Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Februar 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über den im Jahre 1974 geborenen Sohn der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? Februar 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat, Dabei hat es auf seiten des Ehemannes die Rentenanwartschaften in Höhe von 3o3,5o DM und auf seiten der Ehefrau die Anwartschaften in Höhe von 46,5o DM in den Wertvergleich einbezogen? Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes hat das Amtsgericht diesen ferner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 159,5o DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 28. Er beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen; außerdem bittet er um Nachprüfung, ob die während der Ehezeit durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Regelung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden müssen. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungs rente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a ode § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus steht der Beschluß auch insoweit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, als das Oberlandesgericht die während der Ehezeit durch Nachentrichtung von Bei- Denn das Oberlandesgericht hat weder festgestellt, welche Anwartschaften für die Ehefrau durch Nachentrichtung von Beiträgen in der Ehezeit begründet worden sind, noch hat es eigene tatrichterliche Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaft in Höhe einer statischen Versicherungsrente der Ehemann aus der Zusatzversorgung bei der VBL in der Ehezeit erlangt hat. Zur Klärung dieser Fragen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 592/81 BESCHLUSS in der Familiensache Maximilian Manfred E i Straße 84 f Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen Christa Charlotte W sHHHHB Straße geb. t Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rl^Estraße 2, i, Vers.Nr.: und 2 $9 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 5. November 198o zu Ziffer II zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 267,72 DM 3 $9 Gründe: I. Der im Jahre 1932 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 16. Dezember 1971 die Ehe geschlossen. Am 29. März 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1971 bis 28. Februar 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 3o3,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 46,5o DM. Für die Ehefrau sind außerdem in der Ehezeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden, durch die sie Anwartschaften für vor der Ehezeit liegende Zeiten erlangt hat. Für den Ehemann besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht mit monatlich 319 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Farailiengericht - erteilten Auskunft vom 4. Januar 198o mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) betrage monatlich lo6,26 DM, die Anwartschaft 4 auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 139,31 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 45,34 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über den im Jahre 1974 geborenen Sohn der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 128,5o DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat, Dabei hat es auf seiten des Ehemannes die Rentenanwartschaften in Höhe von 3o3,5o DM und auf seiten der Ehefrau die Anwartschaften in Höhe von 46,5o DM in den Wertvergleich einbezogen? die Anwartschaften, die für die Ehefrau während der Ehezeit für voreheliche Zeiten begründet worden sind, sind unberücksichtigt geblieben. Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes hat das Amtsgericht diesen ferner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 159,5o DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 28 6o8,61 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidungen über die Regelung der elterlichen Sorg einschließlich des ümgangsrechts und zu dem Versorgungsausgleich 5 & hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Er beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen; außerdem bittet er um Nachprüfung, ob die während der Ehezeit durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Regelung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden müssen. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von 6 § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungs rente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a ode § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als ai des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf di dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits in öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 158' Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB i schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus steht der Beschluß auch insoweit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, als das Oberlandesgericht die während der Ehezeit durch Nachentrichtung von Bei- 7 trägen erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 764/8o = FamRZ 1981, 1169). Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat weder festgestellt, welche Anwartschaften für die Ehefrau durch Nachentrichtung von Beiträgen in der Ehezeit begründet worden sind, noch hat es eigene tatrichterliche Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaft in Höhe einer statischen Versicherungsrente der Ehemann aus der Zusatzversorgung bei der VBL in der Ehezeit erlangt hat. Zur Klärung dieser Fragen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Zysk Lohmann Krohn Portmann Blumenrohr