Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zugleich regelte es den Versorgungsausgleich, indem es Rentenanwartschaften vom Konto der Antragstellerin auf das Konto des Antragsgegners übertrug (Ziff.2 des Urteilsausspruchs) und die Antragstellerin zu dem Ausgleich einer Versorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verpflichtete, 743,02 IM zugunsten des Versicherungs- Für sie legte ihr erstinstanzlicher Bevollmächtigter beim Amtsgericht Beschwerde "gegen die Ziffer 2 des Urteils vom 23.10.1980 ein, da es sich bei der VBL-Ren-te nicht um eine dynamische Rente handelt, wovon das Familiengericht irrtümlich ausgegangen ist". Dezember 1980 eine mit der frü heren Eingabe gleichlautende Beschwerde ein, und zwar wiederum bei dem Amtsgericht. Januar 1981, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der am 8. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schriftsatz an das Oberlandesgericht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat beschlossen, zur Entscheidung über die weitere Beschwerde sei der Bundesgerichtshof zuständig. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und in rechter Form und Frist ein gelegt. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie gibt an, daß das Rechtsmittel "wegen Ehescheidung, hier: Versorgungsausgleich w “gegen die Ziffer 2 des Urteils vom 23.10,1980" eingelegt werde, "da es sich bei der VBL-Rente nicht um eine dynamische Rente handelt, wovon das Familiengericht irrtümlich ausgegangen ist."
y BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 573/81 BESCHLUSS in der Familiensache Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. 2. 3. 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Knüfer, Lohmann und Dr. Krohn beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Januar 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe : I. Am 23. Oktober 1980 erkannte das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kissingen auf Scheidung der Ehe der Parteien. Zugleich regelte es den Versorgungsausgleich, indem es Rentenanwartschaften vom Konto der Antragstellerin auf das Konto des Antragsgegners übertrug (Ziff. 2 des Urteilsausspruchs) und die Antragstellerin zu dem Ausgleich einer Versorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verpflichtete, 743,02 IM zugunsten des Versicherungs- konto3 des Antragsgegners an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern zu zahlen (Ziff. 3 des Urteilsaus-spruchs). Das Urteil wurde der Antragstellerin am 18. November I960 zugestellt. Für sie legte ihr erstinstanzlicher Bevollmächtigter beim Amtsgericht Beschwerde "gegen die Ziffer 2 des Urteils vom 23.10.1980 ein, da es sich bei der VBL-Ren-te nicht um eine dynamische Rente handelt, wovon das Familiengericht irrtümlich ausgegangen ist". Nach Weitergabe der Sache an das Oberlandesgericht wies der Vorsitzende des Familiensenats darauf hin, daß die Beschwer de gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch ei nen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. Daraufhin legte ein solcher Rechtsanwalt unter dem 2. Dezember 1980 eine mit der frü heren Eingabe gleichlautende Beschwerde ein, und zwar wiederum bei dem Amtsgericht. Diese Beschwerde gelangte am 8, Dezember 1980 an das Oberlandesgericht. Mit Beschluß vom 13. Januar 1981, zugestellt am 16. Januar 1981, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der am 8. Januar 1981 abgelau fenen Frist nicht begründet worden sei. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schriftsatz an das Oberlandesgericht. Der Familiensenat hat die Sache zur Entscheidung über die Zuständigkeit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugeleitet. Dort sind die Akten mit der Rechtsmittelschrift am 29* Januar 1981 eingegangen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat beschlossen, zur Entscheidung über die weitere Beschwerde sei der Bundesgerichtshof zuständig. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und in rechter Form und Frist ein gelegt. 2. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. a) Vernünftige Zweifel daran, daß Rechtsmittelführerin die Antragstellerin war, konnten nicht entstehen. 5 Zwar fehlt es insoweit in der Beschwerdeschrift an einer ausdrücklichen Angabe. Bei der Beschwerde handelt es sich jedoch um die wörtliche Wiederholung des zunächst von dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin eingelegten Rechtsmittels, welches den richterlichen Hinweis auf dessen fehlende Postulationsfähigkeit veranlaßt und so zu der erneuten Beschwerdeeinlegung durch den neuen, bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Bevollmächtigten geführt hatte b) Bereits die Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 1980 enthält eine zwar knappe, den gesetzlichen Anforderungen jedoch genügende Begründung. Sie gibt an, daß das Rechtsmittel "wegen Ehescheidung, hier: Versorgungsausgleich w “gegen die Ziffer 2 des Urteils vom 23.10,1980" eingelegt werde, "da es sich bei der VBL-Rente nicht um eine dynamische Rente handelt, wovon das Familiengericht irrtümlich ausgegangen ist." Das reicht aus. Die Beschwerdebegründung nach § 621 ZPO braucht - anders als die Begründung einer Berufung -keinen Rechtsmittelantrag zu enthalten. Denn § 621 e Abs. 3 Satz 2 verweist nicht auf § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 = FamRZ 1979, 232; Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 = NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979, 909). Weil es auch an einer Verweisung auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fehlt, wird lediglich gefordert, daß der Beschwerdeführer, sei es auch nur in kurzer Form, ausführt, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr miß- y billigt (BGH Beschluß vom 20. Juni 1979 aaO). Dieser Anforderung genügt die vorliegende Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 1980 noch. Sie bekämpft die Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und nennt den dafür ins Feld geführten Grund. Daß sie dabei die Ziffer 2 (statt richtig die Ziffer 3) des angefochtenen Urteils des Familiengerichts nennt,ist eine offensichtlich falsche Bezeichnung, die nicht schadet. Dr. Grell Portmann