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BGH · IVb ZB 599/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 599/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. März 1980 hat die VBL dem Amtsgericht mitgeteilt s Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente betrage monatlich 83,23 DM und die auf den nicht dynamischen Mindestbetrag 51,31 DM; die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG würden frühestens am 6. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs unter anderem die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich anschließend dahingehend geregelt, daß es unter Einbeziehung der dynamischen Versorgungsrente vom Rentenkonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 191,97 DM als Hälfte des Wertunterschieds der beiderseits insgesamt erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen hat (sog. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht den Beschluß dahin abgeändert, daß es gemäß § 1387 b Abs. 1 BGB die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften durch Übertragung von monatlich 150,35 DM (Hälfte des Wertunterschieds zwischen 344,70 DM und 44 EM) ausgeglichen und gemäß § 1587 b Abs.3 BGB den Ehemann zu dem Ausgleich des auf die Ehezelt entfallenden Anteils der Anwartschaft auf Versorgungsrente verpflichtet hat, zur Begründung einer Rente von 44,63 DM einen Betrag von 8.679»79 DM zu zahlen. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mal 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 - NJW 1982, 1989 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3! ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen 1st der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG
BGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 599/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Günter K
tarkt
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 geh.
Straße fP
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt RMlstr. r Vers.Nr.:
für Angestellte,
2. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Vers• Nr.:
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 6. Oktober 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivil«
Senats ~ Familiensenat - des Oberlandes« gerichts Zweibrücken vom 28. Januar 1981 im Kostenpunkt und zu Ziff. 1 b der Beschlußformel aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde , an das Oberlandesgericht zu-rUckverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die im Jahre 19^2 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1938 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. Dezember 1963 die Ehe geschlossen. Am 2. Februar 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
 
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I
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Dezember 1965 bis 31- Januar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbeh, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 344,70 DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 44 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In einer Auskunft vom 3. März 1980 hat die VBL dem Amtsgericht mitgeteilt s Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente betrage monatlich 83,23 DM und die auf den nicht dynamischen Mindestbetrag 51,31 DM; die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG würden frühestens am 6. März 1983 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente gemäß § 92 der Satzung der VBL bestehe nicht.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs unter anderem die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich anschließend dahingehend geregelt, daß es unter Einbeziehung der dynamischen Versorgungsrente vom Rentenkonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 191,97 DM als Hälfte des Wertunterschieds der beiderseits insgesamt erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen hat (sog. Super-Splitting).
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht den Beschluß dahin abgeändert, daß es gemäß § 1387 b Abs. 1 BGB die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften durch Übertragung von monatlich 150,35 DM (Hälfte des
J
 
 Wertunterschieds zwischen 344,70 DM und 44 EM) ausgeglichen und gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB den Ehemann zu dem Ausgleich des auf die Ehezelt entfallenden Anteils der Anwartschaft auf Versorgungsrente verpflichtet hat, zur Begründung einer Rente von 44,63 DM einen Betrag von 8.679»79 DM zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil dieser Versorgungsanwartschaft neu berechnet.
Gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich seiner Zu-satzversörgung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mal 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 - NJW 1982, 1989 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3! Satz 3 BGB. Demgemäß
 
ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen 1st der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat den Wert der ehezeitlich erworbenen statischen
 Versicherungsrente nicht aufgrund eigener Überprüfung tatrichterlich festgestellt. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zuzück-zuvervreisen.
Lohmann
 Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp