Sf Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Daneben besteht für den Ehemann eine nicht dynamische Anwartschaft aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von - dynamisiert - 1,32 DM monatlich, ferner eine Anwartschaft auf ZusatzVersorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die das Oberlandesgericht mit dem Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Versorgungsrente (160,28 DM monatlich) in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 91,70 DM, bezogen auf den 30. November 1977, auf das Konto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und zugleich den Ehemann verpflichtet hat, dort zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft der Ehefrau von 76,59 DM monatlich den Betrag von 13.646,02 DM einzuzahlen. Das Oberlandesgericht hat die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung dahin abgeändert, daß der Ehemann lediglich den Betrag von 11.650,46 DM zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 65,38 DM einzuzahlen hat. 1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften über den Versorgungsausgleich und ihre Anwendung auf sogenannte Altehen hält der Senat allerdings nicht für durchgreifend. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung dadurch durchzuführen, daß höhere Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau übertragen werden, als dies in § 1587 b Abs. 1 BG3 vorgesehen ist. schieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Der Senat ist nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung selbst zu treffen, weil das Oberlandesgericht keine tatrichterlichen Fest Stellungen dazu getroffen hat, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemanns auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Nachholung dieser Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i s en. Abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes hat das Oberlandesgericht Jedoch nicht die volle in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit der Ehefrau (1. c) Das Oberlandesgericht hat sich bisher nicht mit der Frage befaßt, ob die Betriebsrente der Ehefrau der Anpassungsvorschrift des § 16 BetrAVG unterfällt und deswegen während der Rentenbezugszeit als teildynamisch anzusehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IYh 2B SB?/BO BESCHLUSS in der Familiensache Rolf Im 23, G OT L Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Eva Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte 2 Sf Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Beschwerdewert: 1.884,96 DM. G r ü n d e : I. Der im September 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Juli 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Dezember 1962 geheiratet. Am 16. Dezember 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. t * Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1962 bis 30. November 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den erholten Auskünften 463,20 DM monatlich für den Ehemann und 279,80 DM monatlich für die Ehefrau betragen. Daneben besteht für den Ehemann eine nicht dynamische Anwartschaft aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von - dynamisiert - 1,32 DM monatlich, ferner eine Anwartschaft auf ZusatzVersorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die das Oberlandesgericht mit dem Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Versorgungsrente (160,28 DM monatlich) in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Die Ehefrau besitzt zusätzlich die unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente der R HB Versicherungs AG, deren auf die Ehezeit entfallenden Anteil das Oberlandesgericht mit - dynamisiert - 30,38 DM monatlich angenommen hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 91,70 DM, bezogen auf den 30. November 1977, auf das Konto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und zugleich den Ehemann verpflichtet hat, dort zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft der Ehefrau von 76,59 DM monatlich den Betrag von 13.646,02 DM einzuzahlen. Der Ehemann hat gegen die Regelung des Versorgungs ausgleichs Beschwerde eingelegt, mit der er in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich auf sogenannte Altehen erhoben hat. Vorsorglich hat er die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung beanstandet, einen Versorgungsausgleich ausschließlich durch Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt und - falls eine Beitragsentrichtung unumgänglich sei -die Bewilligung monatlicher Ratenzahlungen von 300 DM erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung dahin abgeändert, daß der Ehemann lediglich den Betrag von 11.650,46 DM zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 65,38 DM einzuzahlen hat. Im übrigen hat es die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. Hiergegen wendet sich dieser mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er sämtliche Rechtsmittelbegehren zweiter Instanz weiterverfolgt. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. T ‘ " 1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften über den Versorgungsausgleich und ihre Anwendung auf sogenannte Altehen hält der Senat allerdings nicht für durchgreifend. Insoweit wird auf die Entscheidungen BVerfGE 53, 224 sowie BGHZ 74, 38 und 86; 75, 241 und 81, 152 verwiesen. In dem zuletzt angeführten Beschluß hat der Senat bereits ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Fragen Stellung genommen, die sich speziell in Bezug auf die Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stellen. 2. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung dadurch durchzuführen, daß höhere Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau übertragen werden, als dies in § 1587 b Abs. 1 BG3 vorgesehen ist. Ein derartiges "Super-Splitting” ist rechtlich nicht zulässig, wie der Senat in BGHZ 81, 152, 192 ff. dargelegt hat. Das in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Verfügungsverbot über Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung steht einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die auf Antrag eines Ehegatten nach § 1587 b Abs. 4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung über das in § 1587 b Abs. 1 BGB bestimmte Maß hinaus herbeigeführt würde. 3. Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der VBL. Wie der Senat in BGHZ 84, 158 f. ent- schieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung selbst zu treffen, weil das Oberlandesgericht keine tatrichterlichen Fest Stellungen dazu getroffen hat, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemanns auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Nachholung dieser Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i s en. 4. Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen: a) Die Auskünfte der BfA vom 19. Oktober 1978 und 28. November 1978 Uber die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen teilweise auf Werten nach §§ 32, 32 a AVG, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) geändert worden sind. Der neuen Entscheidung werden insoweit die geänderten Werte zugrundezulegen sein. b) Bei der Bewertung der Betriebsrente der Ehefrau ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB der erste Tag des Monats vorgesehen ist, in welchem die Ehefrau (vgl. Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 135 m.w.N.) das 65. Lebensjahr vollenden wird. Abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes hat das Oberlandesgericht Jedoch nicht die volle in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit der Ehefrau (1. August 1965 bis 30. November 1977 = 148 Monate) in Beziehung zur Laufzeit der Versorgung bis zur Erreichung der Altersgrenze gesetzt, sondern insoweit lediglich ihre Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 1969, dem Zeitpunkt des Beginns der VersorgungsZusage, bis zu dem Ende der Ehezeit (= 107 Monate) berücksichtigt. Das wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß es auf die für die zu erwartende Versorgung relevante Betriebszugehörigkeit ankommt (Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 663/80), doch ist nicht festgestellt, daß die Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vor dem 1. Januar 1969 für Begründung und Umfang ihrer betrieblichen Altersversorgung ohne Bedeutung ist. T c) Das Oberlandesgericht hat sich bisher nicht mit der Frage befaßt, ob die Betriebsrente der Ehefrau der Anpassungsvorschrift des § 16 BetrAVG unterfällt und deswegen während der Rentenbezugszeit als teildynamisch anzusehen ist. Auch im Hinblick auf die Barwertverordnung in ihrer demnächst zu erwartenden Neufassung wird es die Bewertung der Rentenanwartschaft unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen haben. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk T* "