Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Januar 1981 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempten/ Allgäu vom 12. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine vorher erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, um den Betrag von 183,90 DM monatlich erhöhen. November 1980 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es in Ziffer 3a Rentenanwartschaften in Höhe von 66,15 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen und in Ziffer 3 b wzu Lasten des Nachversicherungsanspruchs oder eines etwaigen Anspruchs auf Versorgung” des Antragstellers gegen die Bundesrepublik als Dienstherrin zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,95 DM begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht das Urteil in Ziffer 3 b abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 91,95 DM einen Betrag von 17.^35,86 DM bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben einzuzahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des amts gerichtlichen Urteils begehrt. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaus-sicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Der weiteren Beschwerde des Antragstellers war daher stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF TV b ZB 594/81 BESCHLUSS in der Familiensache Rudolf L itraße 20, Wi - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Petra Ki istraße 14, K| i/ Allgäu, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: weitere Beteiligte: Antragagegnerin, Rechtsanwalt Hans H^BHMstraße 6, Allgäu - 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, IHHBp Str. 186, Stuttgart, AZ: I B Onfc-AZ 20-03-04 2. Landesversicherungsanstalt Schwaben, An der Augsburg, Vers.j^Nr.: 21 L 047 R J Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Oktober 1981 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. Januar 1981 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempten/ Allgäu vom 12. November 1980 zuröckgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: DM 1.103,40. Gründe : I. Die Parteien haben am 17. Dezember 1966 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 13. April 1978 zugestellt. Der Ehemann ist am 4. Januar 1972 als Soldat auf Zeit für die Dauer von 12 Jahren in die Bundeswehr eingetreten. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine vorher erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, um den Betrag von 183,90 DM monatlich erhöhen. Mit Verbundurteil vom 12. November 1980 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es in Ziffer 3a Rentenanwartschaften in Höhe von 66,15 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen und in Ziffer 3 b wzu Lasten des Nachversicherungsanspruchs oder eines etwaigen Anspruchs auf Versorgung” des Antragstellers gegen die Bundesrepublik als Dienstherrin zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,95 DM begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht das Urteil in Ziffer 3 b abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 91,95 DM einen Betrag von 17.^35,86 DM bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben einzuzahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des amts gerichtlichen Urteils begehrt. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaus-sicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Die Entscheidung des Familiengerichts erweist sich hiernach im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der weiteren Beschwerde des Antragstellers war daher stattzugeben. Macke Zysk Lohmann Portmann Krohn