- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.| Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 8. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Der Tod der Antragstellerin (am Io. Mai 1981) bewirkt nach § 619 ZPO die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens, nachdem das Endurteil des Familiengerichts vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF Y4 IVb ZB 589/81 BESCHLUSS in der Familiensache Roland Z h< 2o, Stadtteil a.d.Donau, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.| gegen Elke geb. R -Straße, Altenpflegeheim, a.d. Donau, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Allee 32, a.d.Donau - Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, Berlin 88, Vers.Nr. 61 R 5oo und 61 ool 2 ^4 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 8. Juli 1981 beschlossen: Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2 3^2,28 DM. Gründe : Der Tod der Antragstellerin (am Io. Mai 1981) bewirkt nach § 619 ZPO die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens, nachdem das Endurteil des Familiengerichts vom 13. November 198o bisher nicht rechtskräftig geworden ist. Die Erledigung der Scheidungssache erstreckt sich auch auf die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache. Da der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet (§ 1587 I 1 BGB), also nicht möglich ist, wenn die Ehe - wie hier -durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst worden ist, kommt eine Fortführung der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache nicht in Betracht (BGH Beschluß vom 12. November 198o - IVb ZB 60I/80 FamRZ 1981, 245, 246). Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 a, ZPO in entsprechender Anwendung. Lohmann Krohn 93 a