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BGH · IVb ZB 577/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 577/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. November 1971 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von damals 169,30 DK Außerdem bezieht sie aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz Einkünfte, deren Höhe das Oberlandesgericht für 1977 mit monatlich 1.033 DM festgestellt hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die Klage der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Stadt Mannheim (weitere Beteiligte zu 2) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 870,92 DM monatlich (Hälfte des Unterschiedsbetrages der beiderseits festgestellten Anwartschaften), bezogen auf den 30. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen und über eine für den Fall des Erfolges der Beschwerde eingelegte Anschlußberufung der Ehefrau gegen die Abweisung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt demgemäß nicht entschieden. Die Ehefrau wendet sich für den Fall des Erfolges der weiteren Beschwerde - der sie entgegentritt - mit einem Anschlußrechtsmittel weiterhin gegen die Abweisung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Demgemäß wird die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Regelung für den vorliegenden Fall nicht dadurch berührt, daß die Ehefrau bei der Einführung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Güterstand der Gütertrennung durch einseitige Erklärung aufgrund von Art. 8 I Ziff.3 des Gleichberechtigungsgesetzes herbeizuführen, dem Ehemann jedoch bei Inkrafttreten des 1. 3. a) Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder herabzusetzen, und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten die Ehegatten bis zu dem Ende der Ehezeit nach 24-jähriger ehelicher Lebensgemeinschaft etwa 7 Jahre lang getrennt gelebt. Bei dem notwendigen Vergleich der Einkommensund Versorgungslage beider Ehegatten nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs ergebe sich, daß die Ehefrau eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (dann) 1.040,20 DM erziele, daneben aber weitere Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.135,50 DM im Monat habe (berechnet aus dem Durchschnitt der für die Jahre 1976 und 1977 zur Einkommensteuerveranlagung erklärten Werte), die in die Betrachtung einbezogen werden müssten, obwohl das Grundvermögen nicht durch gemeinsame Leistung während der Ehe- Demgegenüber erleide der Ehemann bis zu dem Eintritt in den Ruhestand keine Minderung seiner Bezüge, die bei Ehezeitende 2.576 DM im Monat betragen hätten, 1979 aber schon auf über 3.000 DM monatlich gestiegen seien; hieraus könne er bis zur Pensionierung die dann eintretende Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu demindest teilweise wieder ausgleichen,zu demal er der Ehefrau infolge des Versorgungsausgleichs keinen Unterhalt leiste; unstreitig habe er auch zwecks Verbesserung seiner Altersversorgung eine Versicherung abgeschlossen, auf die er Monatsbeiträge von 650 DM einzahle. Selbst wenn - auch wegen der noch unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen einerseits und Sozialversicherungsrenten andererseits, die zu ändern dem Gesetzgeber allerdings durch das Bundesverfassungsgericht bereits aufgegeben worden sei - die Ehefrau im vorliegenden Fall aufgrund des ererbten Vermögens insgesamt eine in Grenzen höhere Versorgung erhalte als der Ehemann nach Eintritt in den Ruhestand, könne dies nicht als grob unbillig angesehen werden. b) Demgegenüber leitet die weitere Beschwerde eine mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundende grobe Unbilligkeit in erster Linie daraus her, daß die Ehefrau wirtschaftlich erheblich besser dastehe als der ausgleichspflichtige Ehemann: Sie behalte ihren teils vor, im wesentlichen aber erst nach Eheschließung durch Erbfall erworbenen und im Wert während der Ehe ge- Dabei ist der Umstand, daß die Eheleute getrennt gelebt haben, in die Abwägung zwar einzubeziehen, er kann jedoch im Zusammenwirken mit den sonstigen Gegebenheiten des Falles so an Bedeutung verlieren, daß aus diesem Grunde eine auch nur teilweise Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht mehr angebracht erscheint. Juni 1978 die Ehefrau nach der Trennung der Parteien eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aus der sie von September 1970 bis 1974 allein 281,62 ihrer insgesamt auf die Ehezeit entfallenen 356,59 Werteinheiten erlangt hat; die hieraus erwachsene Rentenanwartschaft ist in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich einbezogen und mit der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes saldiert worden. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es zu einer groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB auch führen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen begründet (Beschluß vom 16. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine eigene ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichte auf seine Rechte dringend angewiesen ist und voraussichtlt nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Grundbesitz, den die Ehefrau teils vor, im wesentlichen aber erst nach der Eheschließung geerbt hat, in seine Prüfung unabhängig davon einbezogen, daß ein güterrechtlicher Ausgleich insoweit wegen des in der Ehe eingetretenen Güterstandes der Gütertrennung nicht stattfindet. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig sein kann, wenn es seiner nicht bedarf, um eine ausgewogene soziale Sicherung zu erreichen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, der Verpflichtete andererseits auf die erworbene Versorgung dringend angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 12. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß ein Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen stets schon dann zu unterbleiben habe, wenn der Ausgleichsberechtigte auf den Erwerb von Versorgungsanwartschaften wegen seiner Vermögensverhältnisse nicht angewiesen ist. Entsprechend dem mit dem Versorgungsausgleich verfolgten Zweck hat das Oberlandesgericht zutreffend nicht auf den Substanzwert des Grundvermögens der Ehefrau abgestellt, sondern darauf, in welchem Umfang es zur Sicherung ihres laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht. § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigen, daß der Ehemann durch die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs von der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau entlastet wird und daß er dadurch bis zu dem Eintritt in den Ruhestand in der Lage ist, aus seinen ihm ungekürzt verbleibenden Dienstbezügen einen Betrag von monatlich 650 DM für eine Versicherung aufzubringen mit der er einen wesentlichen Teil der durch den Versorgungsausgleich eingebüßten Versorgungsanrechte wieder Auch wenn nach dem Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge des Ehemannes - ausgehend von der für das Ende der Ehezeit angestellten Berechnung - für sich betrachtet unter dem Betrag liegen werden, den die Ehefrau zusammengerechnet aus ihrer Sozialversicherungsrente und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhält, ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, denn beiden Parteien verbleibt auch dann noch eine sowohl ausgewogene wie ausreichende Alterssicherung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauVersorgungsausgleichsOberlandesgerichtEhemannEheVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 577/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 20. April 1983 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1981 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.451,04 DM
Gründe :
I.
Der im Jahre 1924 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 24. September 1946 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1947, 1949 bzw. 1953 geborene Kinder hervorgegangen sind. Die Parteien leben seit August 1970 getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 9. Dezember 1977 zugestellt worden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben beide Parteien während der Ehezeit (1. September 1946 bis 30. November 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften auf Altersversorgung wie folgt erworben: Der Ehemann aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Höhe von
1.839,66 DM, die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 92,40 DM sowie aus einer Zusatzversorgung in Höhe von - nach Dynamisierung - 5,42 DM (alle Beträge Jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit).
Der Ehemann hat als Amtsrat bei der Stadt Mannheim bei Ehezeitende ein monatliches Nettogehalt von etwa 2.576 DM bezogen. Die Ehefrau erhält seit 1. November 1971 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von damals 169,30 DK Außerdem bezieht sie aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz Einkünfte, deren Höhe das Oberlandesgericht für 1977 mit monatlich 1.033 DM festgestellt hat. Bis zu dem Dezember 1977 hat der Ehemann ihr monatlich 450 EM Unterhalt geleistet.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die Klage der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Stadt Mannheim (weitere Beteiligte zu 2) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 870,92 DM monatlich (Hälfte des Unterschiedsbetrages der beiderseits festgestellten Anwartschaften), bezogen auf den 30. November 1977, begründet hat. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen und über eine für den Fall des Erfolges der Beschwerde eingelegte Anschlußberufung der Ehefrau gegen die Abweisung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt demgemäß nicht entschieden.
 
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann wie in den Vorinstanzen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, wobei er sich vor allem auf § 1587 c Nr. 1 BGB beruft. Die Ehefrau wendet sich für den Fall des Erfolges der weiteren Beschwerde - der sie entgegentritt - mit einem Anschlußrechtsmittel weiterhin gegen die Abweisung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.
II.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hat keinen Erfolg.
1.	Die vom Beschwerdeführer in der Vorinstanz gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Der Versorgungsausgleich ist in der Form des sogenannten Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 53, 257; BGHZ 74, 86). Das gilt auch für die vor dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehen ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die Ehegatten während der Ehezeit gelebt haben (BGHZ aaO. S. 102 f. i.V.m. BGHZ 74, 58, 73 ff.). Demgemäß wird die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Regelung für den vorliegenden Fall nicht dadurch berührt, daß die Ehefrau bei der Einführung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Güterstand der Gütertrennung durch einseitige Erklärung aufgrund von Art. 8 I Ziff. 3 des Gleichberechtigungsgesetzes herbeizuführen, dem Ehemann jedoch bei Inkrafttreten des 1. EheRG eine ähnliche einseitige Ausschlagungsmöglichkeit für den Versorgungsausgleich nicht eingeräumt worden ist (BGHZ 74, 38, 80).
 
2.	Die Feststellung der bis Ehezeitende erlangten Versorgungsanwartschaften und die Berechnung der für die Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu begründenden Rentenanwartschaften durch das Amtsgericht hat das Oberlandesgericht gebilligt. Das läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemannes nicht erkennen.
3.	a) Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder herabzusetzen, und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten die Ehegatten bis zu dem Ende der Ehezeit nach 24-jähriger ehelicher Lebensgemeinschaft etwa 7 Jahre lang getrennt gelebt. Die Möglic! keit, diesen Umstand bei einer Billigkeitsprüfung gern.
§ 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen, sei auch nicht durch die vorrangige Regelung in Art. 12 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 3 u. 4 des 1. EheRG verschlossen, denn nach dem Vortrag der Parteien lasse sich nicht feststellen, daß die Ehe allein wegen eines etwaigen Widerspruchs der Ehefrau nicht hätte geschieden werden dürfen. Die Trennung vermöge jedoch weder für sich allein noch unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB zu recht-fertigen. Bei dem notwendigen Vergleich der Einkommensund Versorgungslage beider Ehegatten nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs ergebe sich, daß die Ehefrau eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (dann) 1.040,20 DM erziele, daneben aber weitere Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.135,50 DM im Monat habe (berechnet aus dem Durchschnitt der für die Jahre 1976 und 1977 zur Einkommensteuerveranlagung erklärten Werte), die in die Betrachtung einbezogen werden müssten, obwohl das Grundvermögen nicht durch gemeinsame Leistung während der Ehe-
 
zeit, sondern im Erbgang erworben sei. Demgegenüber erleide der Ehemann bis zu dem Eintritt in den Ruhestand keine Minderung seiner Bezüge, die bei Ehezeitende 2.576 DM im Monat betragen hätten, 1979 aber schon auf über 3.000 DM monatlich gestiegen seien; hieraus könne er bis zur Pensionierung die dann eintretende Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu demindest teilweise wieder ausgleichen,zu demal er der Ehefrau infolge des Versorgungsausgleichs keinen Unterhalt leiste; unstreitig habe er auch zwecks Verbesserung seiner Altersversorgung eine Versicherung abgeschlossen, auf die er Monatsbeiträge von 650 DM einzahle. Davon abgesehen verbleibe ihm nach Abzug der für die Ehefrau zu begründenden Anwartschaften in Höhe von 870,92 DM noch eine (restliche) Versorgungsanwartschaft von 1.883,57 DM monatlich, die allein ihm bereits eine angemessene Versorgung sichere. Selbst wenn - auch wegen der noch unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen einerseits und Sozialversicherungsrenten andererseits, die zu ändern dem Gesetzgeber allerdings durch das Bundesverfassungsgericht bereits aufgegeben worden sei - die Ehefrau im vorliegenden Fall aufgrund des ererbten Vermögens insgesamt eine in Grenzen höhere Versorgung erhalte als der Ehemann nach Eintritt in den Ruhestand, könne dies nicht als grob unbillig angesehen werden.
b) Demgegenüber leitet die weitere Beschwerde eine mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundende grobe Unbilligkeit in erster Linie daraus her, daß die Ehefrau wirtschaftlich erheblich besser dastehe als der ausgleichspflichtige Ehemann: Sie behalte ihren teils vor, im wesentlichen aber erst nach Eheschließung durch Erbfall erworbenen und im Wert während der Ehe ge-
 
stiegenen Grundbesitz infolge der Gütertrennung ungeschmälert, erziele daraus Einkünfte, wohne mietfrei im eigenen Haus und brauche die Sozialversicherungsrente nicht zu versteuern; der Ehemann habe hingegen nur ein geringes Barvermögen, müsse seine gekürzte Pension versteuern und noch Miete davon bezahlen; insgesamt erhalte die Ehefrau nach Durchführung des Versorgungsausgleichs höhere Versorgungseinkünfte als der Ehemann.
4.	Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe (oder - was hier nicht in Betracht kommt - im Zusammenhang mit der Scheidung) grob unbillig wäre. Es ist in erster Linie Gegenstand der tatrichterlichen Beurteilung, ob aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse ein Härtefall vorliegt, der eine Herabsetzung oder einen völligen Ausschluß des Versorgungs ausgleichs rechtfertigt (vgl. BGHZ 74, 58, 84). Die insoweit vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen halten Jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
a) Allerdings kann bereits die bloße Tatsache der langjährigen Trennung bei sogenannten Altehen die grobe Unbilligkeit der uneingeschränkten Heranziehung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu dem Versorgungsausgleich begründen. Dieser beruht auf dem Gedanken, daß Jede Ehe, weil auf Lebenszeit angelegt, schon während der Phase der Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; deshalb werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungs-
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anwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt (vgl. BGHZ 74, 38, 47, 83). Für den Versorgungsausgleich fehlt daher die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist. Durch die gleichwohl gesetzlich vorgeschriebene Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf die gesamte Ehezeit soll in erster Linie verhindert werden, daß der Ausgleichspflichtige den Ausgleichsanspruch durch Trennung von seinem Ehegatten manipulieren kann. Da dieser Gesichtspunkt in Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem 1. Juli 1977 getrennt gelebt haben, ausscheidet, ist eine länger dauernde Trennung als solche sowohl im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 u. 4 des 1. EheRG als auch - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift - im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist (vgl. BGHZ 75, 241, 269 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 10. November 1982 - IVb ZB 851/81 - nicht veröffentlicht).
Auch eine mehrjährige Trennungszeit führt jedoch nicht in jedem Fall zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs.
Die Beurteilung einer solchen Rechtsfolge erfordert die umfassende Prüfung der gesamten beiderseitigen Verhältnisse. Dabei ist der Umstand, daß die Eheleute getrennt gelebt haben, in die Abwägung zwar einzubeziehen, er kann jedoch im Zusammenwirken mit den sonstigen Gegebenheiten des Falles so an Bedeutung verlieren, daß aus diesem Grunde eine auch nur teilweise Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht mehr angebracht erscheint.
Davon ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen, wenn es die Trennungszeit von rund 7 Jahren
 
ins Verhältnis zur gesamten Ehezeit von 31 Jahren gesetzt hat. Hinzu kommt dabei, daß ausweislich der vom Tatrichter dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Auskunft der BfA vom 26. Juni 1978 die Ehefrau nach der Trennung der Parteien eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aus der sie von September 1970 bis 1974 allein 281,62 ihrer insgesamt auf die Ehezeit entfallenen 356,59 Werteinheiten erlangt hat; die hieraus erwachsene Rentenanwartschaft ist in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich einbezogen und mit der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes saldiert worden. Das hat dazu geführt, daß zu Lasten seiner Versorgung entsprechend geringere Anwartschaften für die Ehefrau begründet worden sind.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es zu einer groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB auch führen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen begründet (Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259). Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine eigene ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichte auf seine Rechte dringend angewiesen ist und voraussichtlt nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch auch bei Anwendung dieser Grundsätze nicht als rechtsfehlerhaft; sie trägt den dargelegten wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Rahmen der gebotenen GesamtWürdigung ebenso Rechnung wie den anderen Umständen des Falles.
 
Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Grundbesitz, den die Ehefrau teils vor, im wesentlichen aber erst nach der Eheschließung geerbt hat, in seine Prüfung unabhängig davon einbezogen, daß ein güterrechtlicher Ausgleich insoweit wegen des in der Ehe eingetretenen Güterstandes der Gütertrennung nicht stattfindet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermögenserwerb auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruht, sondern ob der mit der Durchführung des Ausgleichs verfolgte Zweck diese Einbeziehung gebietet. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig sein kann, wenn es seiner nicht bedarf, um eine ausgewogene soziale Sicherung zu erreichen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, der Verpflichtete andererseits auf die erworbene Versorgung dringend angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO. S. 132). Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß ein Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen stets schon dann zu unterbleiben habe, wenn der Ausgleichsberechtigte auf den Erwerb von Versorgungsanwartschaften wegen seiner Vermögensverhältnisse nicht angewiesen ist. § 1587 c Nr. 1 BGB betrifft nur Härtefälle, in denen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheinen würde.
Entsprechend dem mit dem Versorgungsausgleich verfolgten Zweck hat das Oberlandesgericht zutreffend nicht auf den Substanzwert des Grundvermögens der Ehefrau abgestellt, sondern darauf, in welchem Umfang es zur Sicherung ihres laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Ohne Erfolg versucht die weitere Beschwerde darzulegen, daß das Oberlandesgericht dabei von zu geringen monatlichen Einkünften aus dem Grundbesitz ausgegangen sei. Da das Be-
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schwerdegericht den gebotenen Vergleich der beiderseitigen Verhältnisse für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit durchgeführt hat, war es sachgerecht, die Einkünfte aus einem Durchschnitt der für die Jahre 1976 und 1977 anhand der Steuerunterlagen ermittelten Werte festzustellen. Da die zur Veranlagung der Einkommenssteuer erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch den Nutzwert der Wohnung im eigenen Haus enthalten müssen, brauchte eine ersparte Miete nicht nochmals berücksichtigt zu werden. Auch mit der Rüge, das OLG habe den Vortrag nicli beachtet, daß die Ehefrau durch eine zulässige Anhebung der Miete für das 1. Obergeschoß ihres Hauses höhere Einkünfte erzielen könne, dringt die weitere Beschwerde nicht durch. Der Ehemann hatte dies in erster Instanz zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau unter Bezugnahme auf eine anwaltliche Aktennotiz aus dem Jahre 1971 geltend gemacht. Nach der Vorlage der Steuerbescheide, aus denen sich die - höheren - Mieteinnahmen der Ehefrau ergaben, ist der Ehemann weder in erster noch in zweiter Instanz auf den früheren Vortrag zurückgekommen. Unter diesen Umständen war das Oberlandesgericht nicht gehalten, hierzu noch weitere Ermittlungen anzustellen.
Das Oberlandesgericht konnte schließlich bei der gebotenen umfassenden Prüfung gern. § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigen, daß der Ehemann durch die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs von der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau entlastet wird und daß er dadurch bis zu dem Eintritt in den Ruhestand in der Lage ist, aus seinen ihm ungekürzt verbleibenden Dienstbezügen einen Betrag von monatlich 650 DM für eine Versicherung aufzubringen mit der er einen wesentlichen Teil der durch den Versorgungsausgleich eingebüßten Versorgungsanrechte wieder
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ausgleicht. Auch wenn nach dem Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge des Ehemannes - ausgehend von der für das Ende der Ehezeit angestellten Berechnung - für sich betrachtet unter dem Betrag liegen werden, den die Ehefrau zusammengerechnet aus ihrer Sozialversicherungsrente und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhält, ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, denn beiden Parteien verbleibt auch dann noch eine sowohl ausgewogene wie ausreichende Alterssicherung.
III.
Da die weitere Beschwerde keinen Erfolg hat, ist über die (hilfsweise eingelegte) Anschlußrevision nicht zu entscheiden.
Seidl	Blumenrohr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp