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BGH · IVb ZB 587/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 587/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr, Zysk am 2. Hierauf ist das Familiengericht hinsichtlich der die Scheidung aussprechenden Entscheidung nach § 313 a Abs. 1 ZPO verfahren, so daß das Urteil lediglich für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Begründung Oktober 1980 gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Zustellung des Verbundurteils zu laufen begonnen hat und daher abgelaufen war, als die Beschwerde der BfA einging. Daß und in welcher Weise die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu begründen war, ergibt sich, da sie im Verbund mit der Scheidungssache ergangen ist, aus der Vorschrift des § 313 ZPO über den Inhalt des Urteils, während § 53 b Abs.3 FGG die Begründung in den Fällen regelt, in denen über den Versorgungsausgleich im Zuge eines selbständigen FGG-Verfahrens entschieden wird (vgl. Danach bedurfte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Dieses Erfordernis entfiel auch nicht durch den Begründungsverzicht der Ehegatten, da die Entscheidung trotz des von ihnen gleichzeitig erklärten Rechtsmittelverzichts weiterhin der Anfechtung durch die BfA unterlag (§ 313a Abs. 1 ZPO). Ob die Ausführungen, mit denen das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet hat, den Anforderungen in § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs«, 2 und 3 ZPO genügen, erscheint zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Das in § 516 ZPO enthaltene Erfordernis der Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3- Dezember 1976 (BGBl. I 3281) eingeführt worden. Bis dahin wurde die Berufungsfrist auch durch die Zustellung des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils in Lauf gesetzt, wie sich aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der damaligen Fassung ausdrücklich ergab. Hiernach ist es der Zweck der Neuregelung, den Parteien die Begründung, mit der das erstinstanzliche Gericht sein Urteil tatsächlich versehen hat, zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich anhand dieser Begründung über die Anfechtung schlüssig werden Dagegen geht es nicht darum, Folgen einer unzulänglichen Urteilsbegründung zu regeln und den Lauf der Berufungsfrist davon abhängig zu machen, daß das erstinstanzliche Gericht die Begründung seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des §313 ZPO abfaßt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann § 316 ZPO aus diesem Grunde nicht dahin verstanden werden, daß die Abfassung des Urteils den Anforderungen des § 313 ZPO entsprechen muß, damit seine Zustellung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 53b FGG § 313a ZPO
BfAUrteilBeschwerdeZustellungZPOBegründungVersorgungsausgleichPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
> V
IVb ZB 587/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Bankkaufmanns Hans Michael K Fi
 str. 3
Antragstellers,
 Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt I. Instanz:	Fi
 gegen
die Sozialpädagogin Ursula Gertrud geb.	Straße	74,
Antragsgegnerin,
- Im Verfahren nicht vertreten -
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: 56	P	M
Straße 2,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
r
/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr, Zysk am 2. Dezember 1981
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte gegen i den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1981 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1 944 DM.
Gründe :
I.
Durch Verbundurteil vom 19. Juni 198o hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau übertragen und den Ehemann zur Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verurteilt hat. Im Anschluß an die Verkündung dieses Urteils haben die Ehegatten Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlußrechtsmittel erklärt und auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Hierauf ist das Familiengericht hinsichtlich der die Scheidung aussprechenden Entscheidung nach § 313 a Abs. 1 ZPO verfahren, so daß das Urteil lediglich für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Begründung
 
enthält, in der das.Gericht allerdings im wesentlichen auf die Unterakten "VA” und die darin enthaltenen Auskünfte und Berechnungen Bezug genommen hat, die den Parteien mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, ohne daß gegen sie Einwände erhoben worden seien. Das Urteil wurde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als der weiteren Beteiligten am 4. Juli 198o zugestellt. Diese bat am 25. Juli 198o um Berichtigung der Entscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Angabe des Beginns der Ehezeit, rügte, daß die Entscheidung über den Versorgungsausgleich keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte, und vertrat die Auffassung, daß deswegen die Zustellung nicht wirksam erfolgt sei.
Sie beantragte die Zustellung einer "vollständigen Entscheidung", um diese aus rentenrechtlicher Sicht prüfen und die Frage der Rechtsmitteleinlegung entscheiden zu können. Das Amtsgericht erließ den beantragten Berichtigungsbeschluß, der der BfA am 27. August 198o zugestellt wurde; im übrigen gab es dem Antrag keine Folge. Daraufhin legte die BfA am 3. Oktober 1980 gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich
 mit der Zustellung des Verbundurteils zu laufen begonnen hat und daher abgelaufen war, als die Beschwerde der BfA einging.
Gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO galt für die Frist zur Einlegung der Beschwerde der BfA die Vorschrift über die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) entsprechend. Nach dieser Bestimmung beginnt die Frist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Für die hier betroffene Beschwerdefrist kommt es dabei nicht auf das Verbundurteil insgesamt, sondern nur auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich an. Die Beschwerdeführerin meint hierzu, daß insoweit die vorliegende Begründung nicht die an eine vollständige Abfassung zu stellenden Anforderungen erfülle; denn sie enthalte nicht die Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, und sei damit nicht nachprüfbar. Dem kann nicht gefolgt werden.
Daß und in welcher Weise die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu begründen war, ergibt sich, da sie im Verbund mit der Scheidungssache ergangen ist, aus der Vorschrift des § 313 ZPO über den Inhalt des Urteils, während § 53 b Abs. 3 FGG die Begründung in den Fällen regelt, in denen über den Versorgungsausgleich im Zuge eines selbständigen FGG-Verfahrens entschieden wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. Teil A Rdn. 11; Bumiller/Winkler, FG 3. Aufl. Anm. 3; Bassenge/Herbst, FGG RPflG 3. Aufl., Anm. 5 b, jeweils zu § 53 b FGG). Danach bedurfte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Dieses
 Erfordernis entfiel auch nicht durch den Begründungsverzicht der Ehegatten, da die Entscheidung trotz des von ihnen gleichzeitig erklärten Rechtsmittelverzichts weiterhin der Anfechtung durch die BfA unterlag (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ob die Ausführungen, mit denen das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet hat, den Anforderungen in § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs«, 2 und 3 ZPO genügen, erscheint zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen (§ 551 Nr. 7 ZPO); er führt aber noch nicht dazu, daß trotz Zustellung der Entscheidung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt.
Das in § 516 ZPO enthaltene Erfordernis der Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3- Dezember 1976 (BGBl. I 3281) eingeführt worden. Bis dahin wurde die Berufungsfrist auch durch die Zustellung des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils in Lauf gesetzt, wie sich aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der damaligen Fassung ausdrücklich ergab. Diese Regelung wurde im Sinne der heutigen Fassung geändert, um die Parteien nicht zu zwingen, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begründung sie nicht kannten (vgl. Begründung des RegE, BT-Drucks. 7/2729 S. 88). Hiernach ist es der Zweck der Neuregelung, den Parteien die Begründung, mit der das erstinstanzliche Gericht sein Urteil tatsächlich versehen hat, zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich anhand dieser Begründung über die Anfechtung schlüssig werden
 
können,. Dagegen geht es nicht darum, Folgen einer unzulänglichen Urteilsbegründung zu regeln und den Lauf der Berufungsfrist davon abhängig zu machen, daß das erstinstanzliche Gericht die Begründung seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des §313 ZPO abfaßt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann § 316 ZPO aus diesem Grunde nicht dahin verstanden werden, daß die Abfassung des Urteils den Anforderungen des § 313 ZPO entsprechen muß, damit seine Zustellung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Partei anhand der Begründung, mit der das Urteil versehen worden ist, imstande ist, die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Daß die Urteilsbegründung unzureichend und verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, hat deshalb für den Beginn der Berufungsfrist keine Folgen. Ob hiervon
 eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Gericht unter Verstoß gegen § 313 a ZPO von einer Begründung seiner Entscheidung vollständig abgesehen hat (so anscheinend OLG Celle FamRZ 1978, 92o, 921; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 313 a Anm. 2; Heintz-mann FamRZ 198o, 112, 115), bedarf hier keiner Erörterung, da ein derartiger Fall nicht vorliegt.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Blumenrohr
Zysk