Einer Teilentscheidung steht auch nicht entgegen, daß es sich beim Versorgungsausgleich um eine Familiensache handelt, in der sich das Verfahren zufolge § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - richtet. Vielmehr ist, soweit nicht die Regeln des VerfahrensVerbundes eingreifen, § 301 ZPO entsprechend anwendbar. Zwar wird diese Regelung bei der Aufzählung der das FGG verdrängenden Vorschriften in § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mit aufgeführt. Das beruht aber darauf, daß das FGG eine Bestimmung über Teilentscheidungen nicht enthält. § f’21 a Abs. 1 Satz 2 ZPO verfolgt indessen den Zweck, di"- vor das Familiengericht gelangenden Verfahren mö :lichst zu vereinheitlichen (BGHZ 72, 182, 194). Diesem gesetzgeberischen Zweck entsprechend ist eine Te.lentscheidung vorbehaltlich der Regeln des Verfahrens ve Bundes unter den Voraussetzungen des § 301 ZPO au’;h in Familiensachen zuzulassen. c) Eine Teilentscheidung setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGHZ 20, 311, 312; BGH Urteil vom 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69 - LM ZPO § 301 Nr. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen können auch für Teilkomplexe des Versorgungsausgleichs gegeben sein (OLG Köln FamRZ 1981, 903, 904 m.zust.Anm. Schmeiduch aaO S. 905; OLG Bremen FamRZ 1982, 391, 393; a.A. OLG München FamRZ 1979, 1025, 1026; KG FamRZ 1981, 289; OLG Koblenz FamRZ 1981, 901, 902). Sie sind für den Teil des Versorgungsausgleichs, über den das Oberlandesgericht vorliegend entschieden hat, zu bejahen. Beim Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie ihn das Oberlandesgericht vorgenommen hat, handelt es sich um einen aussonderbaren Teil des Versorgungsausgleichs. Die Entscheidung hierüber wird durch die noch ausstehende Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nicht berührt. Eine Abhängigkeit von dieser Entscheidung ergibt sich in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere nicht aus § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB. Diese Bestimmung schreibt eine Saldierung der beiderseits in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften vor, damit der (öffentlich-rechtliche) Versorgungsausgleich sich nur in einer Richtung vollzieht (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899, 907 = NJW 1982, 1989, 1996). Da auszugleichende Versorgungsanwartschaften aber nur beim Ehemann vorhanden sind, kommt eine solche Saldierung hier nicht in Betracht. Jedenfalls unter solchen Umständen ist eine auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkte Teilentscheidung zuzulassen. Wieweit dies auch dann gilt, wenn eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG in Betracht kommt (vgl. insoweit OLG München aaO sowie KG aaO), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen der genannten Härteregelungen nicht vorliegen; das Oberlandesgericht hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender und von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffener Weise verneint. 2. In der Sache selbst sind für die Regelung des Versorgungsausgleichs entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nur diejenigen Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen, die der Ehemann bis zu dem 31. Juli 1971 erworben hat. a) Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Dies gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war, und zwar auch in Übergangsfällen, in denen das Scheidungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des 1• EheRG anhängig war und nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden ist (BGH Beschluß vom 27. Februar 19W - IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 553 f.). In gleicher Weise zu entscheiden ist in Fällen, in denen der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt wird, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153 f.; vgl. auch BGHZ 46, 215 sowie BGH Urteil vom 15* Oktober 1981 - IX ZR 81/80 - nicht veröffentlicht). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. b) Damit kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung darauf an, ob der Scheidungsantrag des Ehemannes vom 8. August 1977 noch im Rahmen des auf die frühere Klage der Ehefrau anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens gestellt worden ist oder ein neues Verfahren in Gang gesetzt hat. Die Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten. Das durch die Ehescheidungsklage der Ehefrau im Jahre 1971 ausgelöste Verfahren war ungeachtet des Jahrelangen Stillstandes (s. insoweit BGH Urteil vom 8. März 1967 - IV ZR 306/65 - FamRZ 1967, 460, 461) bei Zustellung des Scheidungsantrages des Ehemannes am 12. August 1977 noch anhängig. Dies allein schließt freilich ein Verfahrensrechtlich selbständiges weiteres Ehescheidungs verfahren nicht aus. Dem späteren Ehescheidungsantrag steht jedoch solchenfalls das Prozeßhindemis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen; der Antrag müßte deshalb gegebenenfalls durch Prozeßurteil abgewiesen werden (s. BGH Urteile vom 8. März 1967 aaO, 6. Oktober 1967 - IV ZR 111/66 - FamRZ 1968, 514, 515 und 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1977, 905 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 40. Aufl. Einf. zu §§ 610 - 617, Anm. 3 A). Unter diesen Um- «2T ständen wird ein späterer Scheidungsantrag, da der Antragsteller im Zweifel keinen unzulässigen Antrag stellen will, im allgemeinen als Gegenantrag aufzufassen sein und ist erforderlichenfalls auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken (vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 1967 aaO S. 515; Baumbach/ Lauterbach/Albers aaO). Vorliegend folgt bereits aus der Antragsschrift vom 8. August 1977 selbst, daß der Ehemann seinen Scheidungsantrag für den Fall, daß das frühere Verfahren noch anhängig war, als Gegenantrag behandelt wissen wollte; Andernfalls ergäbe der in der Antragsschrift enthaltene Hinweis auf die frühere Ehescheidungsklage der Ehefrau und die Bitte, von Amts wegen aufzuklären, ob jenes Verfahren noch anhängig sei, keinen Sinn. Auf diese Weise sollte erkennbar sichergestellt werden, daß sich der nunmehrige Scheidungsantrag bei fortdauernder Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens der dadurch gegebenen Verfahrenslage anpasste. Damit enthielt der Antrag auch nicht etwa eine prozessual unzulässige Bedingung. Vielmehr war er, was seine verfahrensrechtliche Einordnung betrifft, lediglich von der Klärung des Verhältnisses zu dem früheren Ehescheidungsprozeß und in diesem Sinne von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht. Dies ist verfahrensrechtlich statthaft (vgl. Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. vor §128 Anm. B II; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 65 IV 2). Hiernach stellt sich der Scheidungsantrag des Ehemannes vom 8. August 1977 der Sache nach als Gegenantrag dar und hält sich noch im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, das im Jahre 1971 durch die Ehescheidungsklage der Ehefrau anhängig geworden 11 ist. Dieses Verfahren hat folglich letztlich zur Scheidung geführt. Die Rücknahme der ursprünglichen Scheidungsklage der Ehefrau durch Schriftsatz vom 27. Oktober 1977 konnte daran nichts mehr ändern, da sie erst nach Zustellung des Scheidungsantrages des Ehemannes vom 8. August 1977 erfolgt ist (s. Senats« beschluß vom 21. Oktober 1981 aaO S. 154 sowie BGH Urteil vom 15. Oktober 1981 wie angeführt). Nach alledem gilt als Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB der 31. Juli 1971 als das Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Ehescheidungsklage der Ehefrau (31. August 1971) vorausgegangen ist. c) Ob und inwieweit es bei der Bestimmung der Ehezeit aus übergeordneten, aus § 242 BGB herzuleitenden Gründen gerechtfertigt sein kann, von der dargelegten - formalen - Betrachtungsweise in besonderen Ausnahmefällen abzuweichen, kann vorliegend dahinstehen. Insofern ist an Fälle zu denken, in denen der Ehescheidungsrechtsstreit etwa nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten oder Jedenfalls die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit wieder aufgenommen worden war (s. hierzu BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 aaO S. 554). So liegt der Fall aber nicht. Die Parteien haben weiterhin getrennt gelebt. Die Ehefrau hätte es im übrigen in der Hand gehabt, die frühere Ehescheidungsklage - ohne daß es auf die Einwilligung des Ehemannes ankam (§ 271 Abs. 1 ZPO a.F.) - zurückzunehmen, wenn das noch anhängige Scheidungsverfahren beendet werden sollte. d) Mithin erweist sich die Bestimmung der Ehezeit durch das Familiengericht als richtig. Hinsichtlich -85" der Höhe der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften stehen die benötigten tatrichterlichen Feststellungen zur Verfügung. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der von ihm angenommenen (längeren) Ehezeit auch die von der BfA für die Zeit bis 31. Juli 1977 mitgeteilten Werte als richtig zugrundegelegt. Bedenken gegen diese Werte sind nicht ersichtlich. Auf ihrer Grundlage ergibt sich der von dem Familiengericht bestimmte Ausgleichsbetrag. Die diesbezügliche Entscheidung des Familiengerichts war daher wieder herzustellen. 3. Zu einer Änderung der Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug besteht vom Ergebnis her keine Veranlassung. Lohmann Blumenröhr Macke Zysk Nonnenkamp