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BGH · XVb ZB 596/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XVb ZB 596/80

Mai 1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau - beide bei der Landesversicherungsanstalt - LVA-Hessen (Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 113,16 DM übertragen hat. Außerdem hat das Gericht in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB eine von dem Ehemann erworbene Altersrente der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (Beteiligte zu 2) - nach Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft - mit einbezogen. Gegen diese Entscheidung hat die LVA Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat: Das Amtsgericht habe unzulässigerweise die Anwartschaft des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung durch Übertragung nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und das von dem Familiengericht durchgeführte "Super-Splitting” für zulässig gehalten. Zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung hat sich das Oberlandesgericht nicht in der Lage gesehen, weil die hiervon betroffenen Parteien, insbesondere die Ehefrau, dem Beschwerdeverfahren nicht mit einem entsprechenden Antrag beigetreten seien. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zugelassen worden und damit nach § 621 e Abs. Zwar hat das Oberlandesgericht die Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - nur - mit der Überlegung begründet, daß die Frage der Zulässigkeit einer dem Willen der Parteien entsprechenden anderweitigen Quotierung zur Vermeidung eines Ausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB von grundsätzlicher Bedeutung sei. Das gilt auch für die Beschwerdeberechtigung der LVA, soweit diese sich - ebenso wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - gegen das von dem Familiengericht durchgeführte "Super-Splitting" wendet und beantragt, den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch Entrichtung von Beiträgen nach § 1587 b Abs.3 BGB durchzuführen. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann beschwert, nämlich im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (Beschluß vom 12. Die LVA wird durch die von dem Oberlandesgericht bestätigte, im Gesetz nicht vorgesehene anderweitige Quotierung des Ausgleichs ("Super-Splitting") in ihren (auch finanziellen) Interessen berührt, weil hierdurch Rentenanwartschaften über den durch § 1587 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen werden sollen. Die von dem Familiengericht vorgenommene und von dem Oberlandesgericht bestätigte Regelung des VersorgungsAusgleichs kann keinen Bestand haben; denn das von dem Familiengericht durchgeführte ’’Super-Splitting” hinsichtlich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersrente entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. 3. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht von der Durchführung des "Super-Splittings" absehen und den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersrente nach § 1587 b Abs.3 BGB vornehmen müssen. April 1980 über die Rentenanwartschaften der Ehefrau zu beachten und - gegebenenfalls - auf seiten des Ehemannes zu berücksichtigen haben, daß sich nach dem Gutachten des Rentenberaters Glöckner vom 10. Das Oberlandesgericht wird schließlich bei der neuen Sachbehandlung zu beachten haben, ob gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und Abs.3 BGB auf der Grundlage der erteilten Rentenauskünfte - zur Zeit - verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil bei der Ermittlung der Rentexianwartschaften der Ehefrau Tabellenwerte (Wert 6,38 nach Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a RVO) verwendet worden sind, die den weiblichen Versicherten niedrigere Beträge zuordnen als den männlichen Versicherten derselben Leistungsgruppe (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 20 FGG § 83b AngVersG
EhefrauAusgleichOberlandesgerichtBGBLVABeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J «i
XVb ZB 596/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Manfred Mi
)weg 44,
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt 1, Mi
 gegen
Martha
 eg 2, M
»
Antragsgegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwältin Allee 3,
weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Hessen«, S
(Az: 06-^|^-23/9
str. 28, F|
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
2. Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG, B^Bi (Az: 27 BP - Manfred Mfl^B -)
istr. 7 u. 9,
2 -
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Ohr. Krohn,
 Dr. Macke und Dr. Zysk am 25. November 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- DM.
Gründe :
I.
Das Familiengericht hat durch Urteil vom 8. Mai 1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau - beide bei der Landesversicherungsanstalt - LVA-Hessen (Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 113,16 DM übertragen hat. Hierbei hat es aufgrund von Auskünften der LVA Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 368,- DM und Anwartschaften der Ehefrau ebenfalls aus der
 gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 155*70 DM zugrunde gelegt. Außerdem hat das Gericht in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB eine von dem Ehemann erworbene Altersrente der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (Beteiligte zu 2) - nach Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft - mit einbezogen.
Gegen diese Entscheidung hat die LVA Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat: Das Amtsgericht habe unzulässigerweise die Anwartschaft des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung durch Übertragung nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Richtigerweise habe der Ausgleich durch Entrichtung von Beiträgen nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommen werden müssen. Im übrigen habe das Amtsgericht bei seiner Berechnung zu Unrecht die betriebliche Anwartschaft des Ehemannes nicht voll, sondern nur zur Hälfte berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und das von dem Familiengericht durchgeführte "Super-Splitting” für zulässig gehalten. Zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung hat sich das Oberlandesgericht nicht in der Lage gesehen, weil die hiervon betroffenen Parteien, insbesondere die Ehefrau, dem Beschwerdeverfahren nicht mit einem entsprechenden Antrag beigetreten seien.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die LVA ihr Begehren auf teilweise Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung weiter. Im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat sie eine Neuberechnung der von der Ehe-
frau erworbenen Anwartschaften vorgenommen und mitgeteilt, die Ehefrau habe in der Ehezeit tatsächlich nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 61,30 DM erworben. Danach seien gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Anwartschaften von monatlich 153,35 IM auf das Konto der Ehefrau zu übertragen. Im übrigen sei der Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorzunehmen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Die weitere Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zugelassen worden und damit nach § 621 e Abs.
2 Satz 1 ZPO statthaft. Zwar hat das Oberlandesgericht die Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - nur - mit der Überlegung begründet, daß die Frage der Zulässigkeit einer dem Willen der Parteien entsprechenden anderweitigen Quotierung zur Vermeidung eines Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese Begründung enthält jedoch keine Beschränkung der ausgesprochenen Zulassung, sondern nur eine erläuternde Angabe, weshalb die weitere Beschwerde zugelassen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 30. März 1971, VI ZR 190/69 = LM § 546 ZPO Nr. 77).
5
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
Das gilt auch für die Beschwerdeberechtigung der LVA, soweit diese sich - ebenso wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - gegen das von dem Familiengericht durchgeführte "Super-Splitting" wendet und beantragt, den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch Entrichtung von Beiträgen nach § 1587 b Abs.
3 BGB durchzuführen. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann beschwert, nämlich im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (Beschluß vom 12. November 1980, IVb ZB 712/80 = FamRZ 1981, 132 = NJW 1981, 127^). Diese Voraussetzung für eine Beeinträchtigung der LVA in ihrer Rechtsstellung, die sich sogar finanziell zu ihrem Nachteil auswirken kann, ist hier erfüllt. Die LVA wird durch die von dem Oberlandesgericht bestätigte, im Gesetz nicht vorgesehene anderweitige Quotierung des Ausgleichs ("Super-Splitting") in ihren (auch finanziellen) Interessen berührt, weil hierdurch Rentenanwartschaften über den durch § 1587 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen werden sollen. Diese Regelung kann sich je nach dem - bisher nicht vorhersehbaren - Versicherungsschicksal der Parteien zu dem Nach-
auswir-
Senats-
 
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teil der LVA als Träger der Sozialversicherung ken (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO; beschluß vom 27. Mai 1981, IVb ZB 591/81).
2.	Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die von dem Familiengericht vorgenommene und von dem Oberlandesgericht bestätigte Regelung des VersorgungsAusgleichs kann keinen Bestand haben; denn das von dem Familiengericht durchgeführte ’’Super-Splitting” hinsichtlich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersrente entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit hat der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/80 = FamRZ 1981, 1051, 1060) entschie-den, daß der Ausgleich von Anwartschaften, die der Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB unterfallen, nicht dadurch vorgenommen werden kann, daß anstelle des Ausgleichs durch Beitragsentrichtung mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden. Das gilt auch für Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die - wie im vorliegenden Fall - nur geringe Beträge ausmachen.
Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung und Festsetzung des maßgeblichen Einzahlungsbetrages nicht in der Lage, weil bisher keine Feststellung darüber getroffen worden ist, ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - der Ehemann (etwa vorsorglich) eine Bereiterklärung nach § 1304 b Abs.
1 Satz 3 RVO, § 83 b Abs. 1 Satz 3 AVG abgegeben hat (vgl.
 
 Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1304 b RVO Rdn. 8; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 83 b AVG Anm. 2.8).
3.	Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht von der Durchführung des "Super-Splittings" absehen und den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersrente nach § 1587 b Abs. 3 BGB vornehmen müssen. Außerdem wird es die inzwischen erteilte Auskunft der LVA vom 17. April 1980 über die Rentenanwartschaften der Ehefrau zu beachten und - gegebenenfalls - auf seiten des Ehemannes zu berücksichtigen haben, daß sich nach dem Gutachten des Rentenberaters Glöckner vom 10. April 1979 nicht die volle betriebliche Anwartschaft, sondern deren auszugleichender Betrag auf 14,03 DM beläuft.
Die von dem Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang erwogene Frage, ob die Entscheidung des Familiengerichts zur Bewertung des auszugleichenden Betrages der betrieblichen Altersversorgung (14,03 DM statt 7,01 DM) auf die Erstbeschwerde der LVA zu dem Nachteil der hiervon betroffenen Parteien - die dem Beschwerdeverfahren nicht beigetreten waren - abgeändert werden könnte, bedarf in diesem Stadium des Verfahrens keiner Stellungnahme, da noch nicht feststeht, welche Anträge die Beteiligten in dem erneuten Beschwerdeverfahren verfolgen werden.
Das Oberlandesgericht wird schließlich bei der neuen Sachbehandlung zu beachten haben, ob gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB auf der Grundlage der erteilten Rentenauskünfte - zur
 Zeit - verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil bei der Ermittlung der Rentexianwartschaften der Ehefrau Tabellenwerte (Wert 6,38 nach Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a RVO) verwendet worden sind, die den weiblichen Versicherten niedrigere Beträge zuordnen als den männlichen Versicherten derselben Leistungsgruppe (vgl. BVerfG Beschl. vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/79 = NJW 1981, 2177f FamRZ 1981, 1041 mit Anm.).
Lohmann
 Portmann	Krohn
 Macke
Zysk