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BGH · b ZB 567/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 567/80

Das Armenrecht für die sofortige Beschwerde wird dem Beklagten verweigert. Das klagende nichteheliche Kind begehrte vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts. Im Laufe des ersten Rechtszugs zeigte Rechtsanwältin aus Penzberg unter Vorlage einer umfassenden Prozeßvollmacht an, daß sie den Beklagten vertrete. In der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil des Amtsgerichts erging, trat Rechtsanwältin für den Beklagten auf.Das Amtsgericht gab der Klage statt und verweigerte dem Beklagten das beantragte Armenrecht. Das Empfangsbekenntnis enthielt die Erklärung der Rechtsanwältin sie sei zur Entgegennahme der Zustellung nach § 176 ZPO legitimiert. März 1979 legte Rechtsanwältin H^|^ beim Oberlandesgericht, bei dem sie nicht zugelassen war, für den Beklagten Berufung ein. der Rechtsanwältin H an nur noch Verkehrsanwältin gewesen und die UrteilsZustellung an sie daher nicht wirksam gewesen sei. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der Danach war die Berufung des Beklagten unzulässig, weil die Berufungseinlegung vom 7. März 1979 zwar fristgemäß, aber nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen worden war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Berufungseinlegung vom 15. 1. Rechtsanwältin S^m^ hatte sich, wie auch der Beklagte nicht in Frage stellt, als Prozeßbevollmächtigte für den ersten Rechtszug bestellt. Solange ihre Bestellung zur Prozeßbevollmächtigten andauerte, konnte ihr das Urteil wirksam zugestellt werden (§ 176 ZPO), und zwar unabhängig davon, ob später auch Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte bestellt worden war; wenn für eine Partei mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen (§84 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Bestellung von Rechtsanwältin S^BH^ zur Prozeßbevollmächtigten im Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht wirksam widerrufen. In der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zu dem Ausdruck kommt, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (RGZ 95, 337» 338; RG JW 1932, 1553; OLG Hamm Rpfleger 1978, 421; ebenso die Kommentarliteratur zu § 87 ZPO; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, 38. Ein solcher mit der Bestellung des neuen Prozeßbevollmächtigten verbundener Wille muß nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch den Umständen, unter denen die Neubestellung erfolgt,entnommen werden (RG JW a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist den Erklärungen, die Rechtsanwältin H^^|^ im Zusammenhang mit ihrer Vertretungsanzeige namens des Beklagten abgegeben hat, nicht zu entnehmen, daß damit die Bestellung von Rechtsanwältin beendet sein sollte. Beiordnung nur als Verkehrsanwältin beantragt war, ist ohne weiteres damit zu erklären, daß eine Beiordnung mehrerer Prozeßbevollmächtigter nebeneinander nicht in Betracht kam (§§ 116 Abs.1, 116 a ZPO). Aus der kostenrechtlichen Lage des Verfahrens konnte daher nicht abgeleitet werden, daß mit den im Armenrechtsgesuch gestellten Beiordnungs- anträgen auch die Bestellung von Rechtsanwältin S( zur Prozeßbevollmächtigten entsprechend eingeschränkt werden sollte. Der Beklagte hat um die Vernehmung der Rechtsanwältinnen und zu dem Beweis dafür gebeten, daß deren Erklärungen im ersten Rechtszug besagen sollten, Rechtsanwältin habe nur noch Korrespondenzanwältin sein sollen.

Zitierte Normen: § 176 ZPO § 121 BRAGO § 236 ZPO
BerufungBeiordnungRechtsanwältinErklärungZPOProzeßbevollmächtigtenBestellungFrankfurt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein

ZPO § 87
In der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zu dem Ausdruck kommt, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll.
BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IV b ZB 567/80 - OLG Frankfurt
 am Main AG Frankfurt am Main-Höchst
BUNDESGERICHTSHOF
ss
IV b ZB 567/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Verkaufsfahrers Martin KÄstraße 24, P<
»
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den am 30. Juli 1973 geborenen Hans Jörg W KM^fcweg _5,	vertreten	durch	das'
-Straße 15,
:re is Jugendamt
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
SS
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Das Armenrecht für die sofortige Beschwerde wird dem Beklagten verweigert.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.
Beschwerdewert:	4	000,— DM.
Gründe :
I.
Das klagende nichteheliche Kind begehrte vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts. Im Laufe des ersten Rechtszugs zeigte Rechtsanwältin	aus	Penzberg
 unter Vorlage einer umfassenden Prozeßvollmacht an, daß sie den Beklagten vertrete. Sie reichte
 
auch einen Schriftsatz ein, in dem sie dem Klagebegehren entgegentrat. Anschließend zeigte Rechtsanwältin aus Frankfurt am Main an, daß sie den Beklagten "in Frankfurt" vertrete. Sie bat um Bewilligung des Armenrechts unter ihrer Beiordnung als Armenanwältin und Beiordnung von Rechtsanwältin	als	Korrespondenz-
anwältin. In der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil des Amtsgerichts erging, trat Rechtsanwältin für den Beklagten auf.
Das Amtsgericht gab der Klage statt und verweigerte dem Beklagten das beantragte Armenrecht. Das Urteil wurde an Rechtsanwältin	gegen	Empfangsbekenntnis	am
7. Februar 1979 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis enthielt die Erklärung der Rechtsanwältin	sie
 sei zur Entgegennahme der Zustellung nach § 176 ZPO legitimiert.
Am 7. März 1979 legte Rechtsanwältin H^|^ beim Oberlandesgericht, bei dem sie nicht zugelassen war, für den Beklagten Berufung ein. Nach einem Hinweis auf die gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehenden Bedenken wurde die Berufung am 15. März 1979 durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt erneut eingelegt und fristgemäß begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er vertritt - wie schon im zweiten Rechtszug - die Auffassung, daß die Berufungsfrist am 15. März 1979 nicht versäumt gewesen sei, weil Rechtsanwältin	von	der	Bestellung
 
SS
der Rechtsanwältin H an	nur	noch	Verkehrsanwältin
 gewesen und die UrteilsZustellung an sie daher nicht wirksam gewesen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der
 Danach war die Berufung des Beklagten unzulässig, weil die Berufungseinlegung vom 7. März 1979 zwar fristgemäß, aber nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen worden war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Berufungseinlegung vom 15. März 1979 verspätet war (§ 516 ZPO).
1. Rechtsanwältin S^m^ hatte sich, wie auch der Beklagte nicht in Frage stellt, als Prozeßbevollmächtigte für den ersten Rechtszug bestellt. Sie war nicht lediglich als Verkehrsanwältin tätig geworden. Solange ihre Bestellung zur Prozeßbevollmächtigten andauerte, konnte ihr das Urteil wirksam zugestellt werden (§ 176 ZPO), und zwar unabhängig davon, ob später auch Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte bestellt worden war; wenn für eine Partei mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen (§84 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Bestellung von Rechtsanwältin S^BH^ zur Prozeßbevollmächtigten im Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung gegenüber dem Gericht gilt § 87 ZPO sinngemäß (BGHZ 43, 135, 137;
 LM ZPO § 87 Nr. 6). Danach muß gegenüber dem Gericht
 Urteilszustellung an Rechtsanwältin Si
 ausgegangen.
 
eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. In Anwaltsprozessen muß dazu noch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts kommen.
Diese enthält aber für sich allein nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Prozeßbevollmächtigten, und zwar weder im Partei- noch - trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts des § 87 Abs, 1 ZPO -im Anwaltsprozeß. Das ergibt sich schon aus der Möglichkeit, mehrere Prozeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen (§ 84 ZPO). In der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zu dem Ausdruck kommt, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (RGZ 95, 337» 338; RG JW 1932, 1553; OLG Hamm Rpfleger 1978, 421; ebenso die Kommentarliteratur zu § 87 ZPO; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, 38. Aufl. a.a.O. Anm. 2; Stein/Jonas/Leipold,
20. Aufl. a.a.O. Rdn. 3 und 7; Wieczorek, 2. Aufl. a.a.O. Anm. A III; Zöller/Volkommer, 12. Aufl. a.a.O. Anm. I l). Ein solcher mit der Bestellung des neuen Prozeßbevollmächtigten verbundener Wille muß nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch den Umständen, unter denen die Neubestellung erfolgt,entnommen werden (RG JW a.a.O.).
Er muß jedoch auch im letzteren Fall eindeutig erkennbar sein, da das Prozeßrecht klare Verhältnisse verlangt.
Im vorliegenden Fall ist den Erklärungen, die Rechtsanwältin H^^|^ im Zusammenhang mit ihrer Vertretungsanzeige namens des Beklagten abgegeben hat, nicht zu entnehmen, daß damit die Bestellung von Rechtsanwältin	beendet	sein	sollte. Die Anzeige, den
 Beklagten ”in Frankfurt” zu vertreten, spricht für das
L
Gegenteil. Auch die Anträge zur Anwaltsbeiordnung im Armenrechtsgesuch ergeben nicht, daß gegenüber dem Gericht die Prozeßbevollmächtigtenstellung von Rechtsan-
Beiordnung nur als Verkehrsanwältin beantragt war, ist ohne weiteres damit zu erklären, daß eine Beiordnung mehrerer Prozeßbevollmächtigter nebeneinander nicht in Betracht kam (§§ 116 Abs. 1, 116 a ZPO). Der beantragte Umfang der Beiordnung besagte für sich allein nichts über den Umfang der von der Partei erteilten verfahrensrechtlichen Vollmacht. Der Umfang der Beiordnung war lediglich für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse bestimmend (§§ 121, 122 BRAGO).
Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Einschränkung der Prozeßvollmacht von Rechtsanwältin ergebe sich daraus, daß nicht angenommen werden könne, der Beklagte habe die andernfalls entstehenden höheren Kosten tragen wollen. Auch diese Erwägung greift nicht durch. Der Rechtsstreit befand sich im Endstadium der Instanz, als Rechtsanwältin HpppB die Vertretung des Beklagten anzeigte. Die Beweisaufnahme war bereits durchgeführt. Neue Beweisanträge waren nicht angekündigt. Die mündliche Verhandlung wurde von Rechtsanwältin allein wahrgenommen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine (nachträgliche) Einschränkung der Bestellung von Rechtsanwältin	zu einer
 Kostenersparnis geführt hätte. Aus der kostenrechtlichen Lage des Verfahrens konnte daher nicht abgeleitet werden, daß mit den im Armenrechtsgesuch gestellten Beiordnungs-
wältin
 eingeschränkt werden sollte. Daß ihre
 
anträgen auch die Bestellung von Rechtsanwältin S( zur Prozeßbevollmächtigten entsprechend eingeschränkt werden sollte.
Der Beklagte hat um die Vernehmung der Rechtsanwältinnen	und	zu dem Beweis dafür gebeten,
 daß deren Erklärungen im ersten Rechtszug besagen sollten, Rechtsanwältin	habe	nur	noch	Korrespondenzanwältin
 sein sollen. Hierauf kommt es für die Entscheidungen nicht an, da nur der objektive Inhalt der Erklärungen maßgebend ist.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat der Beklagte nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Lage des Falles die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entbehrlich wäre. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht vor, da die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Sowohl Rechtsanwältin S^m^ wie Rechtsanwältin	gingen	-	zutreffend	- davon
 aus, daß die Urteilszustellung an Rechtsanwältin wirksam war. Dies ergibt sich aus der von Rechtsanwältin S^pp|^ im Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung, daß sie zur Entgegenahme der Zustellung legitimiert sei, und aus der Erklärung von Rechtsanwältin	in	der	Be-
rufungsschrift, daß das Urteil am 7. Februar 1979 zugestellt worden sei. Die Fristversäumung beruhte darauf, daß Rechtsanwältin	bei	der	Einlegung	der	Be-
rufung ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht be-
achtet hatte. Dies muß ihr - und damit auch dem Beklagten - angelastet werden.
Dr. Grell
 Dr. Seidl