Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 253,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich o,7o DM; diese Anwartschaft ist erst im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mitgeteilt worden. Zu den Anwartschaften, die der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung erlangt hat, hat die VAP dem Amtsgericht in einer von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft vom 9. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dah geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 169,3o DM - bezogen auf den 3o. September 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 253,5o DM und seine Anwartschal auf die Versorgungsrente bei der VAP in Höhe von 121 DM - zusammen 374,5o DM - einer Anwartschaft der Ehefrau in Höhe von 35,9o DM gegenübergestellt, die sich ergäbe, wenn das am Ende der Ehezeit vorhandene Deckungskapital für die Hausfrauenrent€ als Beitrag in die Sozialversicherung eingezahlt worden wäre. Die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Hausfrauenrente aus der Lebensversicherung hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt gelassen. Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese au den Gründen des Beschlusses vom 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung bei der VAP in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch « das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereii baren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft(en) des Ehemannes auf eine statische Versicherungs rente getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grund läge ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 572/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
Theo
traße
29,
/
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
Margarete Lj
geb. B(
itraße 97,
Antragsteller in und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Jstraße 2,
Beschwerdeführerin,
2. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, E{ Straße 4-6, Vers.Nr.:
S0
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 19. Januar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 198o zu I b aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
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Gründe:
I. Die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1919 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 15. Mai 197o die Ehe geschlossen. Am 3. Oktober 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 197o bis 3o. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 253,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich o,7o DM; diese Anwartschaft ist erst im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mitgeteilt worden. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Zu den Anwartschaften, die der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung erlangt hat, hat die VAP dem Amtsgericht in einer von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft vom 9. Mai 1979 mitgeteilt; Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versorgungsrente betrage monatlich 121 DM, die Anwartschaft auf die Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) monatlich 54,2o DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 73,3o DM.
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Für die Ehefrau ist durch einen am 1. April 1972 geschlossene Lebensversicherungsvertrag eine Anwartschaft auf eine Hausfrauenrente von monatlich loo DM begründet worden. Die hierfü geschuldeten Versicherungsprämien sind nach der aufgrund eine Beweisaufnahme getroffenen Feststellung des Oberlandesgericht aus Mitteln aufgebracht worden, die die Mutter der Ehefrau ih zu diesem Zweck schenkweise zur Verfügung gestellt hat.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dah geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 169,3o DM - bezogen auf den 3o. September 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 253,5o DM und seine Anwartschal auf die Versorgungsrente bei der VAP in Höhe von 121 DM - zusammen 374,5o DM - einer Anwartschaft der Ehefrau in Höhe von 35,9o DM gegenübergestellt, die sich ergäbe, wenn das am Ende der Ehezeit vorhandene Deckungskapital für die Hausfrauenrent€ als Beitrag in die Sozialversicherung eingezahlt worden wäre. Die Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiec von 338,6o DM hat das Amtsgericht durch Anwartschaftsübertragu ausgeglichen.
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Gegen diese Entscheidung hat die BfA Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, auf seiten der Ehefrau müsse die ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaft von monatlich o,7o DM in den Versorgungsausgleich einbezogen werden? auf seiten des Ehemannes sei die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB und nicht in der Form des § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen.
Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragenden Rentenanwartschaften auf 126,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 253,5o DM und o,7o DM) ermäßigt hat. Ferner hat es den Ehemann gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 81,o9 DM (Hälfte des von dem Oberlandesgericht anderweitig auf 162,18 DM errechneten Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 3o. September 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 15 199 DM an die BfA zu zahlen. Die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Hausfrauenrente aus der Lebensversicherung hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt gelassen.
Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB erhebt. Außerdem
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greift er die Einbeziehung seiner Anwartschaft auf die dynami sehe Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgun« ausgleich und die von dem Oberlandesgericht gewählte Methode Berechnung dieser Anwartschaft an.
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisi der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Der Ehemann hatte zwar das Urteil des Familiengericl seinerseits nicht angefochten. Gleichwohl war er an einer Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, da der auf di« Beschwerde der BfA ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts
- mit der dem Ehemann auferlegten Verpflichtung zur Beitragszahlung - eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung 5 seinen Ungunsten enthielt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 198o - IVb ZB 58o/8o = FamRZ 198o, 773).
2. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese au den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend.
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Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung bei der VAP in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL
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gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem au die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausge glichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch « das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereii baren. Er kann daher keinen Bestand haben.
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Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft(en) des Ehemannes auf eine statische Versicherungs rente getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grund läge ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
Macke
Blumenrohr
Nonnenkamp
Krohn