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BGH · b zb 583/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b zb 583/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht erfüllt sind. Mai 1979 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde (Form und Frist) zu belehren. Das Verschulden des Beschwerdeführers entfällt insbesondere nicht dadurch, daß das Oberlandesgericht ihn nicht alsbald auf die Unwirksamkeit seines Einspruchs" vom 3.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsmittelFristOberlandesgerichtZPOBeschwerdeführersBeschwerdeVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

iv b zb 583/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Herrn Josef
 Straße 357,
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Frau Christel
 Haus Nr.
geschiedene
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
y
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Geschäftswert: 5.000, — EM.
Gründe :
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht erfüllt sind. Es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er die
 Beschwerdefrist ohne sein Verschulden versäumt hat.
Das Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, ihn anläßlich der Zustellung des Beschlusses vom 21. Mai 1979 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde (Form und Frist) zu belehren. Bei den der Zivilprozeßordnung unterliegenden (anfechtbaren) Entscheidungen, zu denen auch der vorliegende Fall gehört (§ 621 e ZPO), ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie ist auch nicht üblich. Es ist Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach der Form und der Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen, selbst wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (vgl. BGH LM BEG § 218 Nr. 1 = NJW/RzW 1957, 204; BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719). Das Verschulden des Beschwerdeführers entfällt insbesondere nicht dadurch, daß das Oberlandesgericht ihn nicht alsbald auf die Unwirksamkeit seines Einspruchs" vom 3. Juni 1979 hingewiesen hat.
Dr. Grell
 Knüfer