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BGH · b ZB 591/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 591/81

fr Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 27. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 13. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und in dem Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto der Antragstellerin bei der BfA auf das eben- Bei der Berechnung des Anteils nach § 83 Abs. 2 AVG müsse somit eine Ehezeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die BfA mangels einer Beschwer nicht beschwerdeberechtigt sei. Dem Oberlandesgericht kann schon nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Übertragung von weniger Rentenanwartschaften als gesetzlich geboten von dem Konto der Antragstellerin auf dasjenige des Antragsgegners die verfahrensbeteiligte BfA nicht in ihren (finanziellen) Interessen berühre. - derzeit nicht vorhersehbaren - Versicherungsschicksal Jeder der Parteien kann es sich durchaus zu dem Nachteil des Trägers der Sozialversicherung auswirken, daß zu geringe Rentenanwartschaften von dem einen auf das andere Konto übertragen worden sind (vgl. Überdies hat der Senat in dem genannten Beschluß» auf den zur näheren Begründung verwiesen wird, ausgeführt, daß ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.

Zitierte Normen: § 83 AngVersG § 20 FGG
BfAOberlandesgerichtParteiBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Si
TV b ZB 591/81	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
fr
 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 am 27. Mai 1981 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien waren seit dem 11. September 1975 miteinander verheiratet. Während der Ehe hat nur die Antragstellerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin, erworben.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und in dem Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto der Antragstellerin bei der BfA auf das eben-
 
dort für den Antragsgegner errichtete Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,15 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, übertragen hat.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die BfA als Verfahrensbeteiligte Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die getroffene Regelung entspreche zwar ihrer Auskunft auf eine an sie gestellte Anfrage des Familiengerichts. Diese Auskunft sei jedoch deshalb unrichtig, weil ihr - entsprechend der ebenfalls falschen Anfrage -eine Ehezeit vom 1. September 1978 bis 31. Januar 1979 zugrunde gelegt worden sei. Bei der Berechnung des Anteils nach § 83 Abs. 2 AVG müsse somit eine Ehezeit vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1979 berücksichtigt werden. Dadurch erhöhe sich der nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragende Betrag.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die BfA mangels einer Beschwer nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen wendet sich diese mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat Erfolg. Die am Verfahren beteiligte BfA ist durch die Entscheidung des Familiengerichts in ihrem Recht beeinträchtigt, wie § 20 Abs. 1 FGG es erfordert.
Dem Oberlandesgericht kann schon nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Übertragung von weniger Rentenanwartschaften als gesetzlich geboten von dem Konto der Antragstellerin auf dasjenige des Antragsgegners die verfahrensbeteiligte BfA nicht
 in ihren (finanziellen) Interessen berühre. Denn Je nach dem
-	derzeit nicht vorhersehbaren - Versicherungsschicksal Jeder der Parteien kann es sich durchaus zu dem Nachteil des Trägers der Sozialversicherung auswirken, daß zu geringe Rentenanwartschaften von dem einen auf das andere Konto übertragen worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980
-	IV b ZB 712/80 = FamRZ 1981, 132).
Überdies hat der Senat in dem genannten Beschluß» auf den zur näheren Begründung verwiesen wird, ausgeführt, daß ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.
5
Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Da bisher nicht festgestellt worden ist, ob die jetzt aufgemachte Berechnung der Beschwerdeführerin zutrifft, ist die Sache unter Aufhebung des Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dr. Grell	Portmann	Dr.	Seidl
 Dr. Blumenrohr	Dr.	Krohn