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BGH · b ZB 580/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 580/80

Die weitere Beschwerde der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte gegen den Beschluß des 7. Das Amtsgericht hat im Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und die Antragsgegnerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs verpflichtet, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten des Antragstellers IM 19 642,Io zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von DM 117,85, bezogen auf den 3o. Hinsichtlich dieses letzteren Teils der Entscheidung hat das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, daß auch die Anwartschaften aus den nachentrichteten Beiträgen beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien (sogenanntes "Für-Prinzip"). Dem gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 ZPO auf das Verfahren anwendbaren FGG fehlt jedoch eine § 62 ZPO entsprechende Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft , nach der im Hinblick auf die Versäumung einer Frist - auch der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - ein säumiger Streitgenosse als durch einen nichtsäumigen vertreten angesehen wird. Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerde ent sch ei dung zur Folge, sofern diese keine Ab- In dem angefochtenen Teil der Beschwerdeentscheidung hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, so daß sich daraus kein neuer Beschwerdegrund für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergibt. Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit - unabhängig von der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels - nach § 53 g Abs. 2 FGG nicht der weiteren Beschwerde unterliegt und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch nicht zu dem Gegenstand ihres Rechtsmittels gemacht worden ist.

Zitierte Normen: § 621e FGG § 1587 BGB § 62 ZPO § 53g FGG
RechtsmittelBundesversicherungsanstaltBeschwerdeVersorgungsausgleichFGGAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: .ja BGHZ:__________nein
ZPO § 621 e; FGG § 53 b Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen im Verfahren über den Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 21. Mai 190o - IV b ZB 58o/8o
OLG Nürnberg AG Nürnberg
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 580/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte gegen den Beschluß des 7. Feriensenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. August 1979 wird auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: DM l.ooo,—.
Gr ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat im Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und die Antragsgegnerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs verpflichtet, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten des Antragstellers IM 19 642,Io zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von DM 117,85, bezogen auf den 3o. September 1977, zu zahlen. Gegen letztere Entscheidung hat allein die Antragsgegnerin
 
Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Antragsteller habe nach Beendigung der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für einen während der Ehe liegenden Zeitraum entrichtet, die im Rahmen des Versorgungsaus-gleichs zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin gemäß § 1587 d BGB gestattet, den Betrag von DM 19 642,Io in monatlichen Raten von DM 3oo,— zu bezahlen; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, daß durch Beitragszahlungen begründete Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, wenn die Beiträge erst nach der Ehezeit für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum entrichtet worden seien (sogenanntes MIn-Prinzipn). Hinsichtlich dieses letzteren Teils der Entscheidung hat das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, daß auch die Anwartschaften aus den nachentrichteten Beiträgen beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien (sogenanntes "Für-Prinzip").
II.
Die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist unzulässig.
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Die Beschwerdeeinlegung der Antragsgegnerin hatte keine Wirkung zugunsten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann zwar gegenüber den Ehegatten und den beteiligten Versicherungsträgern nur einheitlich ergehen. Dem gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 ZPO auf das Verfahren anwendbaren FGG fehlt jedoch eine § 62 ZPO entsprechende Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft , nach der im Hinblick auf die Versäumung einer Frist - auch der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - ein säumiger Streitgenosse als durch einen nichtsäumigen vertreten angesehen wird. Auch der Umstand, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im vorliegenden Fall mit der weiteren Beschwerde das gleiche Ziel verfolgt wie die Antragsgegnerin mit der Erstbeschwerde, führt nicht dazu, daß das Rechtsmittel des betroffenen Ehegatten verfahrensrechtlich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Grundlage eines weiteren Rechtsmittels zugerechnet werden könnte.
Die Wahrung der Beschwerdefrist durch die Antragsgegnerin ist mithin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht zugute gekommen. Da diese von ihrem eigenen (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat, ist die Entscheidung des Amtsgerichts für sie unanfechtbar geworden. Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerde ent sch ei dung zur Folge, sofern diese keine Ab-
änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (BGHZ 3, 214; BGH MDR 1961, 13o = NJW 1961, 124 (L); BayObLGZ n.F. 27, 21o; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. Ö; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Auf1, § 27 Rdn. Io m.w.N.). Dies gilt auch für die Beteiligung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen am Versorgungsausgleichsverfahren. Ihre Rechtsmittelbefugnis ist nicht in dem Sinne ausgestaltet, daß sie unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnten.
In dem angefochtenen Teil der Beschwerdeentscheidung hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, so daß sich daraus kein neuer Beschwerdegrund für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergibt. Ob die Gestattung von Ratenzahlungen einen Nachteil für den Versicherungsträger enthält, kann dahingestellt bleiben, weil die
 
f?
Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit - unabhängig von der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels - nach § 53 g Abs. 2 FGG nicht der weiteren Beschwerde unterliegt und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch nicht zu dem Gegenstand ihres Rechtsmittels gemacht worden ist.
Dr. Grell
 Knüfer	Lohmann
 Dr. Seidl
 Blumenrohr