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BGH · IVb ZB 566/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 566/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Außerdem besteht für sie eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), für die die satzungsmäßige Wartezeit seit dem 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehe- marines auf dasjenige der Ehefrau, beide bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von (82,10 DM - 73,70 DM) : 2 = 4,20 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 759,68 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Kammergericht die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 692,75 DM ermäßigt. Ferner hat es - auch insoweit anders als das Amtsgericht - dem Ausgleich der VBL-Anwartschaft der Ehefrau nicht die noch verfallbare, dynamische Versorgungsrente von monatlich 26,97 DM, sondern die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) von monatlich 10,04 DM zugrunde gelegt und diese in einen dynamischen Betrag von 3,40 DM umgerechnet. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Quasi- 1. Bei der - allein streitigen - Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Kammergericht dem Umstand, daß er nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Bewertung nach dieser Vorschrift geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe". Damit wird - wie auch in den übrigen Bewertungsregeln des § 1587a Abs. 2 BGB mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 3 der Vorschrift - im Sinne eines Stichtages auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Deshalb gelten die Rechtsgrundsätze über die Besonderheiten der Bewertung der Versorgung eines sogenannten Frühpensionärs (BGHZ 82, 66) nur für Fälle, in denen der Beamte bereits vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Die weitere Beschwerde führt auch nicht aus einem anderen Grunde zu einer Erhöhung des nach der Entscheidung des Kammergerichts im Wege des Quasi-Splittings vorzunehmenden Ausgleichs. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist diese Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Bhezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist (BGHZ aaO). Eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes, die beidem Rechnung trägt und hinsichtlich der Art der nach § 1587a Abs.6 Halbs. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen folgt, führt jedoch nach Maßgabe der folgenden Berechnung nicht zu einer höheren, sondern zu einer niedrigeren Bewertung der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft, als sie das Kammergericht mit 1.388,90 DM angenommen hat. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht dem bei Ehezeitende bezogenen Endgehalt von 3.073,57 DM. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 6.147,14 DM zu verdoppeln. Die durchschnittliche monatliche Kürzung (= der monatliche Ruhensbetrag) beläuft sich auf 674 DM, den vollen Betrag der Rente. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbe nen Werteinheiten ein Betrag von 43,32 Jahre Dieser Betrag liegt unter der Bewertung mit 1.388,90 DM, die das Kammergericht vorgenommen hat. c) Stellt man dem mit dem Kammergericht als dynamisierten Wert der ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgung der Ehefrau den Betrag von 3,40 DM gegenüber, so ergibt sich ein im Wege des Quasi-Splittings vorzunehmender Ausgleich von (1.365,97 DM -3,40 DM) : 2 = 681,29 DM. Andererseits steht das Verbot der Schlechterstellung, das im Rechtsraittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), einer Änderung der Entscheidung des Kammergerichts zu dem Nachteil der das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde führenden Ehefrau entgegen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
betragenEhefrauEhemannesBewertungEhezeitendeBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 566/81
in der Familiensache
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juni 1985 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 23. Mai 1953 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 23. November 1977 zugestellt worden.
Der am	geborene	Ehemann	war bis 31. Juli
1955 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Daraus resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 674 DM, von denen 82,10 DM auf die Ehezeit (1. Mai 1953 bis 31. Oktober 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallen - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Ab 1. August 1955 war er Beamter im Dienste von Berlin (weiterer Beteiligter zu 2). Bei Ehezeitende befand er sich in der Besoldungsgruppe A 11 und hatte deren Endgehalt (Stufe 14) erreicht. Durch Bescheid vom 22. Juni 1978 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. Juli 1978 bezieht er Rente von der BfA.
Auch die Ehefrau hat Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Deren Ehezeitanteil beträgt monatlich 73,70 DM - bezogen ebenfalls auf den 31. Oktober 1977. Außerdem besteht für sie eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), für die die satzungsmäßige Wartezeit seit dem 31. Dezember 1979 erfüllt ist. Die auf die Ehezeit entfallende statische Mindestversorgungsrente beträgt 10,04 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehe-
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marines auf dasjenige der Ehefrau, beide bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von (82,10 DM - 73,70 DM) : 2 = 4,20 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 759,68 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1977.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Kammergericht die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 692,75 DM ermäßigt. Es hat - im Gegensatz zu dem Amtsgericht - der erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten vorzeitigen Pensionierung keine rechtliche Bedeutung beigemessen, den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung vielmehr unter Hochrechnung auf das fiktive Altersruhegehalt ermittelt und die Gesamtzeit nicht auf die Zeit bis zu der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand begrenzt. Ferner hat es - auch insoweit anders als das Amtsgericht - dem Ausgleich der VBL-Anwartschaft der Ehefrau nicht die noch verfallbare, dynamische Versorgungsrente von monatlich 26,97 DM, sondern die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) von monatlich 10,04 DM zugrunde gelegt und diese in einen dynamischen Betrag von 3,40 DM umgerechnet.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Quasi-
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Splitting wiederhergestellt wird. Sie beanstandet eine zu niedrige Bewertung der ehezeitlich erlangten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Bei der - allein streitigen - Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Kammergericht dem Umstand, daß er nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Bewertung nach dieser Vorschrift geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe". Damit wird - wie auch in den übrigen Bewertungsregeln des § 1587a Abs. 2 BGB mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 3 der Vorschrift - im Sinne eines Stichtages auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist. Dieser Grundsatz betrifft die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen (BGHZ
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 90, 52, 56 f.). Änderungen solcher Umstände, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981
-	IVb	ZB	873/80	-	FamRZ	1982,	154, 155, vom 13. Januar 1982
-	IVb	ZB	544/81	-	FamRZ	1982,	362, 364, vom 14. Juli 1982
-	IVb	ZB	726/81	-	FamRZ	1982,	1003, 1004 und vom 14. Juli 1982
-	IVb	ZB	865/81	-	FamRZ	1982,	1005, 1006). Zu den tatsächlichen,
 individuellen Umständen gehört die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Deshalb gelten die Rechtsgrundsätze über die Besonderheiten der Bewertung der Versorgung eines sogenannten Frühpensionärs (BGHZ 82, 66) nur für Fälle, in denen der Beamte bereits vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Im vorliegenden Fall muß ihre Anwendung ausscheiden.
2. Die weitere Beschwerde führt auch nicht aus einem anderen Grunde zu einer Erhöhung des nach der Entscheidung des Kammergerichts im Wege des Quasi-Splittings vorzunehmenden Ausgleichs.
a)	Allerdings bedarf die - auf einer am 22. August 1978 erteilten Auskunft des Bezirksamtes Neukölln von Berlin beruhende - Annahme des Kammergerichts, der ehezeitlich erworbene Teil der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes sei mit 1.388,90 DM zu bewerten, der Überprüfung. Denn inzwischen sind Rechtsänderungen eingetreten, die gemäß dem Senatsbeschluß
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B6HZ 90, 52 und dem weiteren Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 (IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993) - im Gegensatz zu Änderungen tatsächlicher Art - bei der Regelung des Versorgungsausgleichs beachtet werden müssen. Soweit aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgurtg und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist diese Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Bhezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist (BGHZ aaO). Entsprechendes gilt für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst, a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 aaO). Eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes, die beidem Rechnung trägt und hinsichtlich der Art der nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG vorzunehmenden Ruhensbe-rechnung den vom Senat seit dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen folgt, führt jedoch nach Maßgabe der folgenden Berechnung nicht zu einer höheren, sondern zu einer niedrigeren Bewertung der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft, als sie das Kammergericht mit 1.388,90 DM angenommen hat. Sie stimmt mit
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der späteren, mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsamtes Berlin vom 18. Juni 1982 zu den Senatsakten gereichten neuen Auskunft nicht überein. Denn diese berücksichtigt zwar den Wegfall des Berlin-Zuschlags und den Übergang von der Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG zu der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, geht aber bei der Ruhensberechnung, die im einzelnen nicht dargelegt ist, offensichtlich noch nicht von den - später - im Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO entwickelten Grundsätzen aus.
b)	Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen bei Ehezeitende 3.073,57 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze, d.h. bis zu dem 28. Februar 1983, beläuft sich die Gesamtzeit auf 43 Jahre und 117 Tage. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 %. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 3.073,57 DM = 2.305,18 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (192,10 DM), insgesamt also 2.497,28 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht dem bei Ehezeitende bezogenen Endgehalt von 3.073,57 DM. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 6.147,14 DM zu verdoppeln.
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Danach ergibt sich hier die folgende Ruhensberechnung:
		Januar -	November:	Dezember:	
a)	Höchstgrenze:	3.073,57	DM	6.147,14	DM
b)	ungekürzte Versorgung:	3.073,57	DM	6.147,14	DM
c)	Rente:	674,—	DM	674,—	DM
d)	Summe aus b) und c):	3.747,57	DM	6.821,14	DM
e)	davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag:	674,—	DM	674,—	DM
f)	Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) - e):	2.399,57	DM	5.473,14	DM
Die durchschnittliche monatliche Kürzung (= der monatliche Ruhensbetrag) beläuft sich auf 674 DM, den vollen Betrag der Rente.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbe nen Werteinheiten ein Betrag von
674 DM x 313,63 WE
------------------- =	82,02	DM
2.577,20 WE
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten
&
 
monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
2.497,28 DM - 82,02 DM = 2.415,26 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (5 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
2.415,26 DM x 24,5 Jahre
------------------------ =	1.365,97	DM.
43,32 Jahre
 Dieser Betrag liegt unter der Bewertung mit 1.388,90 DM, die das Kammergericht vorgenommen hat.
c)	Stellt man dem mit dem Kammergericht als dynamisierten Wert der ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgung der Ehefrau den Betrag von 3,40 DM gegenüber, so ergibt sich ein im Wege des Quasi-Splittings vorzunehmender Ausgleich von (1.365,97 DM -3,40 DM) : 2 = 681,29 DM. Eine Erhöhung des insoweit vom Kammergericht vorgenommenen Ausgleichs von 692,75 DM ist daher nicht möglich.
Andererseits steht das Verbot der Schlechterstellung, das im Rechtsraittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), einer Änderung der Entscheidung
 des Kammergerichts zu dem Nachteil der das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde führenden Ehefrau entgegen.
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Krohn