Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 146 DM (Hälfte des Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 73,2o DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft) Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, seine Zusatzversorgungsanwartschaft in Höhe von 146,43 DM sei - entgegen der von der VBL erteilten Auskunft - nicht voll dynamisch; sie müsse deshalb für die Zwecke des Versorgungsausgleichs zunächst mit Hilfe der Barwertverordnung in einen dynamischen Betrag (von 21,47 DM; davon die Hälfte mit lo,75 DM für die Ehefrau) umgerechnet werden. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist (nur) die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, 5 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß 5 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es bedarf zunächst einer ergänzenden tatrichterlichen Feststellung darüber, welchen Wert die höchste in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat. Januar 1979 liegt die Annahme nahe, daß der Ehemann neben den Anwartschaften auf die Mindestversorgungsrente und die Besitzstandsrente auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS erworben hat. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 73,3o DM), müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) - nach Dynamisierung -gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht Zu der von der weiteren Beschwerde angeregten an das Amtsgericht besteht keine Veranlassung Lohmann Blumenrohr Richter Dr. Macke ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 572/80 BESCHLUSS in der Familiensache Alois Istraße / Antragsteller und Beschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen geb. Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt m AflHH-Allee Konrad- aMB Weitere Beteiligte: Bundesversiche_r_ungsansta.lt für Angestellte, RMstraße t, BBB-wMIBH , 61 HB H ^ und 61 2 ^7 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr . Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vorrf 12. Juli 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 1 ooo DM Gründe: I. Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3o. April 1966 die Ehe geschlossen. Am 25. März 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 3 - Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. April 1966 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 347,9o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 55,9o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Versorgungsanstalt hat in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft vom 15. Januar 1979 an das Familiengericht die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente mit monatlich 146,43 DM, den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente mit monatlich 73,3o DM und die Anwartschaft auf Besitzstandsrente mit monatlich 38,35 DM angegeben; ferner hat sie - unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten seit dem 1. Januar 1963 bestehe - mitgeteilt, die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 seien erfüllt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 146 DM (Hälfte des 4 SS Wertunterschiedes zwischen 347,9o DM und 55,9o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 73,2o DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 28. Februar 1978 - zu Gunsten der Ehefrau einen Betrag von 11 383,26 DM an die BfA zu zahlen. Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, seine Zusatzversorgungsanwartschaft in Höhe von 146,43 DM sei - entgegen der von der VBL erteilten Auskunft - nicht voll dynamisch; sie müsse deshalb für die Zwecke des Versorgungsausgleichs zunächst mit Hilfe der Barwertverordnung in einen dynamischen Betrag (von 21,47 DM; davon die Hälfte mit lo,75 DM für die Ehefrau) umgerechnet werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober landesger icht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der 5 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist (nur) die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, 5 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß 5 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 i Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 6 SS Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden (5 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 524/8o -). Denn es bedarf zunächst einer ergänzenden tatrichterlichen Feststellung darüber, welchen Wert die höchste in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat. Nach der Auskunft der Versorgungsanstalt vom 15. Januar 1979 liegt die Annahme nahe, daß der Ehemann neben den Anwartschaften auf die Mindestversorgungsrente und die Besitzstandsrente auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS erworben hat. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 73,3o DM), müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) - nach Dynamisierung -gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser 7 Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht Zu der von der weiteren Beschwerde angeregten an das Amtsgericht besteht keine Veranlassung Lohmann Blumenrohr Richter Dr. Macke ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann Zysk zurückzuverwe i sen. Zurückverwe i sung Krohn