* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 590/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 590/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in der - von dem Oberlandesgericht aufgrund einer früheren Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) bisher festgestellten -Höhe von 271,70 DM und die Ehefrau in Höhe von 202,40 DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Angaben über die Höhe einer ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf eine Mindestversorgungsrente der Ehefrau hat die VBL nicht gemacht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es die Ehefrau verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 73,73 DM Im übrigen hat es dem Ehemann Vorbehalten, hinsichtlich der Anwartschaft der Ehefrau auf eine Versorgungsrente bei der VBL den schuldrechtlichen Verso rgungsausgleich zu beantragen. Bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung unberücksichtigt gelassen, weil sie - vor Eintritt der Voraussetzungen des § 1 BetrAVG - nicht unverfallbar sei. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit insgesamt für nicht unverfallbar gehalten. Mai 1982 dargelegt hat, ist Jedoch nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit die Anwartschaft des Versicherten auf die - statische - Versicherungsrente unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und demzufolge nach § 1587 b Abs.3 BGB in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn das Oberlandesgerieht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ehefrau in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) nach § 44 VBLS erworben hat. Zur Feststellung der hiernach erforderlichen Tatsachen und zur Neuberechnung der sich danach ergebenden Werte des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 44 VBLS
EhefrauBfAAnwartschaftOberlandesgerichtBGBVBLBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IVb ZB 590/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Adalbert bBB, Bürgermeister-RBBB-Straße H, N|
Antragsteller und Beschwerde* führer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
 Hedwig
geb.
Lstraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,'
Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, i BeflBB 38, Vers.Nr.: 38 flHHIH B HB und 38
straße
2
SS
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 14. Juli 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Ansbach vom 21. November 1978 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgerieht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1300,56	DM
ab 12.Juli 1982: 1458,96 DM
Gründe :
I.
Der im Jahre 1917 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15* Dezember 1953 die Ehe geschlossen. Am
 
24. Januar 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Dezember 1953 bis 31. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in der - von dem Oberlandesgericht aufgrund einer früheren Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) bisher festgestellten -Höhe von 271,70 DM und die Ehefrau in Höhe von 202,40 DM.
Für die Ehefrau besteht außerdem eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL hat in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht
-	Familiengericht - vom 18. Oktober 1978 die ehezeitlich erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente mit monatlich 216,76 DM angegeben. Dazu hat sie mitgeteilt, die satzungsmäßige Wartezeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage sei erfüllt; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 würden am 31. Oktober 1984 eintreten. Angaben über die Höhe einer ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf eine Mindestversorgungsrente der Ehefrau hat die VBL nicht gemacht.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es die Ehefrau verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 73,73 DM
-	bezogen auf den 31. Dezember 1977 - zugunsten des Ehemannes einen Betrag von 12288,60 EM an die BfA zu zahlen. Das Amtsgericht hat hierbei die Rentenanwartschaften der Ehefrau
 von 419,16 DM (202,40 DM und 216,76 DM) denjenigen des
 Ehemannes von 271,70 DM gegenübergestellt und die Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiedes auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgeglichen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 271,70 DM und 202,40 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen. Im übrigen hat es dem Ehemann Vorbehalten, hinsichtlich der Anwartschaft der Ehefrau auf eine Versorgungsrente bei der VBL den schuldrechtlichen Verso rgungsausgleich zu beantragen. Bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung unberücksichtigt gelassen, weil sie - vor Eintritt der Voraussetzungen des § 1 BetrAVG - nicht unverfallbar sei.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er zunächst die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils (unter Berücksichtigung eines inzwischen erforderlichen höheren Einzahlungsbetrages) erstrebt hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1982 hat er seinen Antrag - im Hinblick auf eine im Juni 1982 von der BfA mitgeteilte Neuberechnung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaften - geändert. Er beantragt nunmehr, die Ehefrau zur Entrichtung eines für die Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 86,93 DM erforderlichen Betrages von 15488,29 DM zu seinen Gunsten zu verpflichten.
 
II.
Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Bar-wertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und
 der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen läßt sich der angefochtene Beschluß nicht vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit insgesamt für nicht unverfallbar gehalten. Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 dargelegt hat, ist Jedoch nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit die Anwartschaft des Versicherten auf die - statische - Versicherungsrente unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und demzufolge nach § 1587 b Abs. 3 BGB in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgerieht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ehefrau in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) nach § 44 VBLS erworben hat. Da die nach der Satzung der VBL erforderliche Wartezeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage bereits bei Erteilung der Auskunft der VBL am 18. Oktober 1978 erfüllt war, ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen der §§ 37 Abs. 1 b, 44 VBLS für den Erwerb einer Versieherungsrente erfüllt sind.
Zur Feststellung der hiernach erforderlichen Tatsachen und zur Neuberechnung der sich danach ergebenden Werte des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dieses hat bei der neuen Sachbehandlung Gelegenheit, die nachträglich erteilte Auskunft der BfA vom 3. Juni 1982 über die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes zu berücksichtigen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Richter Dr. Macke	Zysk
 ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann