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BGH · ivb zb 569/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 569/81

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Oktober 1980 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten des ’’gegenüber der Wehrbereichsverwaltung bestehenden Anspruchs des Ehemanns auf Nachversicherung oder eines etwaigen Versorgungsanspruchs" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,80 DM, bezogen auf den 30. Dabei hat es auf Seiten des Ehemannes im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,20 EM zugrunde gelegt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Beschluß vom 14. Januar 1981 abgeändert und den Ehemann in Anwendung von § 1587 b Abs.3 BGB verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 15,80 DM einen Betrag auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - (BGHZ 81, 100) in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechener Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichs-verpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Andernfalls ist der Ehemann von der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat, im allgemeinen nach einem Jahr seit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, nachzuversichern (§§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO; Ist der Ehemann Beamter oder Berufssoldat geworden, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Diens herrn im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGI auszugleichen. 3. Für das weitere Verfahren ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei ihrer Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften für die - teilweise in die Ehezeit fallenden - ersten fünf Versicherungsjahre Tabellenwerte nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde gelegt hat.

Zitierte Normen: § 8 BeamtVG § 20 SVG § 9 AngVersG
EhefrauWegOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeZeitsoldatNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb 569/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Januar 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 10. Februar 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Juli 1979 zugestellt.
Der Ehemann trat am 3. Oktober 1977 für die Dauer von vier Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Vor dem Familiengericht hat er angegeben, daß er am 29. Februar 1980 aus diesem Dienstver-
hältnis vorzeitig ausgeschieden sei
 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach vorab durchgeführter Ehescheidung durch Beschluß vom 20. Oktober 1980 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten des ’’gegenüber der Wehrbereichsverwaltung bestehenden Anspruchs des Ehemanns auf Nachversicherung oder eines etwaigen Versorgungsanspruchs" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,80 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, begründete. Dabei hat es auf Seiten des Ehemannes im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,20 EM zugrunde gelegt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung, bezogen auf den 30.
Juni 1979, ergebe. Auf Seiten der Ehefrau hat es entsprechend einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. Februar 1980 eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 25,60 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, zugrunde gelegt.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Beschluß vom 14. Januar 1981 abgeändert und den Ehemann in Anwendung von § 1587 b Abs. 3 BGB verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 15,80 DM einen Betrag auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
A

II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Bache an das Oberlandesgericht.
1.	Entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Wie der Senat durch Beschluß vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - (BGHZ 81, 100) in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechener Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichs-verpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Beschluß des Senats Bezug genommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann hiernach keinen Bestand haben.
2.	Für eine eigene Sachentscheidung des Senats ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt.
 
Der Ehemann hat vor dem Familiengericht angegeben, daß er am 29. Februar 1980 aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ausgeschieden sei. Das Oberlandesgericht hätte im Interesse einer möglichst wirklichkeitsgerechten Entscheidung aufklären müssen, ob das zutrifft, und, wenn ja, welchen Berufsweg der Ehemann anschließend eingeschia-gen hat. Ist er Beamter oder Berufssoldat geworden, wird der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Beamtenoder Soldatenversorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; §§ 20, 2 SVG). Andernfalls ist der Ehemann von der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat, im allgemeinen nach einem Jahr seit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, nachzuversichern (§§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO;
§§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG). In dem einen wie dem anderen Falle mündet die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger ein. Insoweit bis zur tatrichterlichen Entscheidung eintretenden Tatsachen ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - und 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt). Im einzelnen wird auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen Bezug genommen.
Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ist der Ehemann Beamter oder Berufssoldat geworden, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Diens herrn im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGI auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor
 
dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann inzwischen nachver sichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen.
3. Für das weitere Verfahren ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei ihrer Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften für die - teilweise in die Ehezeit fallenden - ersten fünf Versicherungsjahre Tabellenwerte nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde gelegt hat. Die insoweit zugrundeliegende gesetzliche Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/79 (FamRZ 1981, 1041 = NJW 1981, 2177) nicht mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar, da den weiblichen Versicherten niedrigere Bruttojahresarbeitsentgelte als männlichen Versicherten zugeordnet werden.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Macke
Zysk