Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blu-menröhr und Dr. Krohn am 4. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, wird auf Kosten des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Der Antrag unterliegt dem Anwaltszwang (§ 621 e Abs.4 ZPO) und kann daher nicht - wie geschehen -vom Verfahrensbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs, der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist, gestellt werden. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu dem Anwaltszwang für den Kostenan-
BUNDESGERICHTSHOF iv t 2B 570/eo BESCHLUSS in der Familiensache Christa 9 ing 1 a. Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Adam ing 1 a, Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kurt fl II* Instanz MMflHIfe-Str. 48, Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Vers .Nr.: 15 4BHHP H und 15 709 £ Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blu-menröhr und Dr. Krohn am 4. März 1981 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, wird auf Kosten des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Gründe s Der Antrag unterliegt dem Anwaltszwang (§ 621 e Abs. 4 ZPO) und kann daher nicht - wie geschehen -vom Verfahrensbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs, der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist, gestellt werden. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu dem Anwaltszwang für den Kostenan- trag im Revisionsverfahren entwickelt worden sind (BGH NJW 1978, 1262 m.w.N.), gelten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621 e ZPO entsprechend • Lohmann Seidl