Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Die Fristversäumving beruht nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners (auch) auf dem ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt Sterzenbach); deshalb kann dem Antragsgegner nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt ein Verschulden auch treffen würde, wenn man von den am frühen Morgen des 10. Unter den gegebenen Umständen durfte er jedenfalls nicht darauf vertrauen, daß die sonst in seinem Büro übliche Verfahrensweise ausreichte die nach dem warnenden Hinweis des Oberlandesgerichts drohenden Nachteile sicher abzuwenden. Er hätte bedenken müssen, daß die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Rücksicht auf die von ihm eingelegte, aber nicht formgerechte Beschwerde im Termin- und Fristenkalender bereits gelöscht war und vorsichtshalber sofort wieder eingetragen werden sollte. Er konnte nicht zuverlässig damit rechnen, daß Frau bei der für sie angespannten Arbeitslage den Auftrag, telefonisch den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M^P um erneute Einlegung der Beschwerde noch am selben Tage zu bitten, sofort erledigen und ihm - Rechtsanwalt S^|^|H^P - am Morgen des 13. Das zieht auch der Antragsgegner nicht in Zweifel.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 589/80 BESCHLUSS in der Familiensache des Versicherungskaufmanns Karl Ludwig B^HIH^Pstraße 14 - 16, » - Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegners und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Frau Helga M geb. Straße 3, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Platz 4 Sf Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24, September 1979 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 1.500,— DM. Gründe : Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Fristversäumving beruht nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners (auch) auf dem ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt Sterzenbach); deshalb kann dem Antragsgegner nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt ein Verschulden auch treffen würde, wenn man von den am frühen Morgen des 10. August 1979 (Freitag) herrschenden und vorhersehbaren Besonderheiten in seiner Kanzlei einmal absieht. Unter den gegebenen Umständen durfte er jedenfalls nicht darauf vertrauen, daß die sonst in seinem Büro übliche Verfahrensweise ausreichte die nach dem warnenden Hinweis des Oberlandesgerichts drohenden Nachteile sicher abzuwenden. Er hätte bedenken müssen, daß die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Rücksicht auf die von ihm eingelegte, aber nicht formgerechte Beschwerde im Termin- und Fristenkalender bereits gelöscht war und vorsichtshalber sofort wieder eingetragen werden sollte. Ihm war bekannt, daß Frau am 10. August 1979 (Büroschluß: 13.00 Uhr) die Arbeiten der drei anderen Angestellten, die Urlaub hatten, mitzuerledigen hatte (Telefongespräche, Besucherbetreuung, Schreibarbeiten). Er konnte nicht zuverlässig damit rechnen, daß Frau bei der für sie angespannten Arbeitslage den Auftrag, telefonisch den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M^P um erneute Einlegung der Beschwerde noch am selben Tage zu bitten, sofort erledigen und ihm - Rechtsanwalt S^|^|H^P - am Morgen des 13. August 1979 über das Ergebnis berichten werde. Selbst wenn Frau sogleich versucht hätte, die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Mp^p anzurufen, konn te man mit einem sofortigen Erfolg nicht rechnen, etwa weil dessen Telefonleitung längere Zeit besetzt war (das war hier gerade der Fall) oder Rechtsanwalt Dr. nicht erreichbar war oder er das Mandat nicht übernehmen konnte. Diese Möglichkeiten mußte Rechtsan- wait von vornherein bedenken. Dann han- delte er aber pflichtwidrig, wenn er trotz der Über- kehrungen traf, um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde sicherzustellen. Solche ihm möglichen und zu demutbaren Vorkehrungen hat das Oberlandesgericht aufgezeigt. Bei deren Anordnung hätte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge spätestens am Morgen des 13. Augiist 1979 noch die ordnungsmäßige Einlegung der Beschwerde erfolgen können. Das zieht auch der Antragsgegner nicht in Zweifel. lastung der Frau H nicht besondere Vor- Dr. Grell Knüfer