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BGH · b ZB 585/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 585/80

Oktober 1968, geboren am 2. August 1970, geboren am 16. Juli 1979 die Berufungsfrist für den durch das Amtsgericht zu Unterhaltszahlungen verurteilten Beklagten. Juli 1979 legte der in erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte bei dem Oberlande sgericht formgerecht Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist. Er macht geltend, er habe nicht gewußt und nicht wissen müssen, daß die Berufung durch einen (bei dem Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen. Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsfrist ohne sein Verschulden versäumt habe (§ 233 ZPO). Es ist Sache einer Juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich alsbald nach der Zustellung einer ihr nachteiligen Entscheidung nach der Form (und der Frist) für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu erkundigen, selbst wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (vgl. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, daß er dem Amtsgericht vorwirft, ihm nicht nach Eingang des Überdies bliebe das schuldhafte Verhalten des Beklagten mitursächlich für die Fristversäumung und schlösse eine Wiedereinsetzung aus. September 1979 noch weitere Gründe anführt, die nach seiner Auffassung die Wiedereinsetzung rechtfertigen können, kommt dem schon deswegen keine Bedeutung zu, weil es sich insoweit nicht um eine zulässige Erläuterung oder Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens handelt; infolgedessen ist dieser verspätete Sachvortrag nicht zu beachten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Nach alledem besteht kein Anlaß, dem Beklagten nachzusehen, daß er sich nicht alsbald auf die bezeich-nete Weise nach der Form (und der Frist) der Berufung erkundigt hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
AmtsgerichtWiedereinsetzungOberlandesgerichtRechtsmittel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^;r
IV b ZB 585/80 BESCHLUSS
in der UnterhaltsSache
 des Bauhilfsarbeiters Günter
18,	(ot
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
32 A, C
und Dr
 gegen
1.
2.
3.
4.
Ralf
 Susanne
Silvia
 Bernd
geboren am 11. Oktober 1967,
, geboren am 26. Oktober 1968, geboren am 2. August 1970, geboren am 16. August 1973»
sämtlich gesetzlich vertreten durch die Mutter Rosemarie	Straße
 Rfl^/Aller,
sS?
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter KnUfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. September 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Be schwerdewert:	6.000,— DM.
Gründe :
In der vorliegenden Unterhaltssache endete am 12. Juli 1979 die Berufungsfrist für den durch das Amtsgericht zu Unterhaltszahlungen verurteilten Beklagten.
Am 24. Juli 1979 legte der in erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte bei dem Oberlande sgericht formgerecht Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist. Durch Beschluß vom 3. September 1979 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungs-
 
antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Er macht geltend, er habe nicht gewußt und nicht wissen müssen, daß die Berufung durch einen (bei dem Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen. Aus diesem Grunde habe er persönlich mit Schreiben vom 3. Juli 1979 "Einspruch" bei dem Amtsgericht eingelegt. Zu der Fristversäumung sei es in erster Linie dadurch gekommen, daß das Amtsgericht es pflichtwidrig unterlassen habe, ihm aufgrund dieses Einspruchs unverzüglich eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsfrist ohne sein Verschulden versäumt habe (§ 233 ZPO). Es ist Sache einer Juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich alsbald nach der Zustellung einer ihr nachteiligen Entscheidung nach der Form (und der Frist) für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu erkundigen, selbst wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (vgl. BGH LM BEG § 218 Nr. 1 « NJW/RzV 1957, 204;
BGH VersR 1971, 1175 und 1977, 719). Der Beklagte hat kei-ne Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß er hierzu ohne sein Verschulden nicht imstande war. Er hätte z. B. bei dem Amtsgericht eine Auskunft erhalten.
Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, daß er dem Amtsgericht vorwirft, ihm nicht nach Eingang des
- u -
"Einspruchs" eine Rechtsmittelbelehrung erteilt zu haben. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz unverzüglich an das Berufungsgericht weitergeleitet; als für das Rechtsmittelverfahren unzuständiges Gericht hatte sich das Amtsgericht nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu befassen. Das Oberlandesgericht, bei dem die Akten am 11. Juli 1979 eingingen, hat durch schriftliche Verfügung vom 12. Juli 1979 dem Beklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Von einem gerichtlichen Mitverschulden an der Fristversäumung kann daher nicht gesprochen werden. Überdies bliebe das schuldhafte Verhalten des Beklagten mitursächlich für die Fristversäumung und schlösse eine Wiedereinsetzung aus. Soweit der Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 12. September 1979 noch weitere Gründe anführt, die nach seiner Auffassung die Wiedereinsetzung rechtfertigen können, kommt dem schon deswegen keine Bedeutung zu, weil es sich insoweit nicht um eine zulässige Erläuterung oder Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens handelt; infolgedessen ist dieser verspätete Sachvortrag nicht zu beachten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH VersR 1980, 194 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Im übrigen wäre das Vorbringen auch nicht stichhaltig.
Nach alledem besteht kein Anlaß, dem Beklagten nachzusehen, daß er sich nicht alsbald auf die bezeich-nete Weise nach der Form (und der Frist) der Berufung erkundigt hat. Da somit das Oberlandesgericht die Wie-
 
dereinsetzung mit Recht abgelehnt hat, war die sofortige Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Vorsitzender Richter	Kntifer	Lohmann
 Dr. Grell ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Knüfer
 Dr. Seidl
 Blumenröhr