Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des 2. August 1977 stand der Ehemann als Polizeiwachtmeister (Beamter auf Widerruf) im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 3). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungausgleich hat das Familiengericht in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken - LVA - (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,40 DM, bezogen auf den 31. August 1977, übertragen (Ziff.la der Entscheidung) und zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs des Ehemannes gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9,75 DM, bezogen auf den 31. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts in Ziff.l b dahin abgeändert, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Freistaat Bayern bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,99 DM, bezogen auf den 31. Dem liegt eine Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei dem Freistaat Bayern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zugrunde, die von der Fiktion ausgeht, der Ehemann sei bei Ehezeitende, also am 31. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Freistaat Bayern eine Regelung des Versorgungsausgleichs in Form der Beitragszahlung (§ 1587 b Abs.3 BGB), wobei lediglich ein Nachversicherungsanspruch des Ehemannes mit einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 19,50 DM berücksichtigt werden soll. 1. Gegenstand der Entscheidung ist nur der Ausgleich der Versorgungsanrechte, die der Ehemann in der Ehezeit durch seinen Dienst als Soldat und als Widerrufsbeamter im Probedienst erlangt hat. Die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern führt zur Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache. 3. Ohne insoweit nähere Feststellungen zu treffen und ohne die Bundesrepublik Deutschland an dem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu beteiligen, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann seinen Dienst in der Bundeswehr vom 1. Die Versorgungsaussicht wird mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet; dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird. Denn das Oberlandesgericht hat auf die Bezüge eines Probebeamten und die daraus sich ergebende Beamtenversorgung abgestellt, obwohl der Ehemann diesen Beamtenstatus zu dem maßgebenden Zeitpunkt (Ehezeitende) noch nicht erreicht hatte. 5. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu dem Wert der (fiktiven) Nachversicherungsansprüche des Ehemannes getroffen hat. Insoweit werden noch Auskünfte der Bundesrepublik Deutschland zur Höhe der Bezüge des Ehemannes als Zeitsoldat und der BfA zur Bewertung der (fiktiven) Ansprüche auf Nachversicherung für die Zeiten, die
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ZB 590/81 BESCHLUSS in der Familiensache Andreas H Gasse - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Antragsteller, Rechtsanwälte Dr. BHHB> gegen Dagmar H HaflMstraße geb. Mf - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragsgegnerin, Rechtsanwälte HH und Istr. # III, weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt i, zu Vers.-Nr.: 60 straße 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RiMstr. BBB-VMM, zu Vers.-Nr.: 20 ■■■ H 022, 3. Freistaat B« mmm, bi zu 0 1432 - H, , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion istraße IB, - 36, - Verfahrensbevollmächtigter: Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Frhr. v. SS ■ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke am 9. März 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.295,88 DM Gründe : I. Die Parteien haben am 17. Februar 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 2. September 1977 zugestellt worden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Februar 1968 bis 31. August 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 12,20 DM, bezogen auf den 31. August 1977» in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter erworben. Der Ehemann,der zuvor ebenfalls Versicherungszeiten in der Arbeiterrentenversicherung zurückgelegt hatte, war vom 1. Juli 1966 bis 3. Juli 1974 Soldat bei der Bundeswehr. In der Folgezeit leistete er Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung; daraus resultiert eine ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 51 DM, bezogen auf den 31. August 1977. Vom 2. November 1976 bis 31. August 1977 stand der Ehemann als Polizeiwachtmeister (Beamter auf Widerruf) im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 3). Am 1. November 1977 wurde er zu dem Beamten auf Probe und am 1. September 1980 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Den Versorgungausgleich hat das Familiengericht in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken - LVA - (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,40 DM, bezogen auf den 31. August 1977, übertragen (Ziff. la der Entscheidung) und zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs des Ehemannes gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9,75 DM, bezogen auf den 31. August 1977, begründet hat (Ziff. 1 b der Entscheidung). SS Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts in Ziff.l b dahin abgeändert, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Freistaat Bayern bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,99 DM, bezogen auf den 31. August 1977, begründet hat. Dem liegt eine Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei dem Freistaat Bayern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zugrunde, die von der Fiktion ausgeht, der Ehemann sei bei Ehezeitende, also am 31. August 1977, bereits Beamter auf Probe gewesen. Die als Soldat und als Widerrufsbeamter zurückgelegten Zeiten haben dabei als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten Berücksichtigung gefunden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Freistaat Bayern eine Regelung des Versorgungsausgleichs in Form der Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB), wobei lediglich ein Nachversicherungsanspruch des Ehemannes mit einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 19,50 DM berücksichtigt werden soll. II. 1. Gegenstand der Entscheidung ist nur der Ausgleich der Versorgungsanrechte, die der Ehemann in der Ehezeit durch seinen Dienst als Soldat und als Widerrufsbeamter im Probedienst erlangt hat. Den Ausgleich der beiderseits ehezeitlich in den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten erworbenen Rentenanwartschaften hat das Familiengericht bereits unangefochten durchgeführt. 2. Die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern führt zur Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache. 3. Ohne insoweit nähere Feststellungen zu treffen und ohne die Bundesrepublik Deutschland an dem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu beteiligen, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann seinen Dienst in der Bundeswehr vom 1. Juli 1966 bis 3. Juli 1974 als Soldat auf Zeit verrichtet habe. Unter der Voraussetzung, daß diese Annahme zutrifft, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: a) Sowohl der Soldat auf Zeit als auch der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst erwerben eine - je nachdem, ob sie nach dem Ende ihrer Dienstzeit nachversichert werden oder in ein Beamtenoder Berufssoldatenverhältnis eintreten - alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht. Diese unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Sie ist in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Die Versorgungsaussicht wird mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet; dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird. Zu alledem wird auf den Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) und auf den beigefügten Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - verwiesen. b) Der Beamte auf Probe erwirbt demgegenüber eine Aussicht auf Versorgung, die unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO). L c) Ist ein Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe - oder, wie hier, Beamter auf Lebenszeit - geworden, so verbleibt es bei dem sogenannten Quasi-Splitting in nunmehr direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, wobei nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb Z3 373/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 aaO). Für den Wert des Versorgungsausgleichs bleiben also - im Gegensatz zu seiner Form - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich. 4. Von diesen Bewertungsregeln weicht der Beschluß des Oberlandesgerichts ab. Denn das Oberlandesgericht hat auf die Bezüge eines Probebeamten und die daraus sich ergebende Beamtenversorgung abgestellt, obwohl der Ehemann diesen Beamtenstatus zu dem maßgebenden Zeitpunkt (Ehezeitende) noch nicht erreicht hatte. Deshalb kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. 5. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu dem Wert der (fiktiven) Nachversicherungsansprüche des Ehemannes getroffen hat. Insoweit werden noch Auskünfte der Bundesrepublik Deutschland zur Höhe der Bezüge des Ehemannes als Zeitsoldat und der BfA zur Bewertung der (fiktiven) Ansprüche auf Nachversicherung für die Zeiten, die er in der Ehezeit als Zeitsoldat und als Widerruf sbeamter im Vorbereitungsdienst verbracht hat, eingeholt v/erden müssen. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke