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BGH · b ZB 576/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 576/80

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 17. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die von Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Mit der - vom Oberlandesgericht nach § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsgegner weiterhin die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung. Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende familiengerichtliche Beschluß über die Zwangsgeldfestsetzung nicht den Endentscheidungen nach § 621 e Abs. 1 ZPO zuzurechnen ist. Dies hat der Senat im Beschluß vom 17* September 198o - IV b ZB 565/8o -, der den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt. Jfh Da somit für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat ausgesprochen, daß Gerichtskosten für das dadurch veran-laßte Rechtsmittel nicht erhoben werden (§ 16 KostO).

Zitierte Normen: § 33 FGG § 16 KostO
RechtsmittelOberlandesgerichtZBAntragsgegnerBeschlußFristBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sr
IV b ZB 576/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Heizungsbauers Siegfried Istr. 1, B(
9
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau
G^^str. 1»
Elisabeth
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 88, Vers.Nr. 5o 4^P333 G^p.
str. 2,
sr
 Der IV b - Zivilsenat dee Bundeagarichtshofee hat aa 17. September 19So durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr* Blumenrohr und Dr. Zopfs
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 3oo DM.
Gründe:
I.
ln dem Ehescheidungsverfahren übersandte das Familiengericht den Parteien Vordrucke, in denen sie über die für den Versorgungsausgleich wesentlichen Umstände Auskunft geben sollten. Als der Antragsgegner dieser Aufforderung trotz Fristsetzung nicht nachkam, drohte ihm das Amtsgericht für den Fall der Nichtvorlage der Fragebogen binnen einer
 weiteren Frist ein Zwangsgeld von 3oo DM an. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist und erfolgloser Anfechtung dieses
 Beschlusses setzte das Gericht gern« § 33 FGG das ange-drohte Zwangsgeld gegen den Antragsgegner fest. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die von Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Mit der - vom Oberlandesgericht nach § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsgegner weiterhin die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende familiengerichtliche Beschluß über die Zwangsgeldfestsetzung nicht den Endentscheidungen nach § 621 e Abs. 1 ZPO zuzurechnen ist. Dies hat der Senat im Beschluß vom 17* September 198o - IV b ZB 565/8o -, der den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt.
Jfh
 Da somit für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat ausgesprochen, daß Gerichtskosten für das dadurch veran-laßte Rechtsmittel nicht erhoben werden (§ 16 KostO).
Dr. Grell
 Bluaenröhr