- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde sind demzufolge durch die Schriftsätze vom 11. entscheiden, weil das Verbundurteil des Amtsgerichts und dessen Kostenausspruch sich auf Gegenstände erstreckt, die nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Maßgebend ist nicht die Vorschrift des § 91 a ZPO, weil nach dieser, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzustellen ist (vgl. Für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen enthält § 93 a ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vorsieht (vgl. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs.3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 1980, 1896).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 565/81 BESCHLUSS in der Familiensache Kreszenz 0 Bad Istraße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die Erben des am Dr. Julius 0 Up te Rfl| ■» Februar 1982 verstorbenen zuletzt wohnhaft in Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt Berl in-Wilmersdorf, zu Vers .-Nr.: 61 S I für Angestellte, Ru^straße #, SJ* Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 4.224,36 DM. Gründe : Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 619 ZPO als in der Hauptsache erledigt anzusehen, weil der Ehemann (Antragsteller) während der Anhängigkeit des Verfahrens der weiteren Beschwerde verstorben ist, bevor der Scheidungsausspruch des Verbundurteils vom 18. Juni 1980 rechtskräftig geworden ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 601/80 - FamRZ 1981, 245). Die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde sind demzufolge durch die Schriftsätze vom 11. Juni bzw. 21. Juni 1982 in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156 m.w.N.). Der Senat hat lediglich über die Kosten der Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zu entscheiden, weil das Verbundurteil des Amtsgerichts und dessen Kostenausspruch sich auf Gegenstände erstreckt, die nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Maßgebend ist nicht die Vorschrift des § 91 a ZPO, weil nach dieser, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzustellen ist (vgl. OLG München FamRZ 1980, 473). Für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen enthält § 93 a ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vorsieht (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 93 a ZPO Anm. 1). Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 1980, 1896). Lohmann Zysk