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BGH · b zb 596/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b zb 596/81

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 13. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Auf Grund eines weiteren Büroversehens sei das Schriftstück, auf dem die falsch berechnete Frist notiert worden sei, weisungswidrig seinem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr zur Kontrolle vorgelegt, sondern in der Registratur abgelegt worden. dungsfrist führt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Beklagten auf seinen Antrag nach §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu gewähren ist. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, der Beklagte brauche sich das Versehen der Kanzleikraft die sich bei der Fristberechnung irrte und den Fristablauf deshalb unrichtig in den Fristenkalender und die Handakten eintrug, ebensowenig zurechnen zu lassen wie das weitere Versehen der Anwaltsgehilfin die die Handakten anschließend ablegte, ohne sie zuvor nochmals dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Kontrolle vorzulegen. Soweit das Berufungsgericht über diese Büroversehen hinaus ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts Dr. WggP deshalb angenommen hat, weil dieser im konkreten Fall keine ausdrückliche Weisung zur erneuten Vorlage des Vorgangs nach der Notierung des Fristablaufs getroffen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Als Rechtsanwalt Dr. im vorliegenden Fall die Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts ohne den von Frau (mit Grünstift) anzubringenden Vermerk über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt bekam und deshalb die Anwaltsgehilfin anwies, sie solle den Fristablauf durch Frau eintragen lassen, konn- Dabei bestand für Rechtsanwalt Dr. W^BBB - angesichts der stets sorgfältigen Arbeitsweise der mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Angestellten H^BH^ - keine Veranlassung zu der Annahme, Frau H^^BIB würde die Berufungsbegründungsfrist in diesem konkreten Fall nicht korrekt berechnen und notieren. Hätte Rechtsanwalt Dr. wie es das Berufungsgericht für ratsam gehalten hat, statt der erteilten Weisung den Fristablauf selbst schriftlich auf der Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vermerkt, dann hätte die Gefahr bestehen können, daß die Eintragung im Fristenkalender unterblieben wäre, weil man im Büro irrtümlich davon ausgegangen wäre, der Vermerk auf der Bestätigung des Berufungsgerichts weise - wie üblich (wenn auch nicht mit grüner Farbe ge- Ein eigener Fristvermerk war im übrigen aus der Sicht von Rechtsanwalt Dr. Jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil dieser davon ausging - und ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten auch davon ausgehen konnte der Vorgang werde ihm nach Erledigung der Eintra gung im Fristenkalender nochmals vorgelegt werden. Hierzu hatte er nämlich, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, die Anwaltsgehilfin S||^ ausdrücklich angewiesen Dies ergibt sich aus den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1980 (Bl. 7 oben) hatte Rechtsanwalt Dr. vorgetragen, nachdem Frau den Fristablauf auf der Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vermerkt hatte, habe Frau S^^^ ’'weisungswidrig dann das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk dem Unterfertigten nicht mehr vorgelegt". Mit der sofortigen Beschwerde hat Rechtsanwalt Dr. Wdiese Angabe wiederholt und zur Vedeutlichung hervorgehoben, Frau sei, wie schon im Schriftsatz vom 5.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsbegründungsfristBerufungsgerichtZPOProzeßbevollmächtigtenVorgang

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv b zb 596/81 BESCHLUSS
in der Unterhaltssache
 Dr. Karl-Heinz R G i
;traße 7 a,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus
 itr. 19/III» Mi
 gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rt
S4
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 13. Mai 1981
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats -Familiensenat- des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe :
I.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Familiengerichts Starnberg vom 17. September 1980 zu laufenden Unterhaltszahlungen von monatlich 1.500 DM und einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 10.948,55 DM an die Klägerin, seine geschiedene Ehefrau, verurteilt. Gegen das am 23. September 1980 zugestellte Urteil legte er am 23. Oktober 1980 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember, beim Oberlandesgericht eingegangen am 9. Dezember 1980, begründete
 
er die Berufung und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor: der Ablauf der Begründungsfrist sei im Büro seines Prozeßbevollmächtigten von einer gut eingearbeiteten, sorgfältig arbeitenden und regelmäßig überwachten Angestellten versehentlich falsch berechnet und notiert worden.
Auf Grund eines weiteren Büroversehens sei das Schriftstück, auf dem die falsch berechnete Frist notiert worden sei, weisungswidrig seinem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr zur Kontrolle vorgelegt, sondern in der Registratur abgelegt worden. Auf diese Weise sei die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erst nach deren Ablauf, am 25. November 1980, bemerkt worden.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 20. Januar 1981 zurückgewiesen und die Berufung wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 23. Januar 1981 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der am 6. Februar 1981 erhobenen sofortigen Beschwerde.
II.
Der nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaften, formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die Berufung ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 2h. November 1980 abgelaufenen Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden. Die Versäumung der Berufungsbegrün
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dungsfrist führt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Beklagten auf seinen Antrag nach §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu gewähren ist.
Der Beklagte war - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert. Die Ursache für die Versäumung der Frist lag in dem fehlerhaften Verhalten der beiden - bisher sorgfältig arbeitenden und auch regelmäßig überwachten - Büroangestellten H^H^pi und Sohst, für deren Verschulden der Beklagte nicht einzustehen hat. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, der Beklagte brauche sich das Versehen der Kanzleikraft	die	sich	bei	der Fristberechnung irrte
 und den Fristablauf deshalb unrichtig in den Fristenkalender und die Handakten eintrug, ebensowenig zurechnen zu lassen wie das weitere Versehen der Anwaltsgehilfin die die Handakten anschließend ablegte, ohne sie zuvor nochmals dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Kontrolle vorzulegen. Soweit das Berufungsgericht über diese Büroversehen hinaus ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts Dr. WggP deshalb angenommen hat, weil dieser im konkreten Fall keine ausdrückliche Weisung zur erneuten Vorlage des Vorgangs nach der Notierung des Fristablaufs getroffen habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten galten allgemeine organisatorische Anordnungen für die Behänd-
lung von Fristensachen, die - bei gewissenhafter Beachtung - eine ausreichende Kontrolle jeder von der Angestellten Hoffmann berechneten Rechtsmittelbegründungsfrist gewährleisteten und damit geeignet waren, die Parteien, soweit möglich, vor der Gefahr einer Fristversäumung zu schützen (vgl. BGHZ 43, 148, 150).
Als Rechtsanwalt Dr.	im	vorliegenden Fall die
 Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts ohne den von Frau	(mit	Grünstift) anzubringenden Vermerk über
 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt bekam und deshalb die Anwaltsgehilfin	anwies, sie solle
 den Fristablauf durch Frau	eintragen lassen, konn-
te er sich ohne Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten darauf verlassen, daß der Vorgang ordnungsgemäß unter Beachtung der allgemeinen organisatorischen Anweisungen bearbeitet und ihm nach Eintragung des Fristvermerks nochmals vorgelegt werden würde. Dabei bestand für Rechtsanwalt Dr. W^BBB - angesichts der stets sorgfältigen Arbeitsweise der mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Angestellten H^BH^ - keine Veranlassung zu der Annahme, Frau H^^BIB würde die Berufungsbegründungsfrist in diesem konkreten Fall nicht korrekt berechnen und notieren. Hätte Rechtsanwalt Dr.	wie	es das Berufungsgericht
 für ratsam gehalten hat, statt der erteilten Weisung den Fristablauf selbst schriftlich auf der Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vermerkt, dann hätte die Gefahr bestehen können, daß die Eintragung im Fristenkalender unterblieben wäre, weil man im Büro irrtümlich davon ausgegangen wäre, der Vermerk auf der Bestätigung des Berufungsgerichts weise - wie üblich (wenn auch nicht mit grüner Farbe ge-
 
schrieben) - eine bereits erfolgte Eintragung im Fristenkalender aus. Ein eigener Fristvermerk war im übrigen aus der Sicht von Rechtsanwalt Dr.	Jedenfalls deshalb
 nicht erforderlich, weil dieser davon ausging - und ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten auch davon ausgehen konnte der Vorgang werde ihm nach Erledigung der Eintra gung im Fristenkalender nochmals vorgelegt werden. Hierzu hatte er nämlich, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, die Anwaltsgehilfin S||^ ausdrücklich angewiesen Dies ergibt sich aus den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1980 in Verbindung mit der den Vortrag ergänzenden Begründung der sofortigen Beschwerde vom 5. Februar 1981. In dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1980 (Bl. 7 oben) hatte Rechtsanwalt Dr.	vorgetragen,	nachdem
 Frau	den Fristablauf auf der Eingangsbestätigung
 des Berufungsgerichts vermerkt hatte, habe Frau S^^^ ’'weisungswidrig dann das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk dem Unterfertigten nicht mehr vorgelegt". Mit der sofortigen Beschwerde hat Rechtsanwalt Dr. Wdiese Angabe wiederholt und zur Vedeutlichung hervorgehoben, Frau	sei,	wie	schon	im Schriftsatz vom 5. Dezember
1980 vorgetragen, angewiesen worden, die Eingangsbestätigung mit dem entsprechenden Eintragungsvermerk wieder vorzulegen; dies habe auch genau dem Organisationsschema entsprochen, nach dem alle Schriftstücke, die Eintragungsvermerke enthielten,zusammen mit der nicht erledigten Post dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen seien. Nachdem auf diese Weise aus der Sicht von Rechtsan-
wait Dr.	die	Wiedervorlage des Vorgangs nach Ein-
tragung des Vermerks über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sichergestellt war, war Rechtsanwalt Dr.
zu weiteren - fristwahrenden - Maßnahmen nicht verpflichtet.
Dr. Grell
 Krohn