Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Parteien darauf hingewiesen, daß zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung (die das Amtsgericht mit monatlich 44,83 DM bewertet hat) durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs.3 BGB - bei Einzahlung im Jahre 1979 - ein Beitragsaufwand von 3 822,59 DM (zur Begründung einer Rente von 22,42 DM für die Ehefrau) erforderlich sei. Daraufhin haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes von dessen Rentenkonto bei der LVA Hessen (weitere Beteiligte) über den durch Rentensplitting zu übertragenden Betrag von 114,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 284,lo DM und 55,3o DM) hinaus weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 22,42 DM auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Hessen übertragen werden sollten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der LVA Hessen hat das Oberlandesgericht - unter Billigung der von dem Amtsgericht vorgenommenen "anderweitigen Quotierung" (sogenanntes Super-Splitting) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die LVA Hessen mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiter verfolgt, das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf einen Betrag von 114,4o DM zu beschränken und den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB durch Anordnung der Beitragszahlung durchzuführen. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach S 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Einigung der Parteien, sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Ehegatten oder auch eines Antrags eines Ehegatten nach § 1587 b Abs.4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 152, 194). Denn das Oberlandesgericht hat den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersver- Juni 1982 wird darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall bei der mitgeteilten Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes und der Ehefrau Tabellenwerte, die Männern und Frauen unterschiedliche Beträge zuordnen, soweit ersichtlich nicht verwendet worden sein dürften.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 595/80 BESCHLUSS in der Familiensache Hans-Jürgen L flfli , Li Verfahrensbevollraächtigte II. Instanz: Straße | Antragsteller, Rechtsanwälte , Wi >, K| gegen Edda geb. Gflfl, BflHHQweg ft, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollraächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: i^Hir Kflfl Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Hessen^_S|flflstraße fl, Vers.Nr •: 12 fllflft L flft und 52 flflflB G flft, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollraächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 7. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. 3 Gründe: I. Die Parteien haben am 4. Juni 1969 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 4. Dezember 1978 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juni 1969 bis 3o. November 1978, S 1578 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 284,lo DM und die Ehefrau in Höhe von 55,3o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente bei der Kasseler Verkehrsgesellschaft AG. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Parteien darauf hingewiesen, daß zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung (die das Amtsgericht mit monatlich 44,83 DM bewertet hat) durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB - bei Einzahlung im Jahre 1979 - ein Beitragsaufwand von 3 822,59 DM (zur Begründung einer Rente von 22,42 DM für die Ehefrau) erforderlich sei. Daraufhin haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes von dessen Rentenkonto bei der LVA Hessen (weitere Beteiligte) über den durch Rentensplitting zu übertragenden Betrag von 114,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 284,lo DM und 55,3o DM) hinaus 4 weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 22,42 DM auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Hessen übertragen werden sollten. Das Amtsgericht hat diese Vereinbarung genehmigt und den Versorgungsausgleich sodann entsprechend - durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 136,82 DM (114,4o DM + 22,42 DM) - durchgeführt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der LVA Hessen hat das Oberlandesgericht - unter Billigung der von dem Amtsgericht vorgenommenen "anderweitigen Quotierung" (sogenanntes Super-Splitting) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die LVA Hessen mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiter verfolgt, das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf einen Betrag von 114,4o DM zu beschränken und den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB durch Anordnung der Beitragszahlung durchzuführen. II. Die weitere Beschwerde ist begründet. Wie der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach S 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Der Senat 5 hat dazu ausgeführt, daß die Möglichkeit des "SuperSplittings" zwar geeignet wäre, die vielfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung zu erleichtern. Der Weg entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage, wie sie in S 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Einigung der Parteien, sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Ehegatten oder auch eines Antrags eines Ehegatten nach § 1587 b Abs. 4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 152, 194). Hieran ändert auch die familiengerichtliche Genehmigung nichts (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 41. Aufl. § 1587 o Anm. 5). Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren. Er kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden (S 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn das Oberlandesgericht hat den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersver- 6 sorgung nicht - aufgrund eigener Überprüfung - tatrichterlich festgestellt und den zu dem Ausgleich des der Ehefrau zustehenden Anteils der Anwartschaft nach § 1587 b Abs. 3 BGB erforderlichen Beitragsaufwand nicht ermittelt. Zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 7 Im Hinblick auf den Aussetzungsantrag der LVA Hessen vom 29. Juni 1982 wird darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall bei der mitgeteilten Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes und der Ehefrau Tabellenwerte, die Männern und Frauen unterschiedliche Beträge zuordnen, soweit ersichtlich nicht verwendet worden sein dürften. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht allerdings Gelegenheit, auch dieser Frage - unter Umständen nach Einholung einer ergänzenden Auskunft - nochmals nachzugehen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk