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BGH · IVb ZB 569/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 569/80

a) Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren bei Streit der Ehegatten um die Frage einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs unter Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere nach - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Oktober 1977 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, hierbei Jedoch auch die Belange der Ehefrau der Zweitehe des Antragsgegners berücksichtigt und deshalb Vers orgungs an-wartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich nur 300,- DM,bezogen auf den 31. Er macht geltend, die Regelungen über den Versorgungsausgleich seien verfassungswidrig und eine Teilhabe der Antragstellerin an der von ihm aufgebauten AltersSicherung jedenfalls grob unbillig. Der Senat hat in dieser Entscheidung das Rechtsschutzinteresse für die unselbständige Anschlußbeschwerde eines Ehegatten verneint, mit der dieser ohne jede Abweichung dasselbe Ziel wie die weitere Beschwerde des verfahrensbeteiligten Trägers der Beamtenversorgung verfolgte. Konstellation wie der hier gegebenen, bei der die Ehegatten um die Frage der Herabsetzung des Ausgleichs-anspruchs - insbesondere nach §§ 1587 c Nr. 1 BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und A des 1. EheRG - streiten, nicht zweifelhaft sein, daß bei der Einlegung eines Rechtsmittels auch im Versorgungsausgleichsverfahren das Verbot der Schlechterstellung gilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der sich gegen eine bestimmte Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zur Wehr setzt, muß davor sicher sein, daß dieser auf sein eigenes Rechtsmittel hin noch weiter gekürzt oder gänzlich versagt wird. In gleicher Weise darf der ausgleichspflichtige Ehegatte, der eine weitergehende Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs erstrebt, nicht Gefahr laufen, daß das Rechtsmittelgericht auf seine Beschwerde hin die Herabsetzung geringer als die Vorinstanzen bemißt oder ganz ablehnt. Unter diesen Umständen gebieten die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie die Zulassung der Anschließung auch nach Fristablauf.Dadurch wird verhindert, daß die Partei, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufrieden geben will, solange nur der ihr günstige Teil vom Gegner nicht angefochten wird, benachteiligt wird, wenn der Gegner unter voller Ausnutzung der Frist das Rechtsmittel einlegt. Das Oberlandesgericht hat sich in der angefoch-tenen - in FamRZ 1980, 58 veröffentlichten - Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, daß eine Versagung oder Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB unter den Gegebenheiten des Falles nicht in Betracht komme. Die von der Antragstellerin bewirkte Todeserklärung habe den Antragsgegner nicht berührt und im übrigen - da sie der Erlangung einer Witwenrente gedient habe - unterstrichen, daß sich die Antragstellerin durch den Antragsgegner versorgt gefühlt habe.Schließlich könne sich der Antragsgegner im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB auch nicht auf die Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau aus der bigamischen Zweitehe berufen, da er diese Schwierigkeiten durch sein gesetzwidriges Verhalten selbst verschuldet habe. Den Vorschriften der §§ 23, 26 EheG sei zu entnehmen, daß im Falle einer Doppelehe - bei Gutgläubigkeit des Ehepartners der Zweitehe - die Ausgleichsansprüche beider Ehegatten des Ausgleichsverpflichteten gleichberechtigt konkurrierten. Durch §§ 23 und 26 EheG, auf die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhänge abhebt, werden die Regelungen über den Versorgungsausgleich nicht modifiziert. BGB hat auch der Ehegatte der Zweitehe für den Fall der Nichtigerklärung dieser Ehe Anspruch auf Versorgungsausgleich. Erstehe durch Ansprüche des Ehegatten der bigamischen Zweitehe beeinträchtigt wird, wenn dieser die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat (s. Das bedeutet, daß sowohl der Ehegatte der Erstehe als auch der (gutgläubige) Ehegatte der Zweitehe grundsätzlich den vollen Versorgungsausgleich in Anspruch nehmen können, und zwar jeweils so, als ob es die jeweils andere Ehe nicht gäbe. Wird nach der einen auch die andere Ehe aufgelöst, sind demgemäß bei dem zweiten Versorgungsausgleich die Versorgungsanrechte, die zugleich auf beide Ehezeiten entfallen, erneut zu berücksichtigen. Er hat die zugleich auf beide Ehezeiten entfallenden Versorgungsanrechte, wenn beide Ehen aufgelöst werden, zweimal für den Verr sorgungsausgieich zur Verfügung zu stellen und würde sie bei uneingeschränkter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze unter Umständen vollständig verlieren. Dabei kommt für die Berücksichtigung der durch die Doppelehe bedingten Probleme § 1587 c Nr. 1 BGB und für die Berücksichtigung einer längerdauernden Trennung der Parteien, wie sie bei einer Doppelehe häufig gegeben sein wird, in Übergangsfällen gegebenenfalls - ergänzend - auch Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Hauptanknüpfungspunkt in dem hier interessierenden Zusammenhänge ist somit § 1587 c Nr. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Auch hier handelte es sich um eine Erwägung im Rahmen der Prüfung, wieweit die Zubilligung des vollen Zugewinns unter den Verhältnissen einer Doppelehe im Sinne der Härteklausel des § 1381 BGB grob unbillig sein könne. Das Bedenken des Oberlandesgerichts, daß im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB für die Berufung auf die durch die Eingehung der Doppelehe selbst verschuldeten Schwierigkeiten kein Raum sei, hält der Senat nicht für durchgreifend. Hierzu gehört im Falle einer Doppelehe auch die gesetzliche Verpflichtung, dem Ehegatten der anderen Ehe Unterhalt zu gewähren und ihn - im Rahmen des Unterhalts oder, im Fall der Auflösung der Ehe, im Wege des Versorgungsausgleichs -an der Alterssicherung teilhaben zu lassen. Diese zusätzliche Verpflichtung stellt unter Umständen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Ausgleichsverpflichteten dar und kann grundsätzlich in die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB einbezogen werden. Hierbei kann sich ergeben, daß ein uneingeschränkter Versorgungsausgleich für den Ausgleichsverpflichteten nach den Gesamtumständen des Falles im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre. c) Wieweit im Falle einer Doppelehe die Einbeziehung der zugleich auf beide Ehezeiten entfallenden Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig ist, laßt sich nicht allgemein beantworten. Das äußerstenfalls denkbare Ergebnis, daß der Ausgleichspflichtige diese Versorgungsanrechte bei Auflösung beider Ehen vollständig abgeben muß, ist nicht von vornherein ausgeschlossen und braucht etwa dann nicht grob unbillig zu sein, wenn die Umstände, unter denen die Doppelehe zustandegekommen ist, ein besonderes Maß an Verantwortungslosigkeit des Ausgleichspflich-tigen erkennen lassen und beide Ehen nahezu gleichzeit aufgelöst werden. In Fällen, in denen eine der beiden Ehen fortbesteht, würde der Ausgleichsberechtigte allerdings bei Zubilligung des vollen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der sich mit der anderen Ehe überschneidenden Ehezeit für sich allein genau so viel erhalten, wie für den Ausgleichspflichtigen und den von ihm zu unterhaltenden anderen. In derartigen Fällen kann je nach den weiteren Umständen des Falles Veranlassung zu einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB gegeben sein, um ein grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden, insbesondere dort, wo die auf beide Ehezeiten zugleich entfallenden Versorgungsanwartschaften den hauptsächlichen Teil der von dem Ausgleichspflichtigen aufgebauten Alterssicherung ausmachen und der Ausgleichspflichtige wegen Alters oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, weitere Versorgungsanwartschaften aufzubauen und auf diese Weise die Alterssicherung zu ergänzen. Im einzelnen hängt die Entscheidung, ob und inwieweit mit Rücksicht auf die Situation des Ausgleichsverpflichteten bei Doppelehe eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs geboten ist, von einer umfas- 74, 38, 4?, 63 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, da3 jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (BGHZ 74, 38, 83; 75, 241, 269; Senatsbeschluß vom 12. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ 75, 241, 270 sowie Senatsbeschluß vom 12. Sie trägt insoweit durch die Begrenzung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anspruchs zugleich dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten Rechnung, der nach dem früheren Rechtszustand auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte (BGHZ aaO sowie Senatsbeschluß vom 12. EheRG als Sonderregelung eingreift, ist das Getrenntleben allein nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht auch nach dem - im übrigen daneben anwendbaren - § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 12. Sind die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift nicht gegeben, ist bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, eine längerdauernde Trennung - unter angemessener Beachtung dss nach altem Recht gerechtfertigten Vertrauens des anderen Teils auf den Fortbestand der Ehe - auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen (BGHZ 75, 241, 270 f.). Insoweit scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. b) Das Oberlandesgericht wird weiter zu beachten haben, ob sich gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs unter Heranziehung der für die Antragstellerin erteilten Rentenauskunft verfassungsrechtliche Bedenken ergeben.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 26 EheG § 1381 BGB
BGBDoppeleheAntragsgegnerEheFamRZFallEhegatteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 621 e Abs. 2; BGB § 1587 c Nr. 1; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3; EheG § 26
a)	Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren bei Streit der Ehegatten um die Frage einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs unter Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere nach
§ 1587 c Nr. 1 BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG.
b)	Zum Versorgungsausgleich im Falle einer Doppelehe.
c)	Zum Verhältnis zwischen Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 1. EheRG und § 1587 c Nr. 1 BGB bei langjähriger Trennung der Ehegatten in sog. Altehen.
BGH, Beschl.v. 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 OLG Hamm
AG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 569/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Walter
Straße 35,
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 geb.
Straße 2,
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Anschlußbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesknappschaft,
 bo	h	BB)
\str. 37,
(zu Vers.-Nr.:
 2. LandesVersicherungsanstalt^Westfalen,G| Münster (zu Vers.-Nr.: 11	S	BP)
str. 19^,
2 -T
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke am 9. Dezember 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwsrde des Antragsgegners und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.816,40 DM (weitere Beschwerde 3.600,— DM; Anschlußbeschwerde 2.216,40 EM).
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 25. Oktober 1942 geheiratet. Ein aus der Ehe hervorgegangenes im November 1943 geborenes Kind ist Anfang 1944 verstorben. Seit Mai 1944 leben die Parteien getrennt, nachdem zunächst die Antragstellerin und bei ihrer Rückkehr wenige Tage später der Antragsgegner die eheliche Wohnung verlassen hatten. Ein
 
späterer Kontakt kam nicht mehr zustande. Im September 1945 ging der Antragsgegner eine neue Eie ein, ohne die zweite Frau von der ersten Ehe zu unterrichten. Die Antragstellerin ließ den Antragsgegner durch Beschluß vom 9. Juni 1954 für tot erklären; sie erfuhr erst 1974, daß er noch lebte. Im August 1977 beantragte sie die Scheidung der Ehe (Zustellung des Seheidungsanträges am 26. August 1977).
Beide Parteien waren, die Antragstellerin mit gelegentlichen Unterbrechungen, vor und nach ihrer Trennung erwerbstätig. Nach den Auskünften der Sozialversicherungs-träger hat der Antragsgegner während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 1.549,90 IM, die Antragsteilerin Versorgungsanwartschaften von monatlich 576,50 DM, Jeweils bezogen auf den 31. Juli 1977, erworben. Die Ehefrau aus der (bigamischen) Zweitehe des Antragsgegners war seit der Eheschließung nicht berufstätig. Der Antragsgegner bezieht inzwischen Altersruhegeld. Die Antragstellerin ist weiterhin erwerbstätig.
Durch Verbundurteil vom 28. Oktober 1977 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, hierbei Jedoch auch die Belange der Ehefrau der Zweitehe des Antragsgegners berücksichtigt und deshalb Vers orgungs an-wartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich nur 300,- DM,bezogen auf den 31. Juli 1977, auf das Rentenkonto der Antragsteilerin übertragen.
 
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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Er macht geltend, die Regelungen über den Versorgungsausgleich seien verfassungswidrig und eine Teilhabe der Antragstellerin an der von ihm aufgebauten AltersSicherung jedenfalls grob unbillig. Die Antragstellerin macht im Wege der außerhalb der Beschwerdefrist eingelegten (unselbständigen Anschlußbeschwerde geltend, daß sich der Antragsgegner auf die rechtswidrig eingegangene zweite Ehe nicht berufen könne.
II.
Außer der weiteren Beschwerde des Antragsgegners ist auch die unselbständige Anschlußbeschwerde der Äntragstel-lerin zulässig.
Die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen und im Versorgungsausgleichsverfahren im besonderen ist umstritten. Wegen des MeinungsStandes wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Bezug genommen. Der Senat hat in dieser Entscheidung das Rechtsschutzinteresse für die unselbständige Anschlußbeschwerde eines Ehegatten verneint, mit der dieser ohne jede Abweichung dasselbe Ziel wie die weitere Beschwerde des verfahrensbeteiligten Trägers der Beamtenversorgung verfolgte. Unter diesen Umständen konnte offenbleiben, ob im Versorgungsausgleichsverfahren, an dem die Eheleute sowie Träger der Rentenversicherung
 
und/oder der Versorgungslast beteiligt sind, für ein* Ansohließung die Gegnerste.Li.ung zu dem Hauptrt-chc&r.ilt« tel zu fordern ist. Das kann auch vorliegend dahinstehen. Die Gegnersteilung liegt auf der Hand«, Während der Antragsgegner der Antragstellerin den Versorgungs-ausgleich ganz vorenthalten will und deshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts bekämpft, nimmt die Antragstellerin den vollen Versorgungsausgleich in Anspruch und setzt sich aus diesem Grunde mit ihrer Anschlußbeschwerde ihrerseits gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Wehr. Es handelt sich um eine Auseinandersetzung allein unter den Ehegatten, und zwar im wesentlichen zu der Frage, wieweit unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs geboten ist. Die Ehegatten stehen sich insoweit mit entgegengesetzten Interessen wie in einem Zivilprozeß gegenüber .
Das Rechtsschutzinteresse könnte allerdings auch dann fehlen, wenn für das hier zugrundeliegende Verfahren das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) keine Geltung hätte, weil die angefochtene Entscheidung dann auf die Beschwerde des Gegners auch zu dessen Lasten abgeändert werden könnte. Die Meinungen zur Geltung des Verbots der reformatio in peius im Versorgungsausgleichsverfahren sind geteilt (befürwortend OLG Bamberg FamRZ 1980, 161, 163; OLG Braunschweig FamRZ 1981, 171, 175; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 291, 292; ablehnend OLG Bremen FamRZ 1979, 826 - LS -; OLG München FamRZ 1980, 699, 701 und FamRZ 1981, 167; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 171, 172). Die Frage braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn jedenfalls kann bei einer
 
Konstellation wie der hier gegebenen, bei der die Ehegatten um die Frage der Herabsetzung des Ausgleichs-anspruchs - insbesondere nach §§ 1587 c Nr. 1 BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und A des 1. EheRG - streiten, nicht zweifelhaft sein, daß bei der Einlegung eines Rechtsmittels auch im Versorgungsausgleichsverfahren das Verbot der Schlechterstellung gilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der sich gegen eine bestimmte Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zur Wehr setzt, muß davor sicher sein, daß dieser auf sein eigenes Rechtsmittel hin noch weiter gekürzt oder gänzlich versagt wird. In gleicher Weise darf der ausgleichspflichtige Ehegatte, der eine weitergehende Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs erstrebt, nicht Gefahr laufen, daß das Rechtsmittelgericht auf seine Beschwerde hin die Herabsetzung geringer als die Vorinstanzen bemißt oder ganz ablehnt. Gilt aber das Verbot der Schlechterstellung, so ist auch die unselbständige Anschlußbeschwerde zuzulassen. Der Beschwerdegegner befindet sich bei Geltung des Verbots in der gleiche Lage wie der Berufungs- oder Revisionsbeklagte, der sein Verfahrensziel nicht vollständig erreicht hat. Er ist wie dieser der Gefahr ausgesetzt, daß es bei der nochmaligen Überprüfung der Sachund Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt. Unter diesen Umständen gebieten die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie die Zulassung der Anschließung auch nach Fristablauf. Dadurch wird verhindert, daß die Partei, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufrieden geben will, solange nur der ihr günstige Teil vom Gegner nicht angefochten wird, benachteiligt wird, wenn der Gegner unter voller Ausnutzung der Frist das Rechtsmittel einlegt. Dem könnte sie
 
nur dadurch begegnen, daß sie selbst vorsorglich die Entscheidung anficht. Dies verstieße gegen die Prozeßwirtschaftlichkeit und wäre mit Risiken verbunden, die der Bereitschaft, es bei der ergangenen Entscheidung zu belassen, nicht gerecht werden (s. BGHZ 71, 314, 317 f.).
in.
In der Sache selbst führen die Rechtsmittel der Parteien zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Die Bedenken, die die weitere Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs erhebt, sind nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Grundsatz wie in der Form des - vorliegend interessierenden - Rentensplittings
(§ 1587 b Abs. 1 BGB) auch für vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen mit dem Grundgesetz vereinbar. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38) Bezug genommen.
It .
2.	Das Oberlandesgericht hat sich in der angefoch-tenen - in FamRZ 1980, 58 veröffentlichten - Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, daß eine Versagung oder Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB unter den Gegebenheiten des Falles nicht in Betracht komme. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift
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ergebe sich nicht schon aus der langen Trennung der Parteien. Die von der Antragstellerin bewirkte Todeserklärung habe den Antragsgegner nicht berührt und im übrigen - da sie der Erlangung einer Witwenrente gedient habe - unterstrichen, daß sich die Antragstellerin durch den Antragsgegner versorgt gefühlt habe.Schließlich könne sich der Antragsgegner im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB auch nicht auf die Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau aus der bigamischen Zweitehe berufen, da er diese Schwierigkeiten durch sein gesetzwidriges Verhalten selbst verschuldet habe. Indessen sei der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin wegen der Doppelehe anteilsmäßig herabzusetzen. Den Vorschriften der §§ 23, 26 EheG sei zu entnehmen, daß im Falle einer Doppelehe - bei Gutgläubigkeit des Ehepartners der Zweitehe - die Ausgleichsansprüche beider Ehegatten des Ausgleichsverpflichteten gleichberechtigt konkurrierten. Daher sei bei der Scheidung der ersten oder Nichtigerklärung der zweiten Ehe eine Aufteilung der Versorgungsanwartschaften auf die drei Beteiligten unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Vorliegend erscheine es angemessen, den Ausgleichsanspruch, der der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der anderen Frau zustehe (= 484,70 DM), demjenigen gegenüberzustellen, der sich bei fiktiv vorrangiger Berücksichtigung der anderen Frau errechne (= 131,76 DM), und Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in Höhe des ungefähren Mittelwerts zwischen diesen beiden Positionen - nämlich in Höhe von monatlich 300,- DM - auf die Antragstellerin zu übertragen. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG komme demgegenüber nicht in Betracht. Das
 
gefundene Ergebnis sei auen nicnr “groo unbillig* im Sinne dieser Vorschrift.
3* Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung niclnt stana.
a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Cberiandesge-richts (ähnlich OLG Koblenz, FamRZ 1980, 589), daß im Falle einer Doppelehe beim Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften unabhängig von weiteren Voraussetzungen auf drei statt wie sonst auf zwei Personen aufzuteilen seien, findet im Gesetz keine Stütze. Durch §§ 23 und 26 EheG, auf die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhänge abhebt, werden die Regelungen über den Versorgungsausgleich nicht modifiziert. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich vielmehr ausschließlich nach §§ 1587 ff. BGB und - gegebenenfalls -den hierzu getroffenen Übergangsbestimmungen. Danach findet der Versorgungsausgleich allein zwischen den Parteien der jeweiligen Ehesache statt. Einen Versorgungsausgleich zu dritt kennt das Gesetz nicht.
Im Falle einer Doppelehe gelten für den Versorgungsausgleich im rechtlichen Ansatz weder für die Erst- noch für die Zweitehe Besonderheiten. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung zugunsten des Ehegatten der bigamischen Zweitehe in § 26 Abs. 1 und 3 EheG. Nach § 26 Abs. 1 EheG in Verbindung mit §§ 1587 ff. BGB hat auch der Ehegatte der Zweitehe für den Fall der Nichtigerklärung dieser Ehe Anspruch auf Versorgungsausgleich. § 26 Abs. 3 EheG ist in seiner Zielsetzung darauf beschränkt, vorsorglich auszuschließen, daß der Ehegatte der
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Erstehe durch Ansprüche des Ehegatten der bigamischen Zweitehe beeinträchtigt wird, wenn dieser die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat (s. BT-Drucks. 7/650 S. 183). Der Fall, daß der Ehegatte der Zweitehe gutgläubig war, ist nicht ausdrücklich erfaßt.
Der Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß der Ausgleichsanspruch des Ehegatten der Zweitehe, der bei der Eheschließung gutgläubig war, nicht hinter dem Ausgleichsanspruch des Ehegatten der Erstehe zurückzustehen hat. Demnach bestehen die Versorgungsausgleichsansprüche der Ehegatten beider Ehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Das bedeutet, daß sowohl der Ehegatte der Erstehe als auch der (gutgläubige) Ehegatte der Zweitehe grundsätzlich den vollen Versorgungsausgleich in Anspruch nehmen können, und zwar jeweils so, als ob es die jeweils andere Ehe nicht gäbe. Wird nach der einen auch die andere Ehe aufgelöst, sind demgemäß bei dem zweiten Versorgungsausgleich die Versorgungsanrechte, die zugleich auf beide Ehezeiten entfallen, erneut zu berücksichtigen. Hierdurch wird zugleich vermieden, daß derjenige, der als erster die Scheidung oder Ehenichtigerklärung betreibt, ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten des Ehegatten der anderen Ehe erlangt. Demgegenüber kann der Grundsatz, daß der Ausgleichspflichtige mindestens die wertmäßige Hälfte der in der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften für sich selbst behält, für den Fall der Doppelehe keine Geltung beanspruchen. Mithin ist bei Scheidung der Erst- oder Nichtigerklärung der Zweitehe der Ausgleichsanspruch zunächst ohne Berücksichtigung der jeweils anderen Ehe festzustellen.
b) Es ist freilich nicht zu verkennen, daß sich bei die-
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ser Betrachtungsweise eine erhebliche Belastung des Ausgleichspflichtigen ergeben kann. Er hat die zugleich auf beide Ehezeiten entfallenden Versorgungsanrechte, wenn beide Ehen aufgelöst werden, zweimal für den Verr sorgungsausgieich zur Verfügung zu stellen und würde sie bei uneingeschränkter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze unter Umständen vollständig verlieren. Die im Falle einer Doppelehe beim Versorgungsausgleich auftretenden Probleme sind jedoch mit den Mitteln des Versorgungsausgleichsrechts lösbar. Dieses stellt mit § 1587 c Nr. 1 BGB und - in Übergangsfällen - Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Dabei kommt für die Berücksichtigung der durch die Doppelehe bedingten Probleme § 1587 c Nr. 1 BGB und für die Berücksichtigung einer längerdauernden Trennung der Parteien, wie sie bei einer Doppelehe häufig gegeben sein wird, in Übergangsfällen gegebenenfalls - ergänzend - auch Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG (s. dazu naher nachfolgend unter 4a) in Betracht. Hauptanknüpfungspunkt in dem hier interessierenden Zusammenhänge ist somit § 1587 c Nr. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Den im Falle einer Doppelehe beim Versorgungsausgleich auftretenden Schwierigkeiten ist daher nach Maßgabe dieser Härteregelung Rechnung zu tragen. Einen entsprechenden Weg - nämlich denjenigen über die verfügbare gesetzliche Härteregelung - hat der Bundesgerichtshof auch beim Zugewinnausgleich im Falle einer Doppelehe beschritten. In dem Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 - (FamRZ 1980, 768, 769) ist erwogen worden, daß mit Rücksicht auf den konkurrierenden Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten
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der anderen Ehe eine ’’teilweise Ausgleichspflicht" in Betracht komme. Auch hier handelte es sich um eine Erwägung im Rahmen der Prüfung, wieweit die Zubilligung des vollen Zugewinns unter den Verhältnissen einer Doppelehe im Sinne der Härteklausel des § 1381 BGB grob unbillig sein könne.
Das Bedenken des Oberlandesgerichts, daß im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB für die Berufung auf die durch die Eingehung der Doppelehe selbst verschuldeten Schwierigkeiten kein Raum sei, hält der Senat nicht für durchgreifend. § 1587 c Nr. 1 BGB schließt die Berücksichtigung selbstverschuldeter Lebenserschwernisse, etwa einer auf eigenem Verschulden beruhenden Krankheit des Ausgleichspflichtigen, nicht von vornherein aus. Ob ein Fall grober Unbilligkeit vorliegt, richtet sich vor allem nach der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten.
In diesem Sinne sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für den gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand der Ehegatten von Bedeutung sind (vgl. MünchKomm/Maier, § 1587 c BGB, Rdn. 10, 12). Hierzu gehört im Falle einer Doppelehe auch die gesetzliche Verpflichtung, dem Ehegatten der anderen Ehe Unterhalt zu gewähren und ihn - im Rahmen des Unterhalts oder, im Fall der Auflösung der Ehe, im Wege des Versorgungsausgleichs -an der Alterssicherung teilhaben zu lassen. Diese zusätzliche Verpflichtung stellt unter Umständen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Ausgleichsverpflichteten dar und kann grundsätzlich in die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB einbezogen werden. Hierbei kann sich ergeben, daß ein uneingeschränkter Versorgungsausgleich für den Ausgleichsverpflichteten nach den Gesamtumständen des Falles im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre.
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c) Wieweit im Falle einer Doppelehe die Einbeziehung der zugleich auf beide Ehezeiten entfallenden Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig ist, laßt sich nicht allgemein beantworten. Das äußerstenfalls denkbare Ergebnis, daß der Ausgleichspflichtige diese Versorgungsanrechte bei Auflösung beider Ehen vollständig abgeben muß, ist nicht von vornherein ausgeschlossen und braucht etwa dann nicht grob unbillig zu sein, wenn die Umstände, unter denen die Doppelehe zustandegekommen ist, ein besonderes Maß an Verantwortungslosigkeit des Ausgleichspflich-tigen erkennen lassen und beide Ehen nahezu gleichzeit aufgelöst werden. In Fällen, in denen eine der beiden Ehen fortbesteht, würde der Ausgleichsberechtigte allerdings bei Zubilligung des vollen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der sich mit der anderen Ehe überschneidenden Ehezeit für sich allein genau so viel erhalten, wie für den Ausgleichspflichtigen und den von ihm zu unterhaltenden anderen. Ehegatten zusammen verbleibt. In derartigen Fällen kann je nach den weiteren Umständen des Falles Veranlassung zu einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB gegeben sein, um ein grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden, insbesondere dort, wo die auf beide Ehezeiten zugleich entfallenden Versorgungsanwartschaften den hauptsächlichen Teil der von dem Ausgleichspflichtigen aufgebauten Alterssicherung ausmachen und der Ausgleichspflichtige wegen Alters oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, weitere Versorgungsanwartschaften aufzubauen und auf diese Weise die Alterssicherung zu ergänzen. Im einzelnen hängt die Entscheidung, ob und inwieweit mit Rücksicht auf die Situation des Ausgleichsverpflichteten bei Doppelehe eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs geboten ist, von einer umfas-
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&
senden Würdigung der näheren Umstände des jeweiligen Falles ab. Als solche sind insbesondere die Umstände, die zu der Doppelehe geführt haben, sowie die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zu dem Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften in Betracht zu ziehen. Weiter kann eine Rolle spielen, wieweit sich der Ausgleichsberechtigte in seiner Lebensplanung seinerseits von der Ehe gelöst hatte und nicht mehr durch aus der Ehe herrührende Aufgaben, etwa die Betreuung von Kindern, gebunden war. Schließ lieh kann bei vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen (sog. Altehen) auch im Rahmen des § 1587 c Nr.
1 BGB eine langdauernde Trennung der Parteien zu berücksichtigen seien (s. hierzu näher nachstehend unter 4 a).
d)	Die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist in erster Linie dem Tatrichter vorzubehalten (s. BGHZ 74, 38, 84). An einer tatrichterlichen Abwägung nach den aufgezeig ten Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall bisher. Infolgedessen kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben und war die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Oberlandesgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der langjährigen Trennung der Parteien keine Bedeutung beigemessen. Sie haben in der vom 1. Oktober 1942 bis 31. Juli 1977 währenden fast 35-jährigen Ehezeit nur vom 10. März 1943 (Ausmusterung des Antragsgegners aus dem Militärdienst) bis 20. Mai 1944, d.h. nur gut 14 Monate, zusammengelebt und waren im übrigen vollständig vonein
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ander abgeschnitten. Diese lange Trennung, die zu den Eigenarten des Falles gehört, verdient unter den gegebenen Umständen Berücksichtigung. Wie der Senat in BGHZ
74,	38, 4?, 63 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, da3 jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist. Dieser Gedanke bewirkt, daß die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (BGHZ 74, 38, 83; 75, 241, 269; Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs.
 1 und 2 BGB). Dies beruht indessen in erster Linie auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Insbesondere soll dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (s. BGHZ 75, 269 sowie BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Jedoch ist für Altehen,in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ
 75,	241, 270 sowie Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO). Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung für die
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Fälle dar, in denen die Ehe allein wegen des Widerspruches des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 48 Abs.
2 EheG nicht geschieden werden durfte. Sie trägt insoweit durch die Begrenzung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anspruchs zugleich dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten Rechnung, der nach dem früheren Rechtszustand auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte (BGHZ aaO sowie Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO S. 131 f.). Soweit Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG als Sonderregelung eingreift, ist das Getrenntleben allein nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht auch nach dem - im übrigen daneben anwendbaren - § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO S. 132). Sind die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift nicht gegeben, ist bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, eine längerdauernde Trennung - unter angemessener Beachtung dss nach altem Recht gerechtfertigten Vertrauens des anderen Teils auf den Fortbestand der Ehe - auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen (BGHZ 75, 241, 270 f.). Insoweit scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Vorliegend kommt hinzu, daß die Trennung der Parteien gerade die Voraussetzung dafür war, daß die Antragstellerin ohne ehebedingte zeitliche Behinderung in der Lage war, eigene Versorgungsanwartschaften aufzubauen.
b) Das Oberlandesgericht wird weiter zu beachten haben, ob sich gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs
 unter Heranziehung der für die Antragstellerin erteilten Rentenauskunft verfassungsrechtliche Bedenken ergeben. Bei der Ermittlung der Rentenanwartschaften der Antragstellerin ist für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten einschließlich der in die Ehezeit fallenden Ausfallzeiten ein Monatsdurchschnitt ohne Berücksichtigung der Pflichtbeiträge der ersten fünf Versicherungsjahre zugrundegelegt worden. Dies könnte - was die vorliegende Rentenauskunft nicht sicher erkennen läßt und deshalb gegebenenfalls der Aufklärung bedarf - auf der Verwendung von Tabellenwerten beruhen, die den weiblichen Versicherten niedrigere Beträge zuordnen als den männlichen Versicherten derselben Leistungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/79 - FamRZ 1981, 1041 = NJW 1981, 2177).
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