Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Juli 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK? Juli 1976, einen Betrag von 6 376,34 DM zugunsten der Ehefrau auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVa* weitere Beteiligte zu 1) zu errichtendes Versicherungskonto zu zahlen. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde und gegen, deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. 1. Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, sind diese allerdings gegenstandslos, weil sie sich gegen die Ausgleichsform nach § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB richten und diese Vorschrift in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. Für Anwartschaften auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Die Vorinstanzen haben die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld mit monatlich 69f58 DM bewertet. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42) und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Diese macht indessen geltend, daß die Anwartschaft des Ehemannes nicht ausgeglichen werden dürfe, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet worden sei (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu rügt die weitere Beschwerde, daß das Oberlandesgericht das Vorbringen des Ehemannes, die Beiträge an die LAK seien aus den Mitteln der Eltern des Ehemannes geleistet worden, nicht berücksichtigt habe. Bis zu dem Auszug der Ehefrau im Oktober 1972 seien die Beiträge an die LAK von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei der Sparkasse G. Die Ehefrau hat bestritten, daß die Zahlungen an die LAK aus Mitteln der Eltern des Ehemannes erfolgt seien. Ob und inwieweit der Ehemann seine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld durch schenkweise Zahlungen seiner Eltern unmittelbar an die LAK erworben hat, hätte das Oberlandesgericht aufklären müssen (§ 12 FGG i.V. mit § 621 a Abs. 1 ZPO), weil die Anwartschaft im Falle eines derartigen Erwerbes weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet worden wäre und nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Betracht bleiben müßte. einer der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungen, sondern um Beiträge zur landwirtschaftlichen Altershilfe geht, die der Ehemann auf Grund seiner Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 GAL zu entrichten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch hier führen schenkweise Zahlungen Dritter unmittelbar an die LAK zur Erfüllung der Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers dazu, daß dessen dadurch erlangtes Versorgungsanrecht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in den Versorgungsausgleich fällt. Sofern sich nach Erschöpfung der Ermittlungen nicht klären läßt, ob und in welchem Umfang schenkweise Zahlungen Dritter an die LAK erfolgt sind, muß es wegen der negativen Fassung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Einbeziehung der Anwartschaften in den Versorgungsausgleich bleiben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 591/80 BESCHLUSS in der Familiensache Theodor Haus Nr. Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Erika Haus Nr. r Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. LandesVersicherungsanstalt 0\ MWgmm 2. Landwirtschaftliche Alterskasse Straße Nr.: (1 K 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Februar 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 000 DM. t 3 - Gründe: I. Der am 9* 1927 geborene Ehemann und die am (. 1932 geborene Ehefrau haben am W* 4HI 1970 die Ehe geschlossen. Am 31. August 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. In der Scheidungssache, die bei Inkrafttreten des 1. EheRG bereits im Berufungsverfahren anhängig war, hat das Oberlandesgericht dem Scheidungsantrag stattgegeben. Darauf hat die Ehefrau beim Amtsgericht beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Während der Ehezeit (•. 1970 bis 31. Juli 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK? weitere Beteiligte zu 2) eine An- wartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt. Die Ehefrau hat keine Versorgungsanwartschaften erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 69,58 DM monat lieh berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 34,79 DM, bezogen auf den 4 31. Juli 1976, einen Betrag von 6 376,34 DM zugunsten der Ehefrau auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVa* weitere Beteiligte zu 1) zu errichtendes Versicherungskonto zu zahlen. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde und gegen, deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-ger icht. 1. Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, sind diese allerdings gegenstandslos, weil sie sich gegen die Ausgleichsform nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB richten und diese Vorschrift in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzu- wenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 -FamRZ 1983, 1003). Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für Anwartschaften auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Damit greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit ist die Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld in der Form des Quasi-Splittings auszugleichen. 6 2. Die Vorinstanzen haben die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld mit monatlich 69f58 DM bewertet. Das ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42) und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Diese macht indessen geltend, daß die Anwartschaft des Ehemannes nicht ausgeglichen werden dürfe, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet worden sei (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu rügt die weitere Beschwerde, daß das Oberlandesgericht das Vorbringen des Ehemannes, die Beiträge an die LAK seien aus den Mitteln der Eltern des Ehemannes geleistet worden, nicht berücksichtigt habe. Die Rüge ist begründet. Der Ehemann hat in seiner zu dem Oberlandesgericht eingereichten Beschwerdebegründung vorgetragen, er sei wohl der Eigentümer des von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesens, aber mit über 600 000 DM Schulden belastet. Bis zu dem Auszug der Ehefrau im Oktober 1972 seien die Beiträge an die LAK von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei der Sparkasse G. an die LAK entrichtet worden. Infolge des Weggangs der Ehefrau sei ihm der Kredit bei der Sparkasse gekündigt worden. Deswegen habe sein Vater Josef B. die Beitragszahlungen übernehmen müssen und sie seitdem unmittelbar von seinem Konto bei der Raiff- 7 eisenbank an die LAK entrichtet. Der Ehemann hat diesen Vortrag durch das Zeugnis der Eheleute B. sen. und die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Raiffeisenbank G. gegenüber dem Vater Josef B. unter Beweis gestellt, worin diesem bescheinigt wird, von der Bank in der Zeit vom 16. Dezember 1974 bis 12. Juni 1978 mit 1 358 DM Beiträgen an die LAK für seinen Sohn Theodor B., den Ehemann, belastet worden zu sein. Die Ehefrau hat bestritten, daß die Zahlungen an die LAK aus Mitteln der Eltern des Ehemannes erfolgt seien. Vielmehr stelle dieser seinen Eltern finanzielle Mittel aus dem Anwesen der Parteien zur Verfügung. Die Bescheinigung der Bank beziehe sich in Wirklichkeit auf das Konto des Ehemannes. Ob und inwieweit der Ehemann seine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld durch schenkweise Zahlungen seiner Eltern unmittelbar an die LAK erworben hat, hätte das Oberlandesgericht aufklären müssen (§ 12 FGG i.V. mit § 621 a Abs. 1 ZPO), weil die Anwartschaft im Falle eines derartigen Erwerbes weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet worden wäre und nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Betracht bleiben müßte. Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß ein Dritter schenkweise für einen Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger gezahlt hat (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 -FamRZ 1983, 262). Daß es hier nicht um freiwillige Beiträge zu 8 einer der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungen, sondern um Beiträge zur landwirtschaftlichen Altershilfe geht, die der Ehemann auf Grund seiner Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 GAL zu entrichten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch hier führen schenkweise Zahlungen Dritter unmittelbar an die LAK zur Erfüllung der Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers dazu, daß dessen dadurch erlangtes Versorgungsanrecht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in den Versorgungsausgleich fällt. Damit muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur Nachholung der gebotenen Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sofern sich nach Erschöpfung der Ermittlungen nicht klären läßt, ob und in welchem Umfang schenkweise Zahlungen Dritter an die LAK erfolgt sind, muß es wegen der negativen Fassung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Einbeziehung der Anwartschaften in den Versorgungsausgleich bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage - IVb ZB 887/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für diesen Fall weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die im angefochtenen Beschluß enthaltenen Ausführungen, die Voraussetzungen für einen Ausschluß A ¥ 9 - oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs seien hier nicht erfüllt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 -FamRZ 1981, 130). Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp