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BGH · IVb ZB 568/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 568/81

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Familiengericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsaus-gleich in der Weise geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten des für den Ehemann gegenüber der Wehrbereichsverwaltung bestehenden Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines etwaigen Versorgungsanspruchs " auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,90 DM, bezogen auf den 30. Dabei hat es auf Seiten des Ehemanns im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,10 DM zugrunde gelegt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung für die Ehezeit, bezogen auf den 30. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts dahin abgeändert, daß zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 49,95 DM zu begründen seien. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, daß ungeachtet der zwischenzeitlichen Ernennung des Ehemannes zu dem Berufssoldaten für den Wert der durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte der Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich bleibe. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die von dem Ehemann während der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben für den Wert des Ausgleichs - im Gegensatz zur Form des Ausgleichs - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich. 4. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu dem Wert der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes getroffen hat.

Zitierte Normen: § 20 SVG Art. 3 GG
EhefrauEhezeitWertBerufssoldatOberlandesgerichtZeitsoldatNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 568/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Angelika
tr. § bei
 Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt flHi» S\ II. Instanz:
Istr
 gegen
Manfred UM, Lo|
feg §,
Antragsgegner,
 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Pr. II. Instanz:	■■■,	A®
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V in	Str.
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke am 9. März 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 10. Juni 1977 geheiratet. Der Seheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 31. Mai 1979 zugestellt.
Der Ehemann trat nach dem Abitur am 1. Oktober 1973 als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik
 
Deutschland (Beteiligte zu l) und bekleidete als solcher am Ehezeitende den Rang eines Oberleutnants.
Am 25. September 1980 wurde er als Berufssoldat übernommen.
Das Familiengericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsaus-gleich in der Weise geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten des für den Ehemann gegenüber der Wehrbereichsverwaltung bestehenden Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines etwaigen Versorgungsanspruchs " auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,90 DM, bezogen auf den 30. April 1979, begründet hat. Dabei hat es auf Seiten des Ehemanns im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,10 DM zugrunde gelegt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung für die Ehezeit, bezogen auf den 30. April 1979,ergebe. Auf Seiten der Ehefrau hat es entsprechend einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beteiligte zu 2) vom 24. Oktober 1979 eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 11,30 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zugrunde gelegt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts dahin abgeändert, daß zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 49,95 DM zu begründen seien. Hierbei hat es die infolge der Ernennung des Ehemannes zu dem Berufssoldaten im Rahmen der Soldatenversorgung anzurechnende Zeitsoldaten-Dienstzeit nach Maßgabe des § 1587 a Abs.
2 Nr. 1 BGB bewertet.
 
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, daß ungeachtet der zwischenzeitlichen Ernennung des Ehemannes zu dem Berufssoldaten für den Wert der durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte der Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich bleibe.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Senats Bezug genommen.
2.	Aufgrund der Übernahme des Ehemannes in das Dienstverhältnis als Berufssoldat ist der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Soldatenversorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (§§ 20, 2 SVG). Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet.Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatrichetlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (s. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 = NJW 1982, 379 und 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Quasi-Splitting findet nunmehr in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaft auf Soldatenversorgung statt. In dieser Hinsicht steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang.
3.	Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die von dem Ehemann während der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr.
1 BGB bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben für den Wert des Ausgleichs - im Gegensatz zur Form des Ausgleichs - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich. Daher ist auch in den Fällen, in denen der ehemalige Zeitsoldat zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung Berufssoldat geworden ist, nur der Wert der fiktiven Nachversicherung auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 und 13. Januar 1982 wie angeführt).
 
4.	Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu dem Wert der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes getroffen hat. Die Sache war daher an den Tatrichter zurückzuverwe i s en.
5.	Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß in der Auskunft der Bundes-Versicherungsanstalt für Angestellte, die das Familiengericht über die von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften eingeholt hat, für die - in die Ehezeit hineinreichenden - ersten fünf Versicherungsjahre gemäß § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG Tabellenwerte nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG verwendet worden sind. Die dem zugrunde liegende Regelung ist mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugerechnet wird als männlichen Versicherten (BVerfGE 57, 335).
Lohmann	Portmann	Blumenröhr
 Krohn
Macke