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BGH · IVb ZB 574/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 574/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. die Ehefrau in Höhe von monatlich 83,90 DM, Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann ver-pflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 55,14 IM (Hälfte seiner Anwartschaft auf Versorgungsrente) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9.190,20 IM an die LVA zu zahlen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, jedoch hat es mit Rücksicht auf die für das Jahr 1979 maßgebenden Rechengrößen den von ihm zur Begründung der Rentenanwartschaft von 55,14 DM zu zahlenden Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht hat keine eigene Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Zur Klärung dieser Frage ist die Sache zurückzuverweisen, was dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit gibt festzustellen, ob der Ehemann im Zeitpunkt des Erlasses der infolge der Aufhebung erforderlichen neuen Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a der Satzung der VBL erworben hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeVersicherungsrenteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 574/80.
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Werner N
, Rektor-]
■Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Hildegard N
weg m,
geborene Na(
Antragsgegnerin und Be s chwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt
I, Lange W(
zu Vers.Nr. 10 10
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 29. September 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1928 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 16. April 1971 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Mannes ist der Ehefrau am 21. Juli 1977 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. April 1971 bis 30. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 171»80 DM und
 
die Ehefrau in Höhe von monatlich 83,90 DM, Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach der Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht - Familiengericht - am 29. September 1978 erteilt hat, betragen - bezogen auf das Ende der Ehezeit - die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 40 Abs. 1 der VBL-Satzung) monatlich 110,29 DM, die Anwartschaft auf die Mindestversorgungs-rente (§§40 Abs. 3, 44 Abs. 1 VBL-Satzung) monatlich 39,09 DM und die Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente monatlich 24,23 DM. Angaben zur Höhe einer qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (nach § 44 a der VBL-Satzung) liegen nicht vor.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 43,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 171,80 DM und 83,90 EM) auf das ebenfalls bei dieser LVA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann ver-pflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 55,14 IM (Hälfte seiner Anwartschaft auf Versorgungsrente) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9.190,20 IM an die LVA zu zahlen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, jedoch hat es mit Rücksicht auf die für das Jahr 1979 maßgebenden Rechengrößen den von ihm zur Begründung der Rentenanwartschaft von 55,14 DM zu zahlenden
 
Betrag auf 9.824,28 EM erhöht. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann, der die gesetzliche Regelung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung für verfassungswidrig hält, die Anwartschaft auf seine Zusatzversorgungsrente real aufzuteilen, hilfsweise sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, wenigstens aber nur die Anwartschaften auf die Versicherungsrente aus §§ 44, 44 a der VBL-Satzung zu berücksichtigen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Die vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung in § 1587 b Abs. 3 BGB sind nicht gerechtfertigt.
Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152) Bezug genommen.
2.	Durchgreifenden Bedenken begegnet Jedoch die Einbeziehung der Anwartschaft auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982
(iVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 » NJW 1982, 1989;
- zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische)
 
Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat keine eigene Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des
 
Ehemannes auf eine (statische) Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache zurückzuverweisen, was dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit gibt festzustellen, ob der Ehemann im Zeitpunkt des Erlasses der infolge der Aufhebung erforderlichen neuen Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a der Satzung der VBL erworben hat. Falls der auf die Ehe zeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwart schaft nach § 44 der VBL-Satzung, müßte die Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung gern. § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Nonnenkamp