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BGH · b ZB 593/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 593/81

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr am 15. Nachdem das Familiengericht die Ehe vorab geschieden hatte, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA Anwartschaften auf eine monatliche Rente von 159 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten seiner Anwartschaften auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 122,78 DM auf ihrem Rentenkonto begründet hat. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1), das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, zu dem Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften bei der BfA seien nur Anwartschaften in Höhe von monatlich 155»91 DM zu übertragen, so daß zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,87 DM zu begründen seien. Dem Oberlandesgericht kann schon nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Begründung zu geringer Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes die Beteiligte zu 1) nicht in ihren (finanziellen) Interessen berühre. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 198o, 17o), auf die das Oberlandesgericht sich für seine Auffassung u.a. berufen hat, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. Überdies hat der Senat in dem genannten Beschluß, auf den zur näheren Begründung verwiesen wird, ausgeführt, daß ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 2o Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.

Zitierte Normen: § 2o FGG
beteiligtBeamtenversorgungOberlandesgerichtBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 593/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Angestellten Ursula
 tr.
27, S
>
geb.
Antragstellerin,
- Yerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt	A’
StfMBH»-Str. 35, S
gegen
 den Gewerbelehrer Helmut W	,	F4®str.	7^,
Salzgitter 1,
Antragsgegner,
 weitere Beteiligte:
1.
2.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr am 15. April 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Februar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DH.
Gründe :
I.
Die Parteien waren verheiratet. Während der Ehe haben beide Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (die Ehefrau ferner bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) erworben, der Ehemann darüberhinaus Versorgungsanwartschaften als Beamter.
Nachdem das Familiengericht die Ehe vorab geschieden hatte, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA Anwartschaften
 
auf eine monatliche Rente von 159 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten seiner Anwartschaften auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 122,78 DM auf ihrem Rentenkonto begründet hat. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Ehefrau zu dem Ausgleich der beiderseits erworbenen Versorgung Anwartschaften in Höhe von monatlich 281,78 EM zuständen, davon 159 DM zu dem Ausgleich des Wertunterschiedes der beiderseits bei der BfA erlangten Rentenanwartschaften.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1), das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, zu dem Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften bei der BfA seien nur Anwartschaften in Höhe von monatlich 155»91 DM zu übertragen, so daß zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,87 DM zu begründen seien.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beteiligte zu 1) mangels einer Beschwer nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen wendet sich diese mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat Erfolg. Die Beteiligte zu 1) ist durch die Entscheidung des Familiengerichts in ihrem Recht beeinträchtigt, wie § 2o Abs. 1 FGG es erfordert.

Dem Oberlandesgericht kann schon nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Begründung zu geringer Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes die Beteiligte zu 1) nicht in ihren (finanziellen) Interessen berühre. Denn Je nach dem - derzeit nicht vorhersehbaren - Versicherungsschicksal Jedes der Ehegatten kann es sich durchaus zu dem Nachteil des Trägers der Beamtenversorgung auswirken, daß die zu deren Lasten begründeten Rentenanwartschaften zu niedrig bemessen worden sind. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 198o, 17o), auf die das Oberlandesgericht sich für seine Auffassung u.a. berufen hat, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. November 198o (IV b ZB 712/8o - FamRZ 1981, 132) abgelehnt.
Überdies hat der Senat in dem genannten Beschluß, auf den zur näheren Begründung verwiesen wird, ausgeführt, daß ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 2o Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß
 es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Was dort für Sozialversicherungsträger gesagt ist, muß beim Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB in gleicher Weise für den Träger der Beamtenversorgung gelten, hier für dessen am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde.
Dr. Grell
 Portmann
Lohmann
 Seidl
Blumenröhr