ZPO § 621 e; FGG § 33 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Auskunftsanordnung im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nicht den Endentscheidungen nach § 621 e ZPO zuzurechnen. Als der Antragsgegner dieser Aufforderung trotz Fristsetzung nicht nachkam, drohte ihm das Amtsgericht für den Fall der Nichtvorlage der Fragebogen binnen einer weiteren Frist ein Zwangsgeld von loo DM an. Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende familiengerichtliche Beschluß über die Zwangsgeldfestsetzung keine Endentscheidung nach § 621 e Abs. 1 ZPO darstellt. Mit der Anfechtung familiengerichtlicher Verfügungen in Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG hatte sich der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen vom 2o.12.1978 ( IV ZB 72/78 - FamRZ 1979, 224) und 13*6.1979 (IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696 Nr. 447) zu befassen. Er hat dort entschieden, daß die Androhung eines Zwangsgeldes lediglich mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG angefochten werden könne. BGH LM Nr. 2 zu § 33 FGG Bl. 1 Rs; BayObLG FamRZ 1977, 736, 739)* Wird in einem derartigen Verfahren über den Verfahrensgegenstand oder einen abtrennbaren Teil desselben in einer den Rechtszug abschließenden Weise entschieden, so stellt das nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich eine Endentscheidung dar (vgl. OLG Bamberg Jur Büro 1978, 135, 136, das diese Auffassung jedoch in FamRZ 1979, 839 aufgegeben hat; KG - 15* Zivilsenat - FamRZ 1978, 44o; Thomas/Putzo, ZPO Io. Aufl. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.9.1978 (BGHZ 72, 169, 171 f.) dargelegt hat, liegt der Regelung des § 621 e ZPO die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, das Rechtsmittelsystem in Familiensachen einheitlich auszugestalten und eine Gleichbehandlung von Beschwerde und weiterer Beschwerde in Familiensachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, mit der Berufung und Revision in zivilprozessualen Vor allem sollte auch der Zugang zu dem Bundesgerichtshof für beide Arten von Familiensachen denselben Zulassungsbeschränkungen unterstellt und einheitlich eröffnet werden. Demgemäß wird auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß als Endentscheidungen i.S. von § 621 e ZPO nur solche die Instanz beendenden Entscheidungen angesehen werden könnten, die im Falle ihres Erlasses im Verbundverfahren oder sonst im zivilprozessualen Verfahren in der Form eines Urteils ergehen würden (vgl. Das hätte für die Beurteilung der Ausgangsfrage zur Folge, daß es nicht allein darauf ankäme, ob die Entscheidung einen selbständigen Verfahrensgegenstand betrifft und über diesen abschließend befindet. b) Ob dieser Auffassung allgemein gefolgt werden kann, mag im Hinblick darauf zweifelhaft sein, daß das Gesetz in § 53 g Abs. 2 FGG, der Jedenfalls auch Nebenentscheidungen zu dem Versorgungsausgleich betrifft (vgl. Daß das Gesetz mit der Einführung des § 621 e ZPO auch zur Anfechtung derartiger Vollstreckungsentscheidungen einen Rechtszug eröffnet hätte, der dem Rechtsmittelsystem für zivilprozessuale Urteile angeglichen ist und den Zugang zu dem Bundesgerichtshof ermöglicht, kann nicht angenommen werden. EheRG hat in § 53 Abs.3 FGG eine Vorschrift eingeführt, die gerade für den Bereich des Versorgungsausgleichs vorsieht, daß rechtskräftige Entscheidungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt werden. 62 ff., insbesondere 65 f., jeweils m.w.N.) nach § 33 FGG vorgeht, nicht ein weitergehender Rechtsmittelzug eröffnet werden als bei der Vollstreckung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst. Unter diesen Umständen sind jedenfalls im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erlassene Vollstreckungsanordnungen auch dann, wenn sie nach § 33 FGG ergehen, nicht den gemäß § 621 e ZPO anfechtbaren Endentscheidungen zuzurechnen; sie unterliegen als Nebenentscheidüngen - ebenso wie die in BGHZ 72, 169 erörterten Zwischenentscheidungen - lediglich der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG (vgl. Daß das OLG die weitere Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gleichfalls nicht zu begründen (vgl. Der Senat hat nach § 16 KostO ausgesprochen, daß Gerichtskosten für das durch die Zulassung veranlaßte Rechtsmittel nicht erhoben werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein ZPO § 621 e; FGG § 33 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Auskunftsanordnung im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nicht den Endentscheidungen nach § 621 e ZPO zuzurechnen. BGH, Beschluß vom 17. September 198o - IV b ZB 565/8o - OLG Celle AG Celle BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 565/80 BESCHLUSS in der Familiensache des Angestellten Hartmut Str. 22, Antragsgegners und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Fußpflegerin Christa geh. Vor dem Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin II. Instanz - itr. 21, weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 88, VersNr. str. 2, J3 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Zopfs beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1979 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Beschwerdewert: loo,— DM. Gründe : I. In dem Ehescheidungsverfahren übersandte das Familiengericht den Parteien Vordrucke, in denen sie über die für den Versorgungsausgleich wesentlichen Umstände Auskunft geben sollten. Als der Antragsgegner dieser Aufforderung trotz Fristsetzung nicht nachkam, drohte ihm das Amtsgericht für den Fall der Nichtvorlage der Fragebogen binnen einer weiteren Frist ein Zwangsgeld von loo DM an. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist setzte es gern. § 33 FGG das Zwangsgeld gegen den Antragsgegner fest. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Mit der - vom Oberlandesgericht nach § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsgegner weiterhin die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung. II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende familiengerichtliche Beschluß über die Zwangsgeldfestsetzung keine Endentscheidung nach § 621 e Abs. 1 ZPO darstellt. 1. Mit der Anfechtung familiengerichtlicher Verfügungen in Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG hatte sich der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen vom 2o.12.1978 ( IV ZB 72/78 - FamRZ 1979, 224) und 13*6.1979 (IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696 Nr. 447) zu befassen. Er hat dort entschieden, daß die Androhung eines Zwangsgeldes lediglich mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG angefochten werden könne. Eine weitere Beschwerde finde nicht statt, weil es sich bei der Androhung nur um eine Zwischenentscheidung handle. Die von § 621 e ZPO vorausgesetzte Endentscheidung könne allenfalls in der Festsetzung des Zwangsgeldes liegen, falls das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG überhaupt einer Endentscheidung irn^Sinne von § 621 e ZPO zugänglich sei. Ob das der Fall ist, brauchte in den Beschlüssen nicht abschließend geprüft zu werden. Diese Frage gilt es hier zu entscheiden. *3 2. Es 1st anerkannt, daß das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber demjenigen Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, als selbständig anzusehen ist (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 33 FGG Bl. 1 Rs; BayObLG FamRZ 1977, 736, 739)* Wird in einem derartigen Verfahren über den Verfahrensgegenstand oder einen abtrennbaren Teil desselben in einer den Rechtszug abschließenden Weise entschieden, so stellt das nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich eine Endentscheidung dar (vgl. etwa Bassenge/Herbst, FGG/ RPflG 2. Aufl. FGG Einl. V 3; Jansen, FGg 2. Aufl. § 19 Rdn. 235 Keidel/Kuntze/Winkler, FGi 11. Aufl. Teil A § 19 Rdn. 3 f.)* Dies spricht dafür, aucn im vorliegenden Fall die Zwangsgeldfestsetzung als Endentscheidung anzusehen (für eine derartige Beurteilung der Zwangsgeldfestsetzung BayObLG a.a.O.; OLG Bamberg Jur Büro 1978, 135, 136, das diese Auffassung jedoch in FamRZ 1979, 839 aufgegeben hat; KG - 15* Zivilsenat - FamRZ 1978, 44o; Thomas/Putzo, ZPO Io. Aufl. § 621 e Anm. 2a; Zöller/P’iilippi, ZPO 12. Aufl. § 621 e Anm. II 1). Indessen erhebt sich die Frage, ob dieses Verständnis des Begriffes dem für die Auslegung des § 621 e ZPO maßgebenden objektivierten Willen des Gesetzes gerecht wird. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.9.1978 (BGHZ 72, 169, 171 f.) dargelegt hat, liegt der Regelung des § 621 e ZPO die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, das Rechtsmittelsystem in Familiensachen einheitlich auszugestalten und eine Gleichbehandlung von Beschwerde und weiterer Beschwerde in Familiensachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, mit der Berufung und Revision in zivilprozessualen Familiensachen zu erreichen. Vor allem sollte auch der Zugang zu dem Bundesgerichtshof für beide Arten von Familiensachen denselben Zulassungsbeschränkungen unterstellt und einheitlich eröffnet werden. Das legt es nahe, den Begriff der Endentscheidung nach § 621 e ZPO in Beziehung zu setzen zu dem des Endurteils nach § 621 d Abs. 1 ZPO. Demgemäß wird auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß als Endentscheidungen i.S. von § 621 e ZPO nur solche die Instanz beendenden Entscheidungen angesehen werden könnten, die im Falle ihres Erlasses im Verbundverfahren oder sonst im zivilprozessualen Verfahren in der Form eines Urteils ergehen würden (vgl. OLG München FamRZ 1977, 824; OLG Karlsruhe FamRZ 1978, 732; KG FamRZ 1979, 76 sowie auch Sedemund - Treiber FamRZ 1977, 748, 749). Das hätte für die Beurteilung der Ausgangsfrage zur Folge, daß es nicht allein darauf ankäme, ob die Entscheidung einen selbständigen Verfahrensgegenstand betrifft und über diesen abschließend befindet. Vielmehr wäre darüber hinaus entscheidend, ob der Verfahrensgegenstand im Verbundurteil mit entschieden werden könnte oder wenigstens demjenigen eines zivilprozessualen ErkenntnisVerfahrens vergleichbar wäre. b) Ob dieser Auffassung allgemein gefolgt werden kann, mag im Hinblick darauf zweifelhaft sein, daß das Gesetz in § 53 g Abs. 2 FGG, der Jedenfalls auch Nebenentscheidungen zu dem Versorgungsausgleich betrifft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 53 g Rdn. 6 f.), für den Ausschluß der weiteren Beschwerde eine ausdrückliche Regelung vorsieht. Jedenfalls ist ihr Jedoch insoweit zuzustimmen, als es um Entscheidungen der vorliegenden Art geht. Die Zwangsgeldfestsetzung nach § 33 FGG dient 13 der Durchsetzung lm Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener "Verfügungen" und ist deshalb dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnen. Im vorliegenden Fall war sie darauf gerichtet, den Antragsgegner zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung über die Rückgabe der ausgefüllten Formulare für den Versorgungsausgleich zu veranlassen. Daß das Gesetz mit der Einführung des § 621 e ZPO auch zur Anfechtung derartiger Vollstreckungsentscheidungen einen Rechtszug eröffnet hätte, der dem Rechtsmittelsystem für zivilprozessuale Urteile angeglichen ist und den Zugang zu dem Bundesgerichtshof ermöglicht, kann nicht angenommen werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und -entScheidungen sind im zivilprozessualen Bereich einer berufungs- oder revisionsgerichtlichen Anfechtung grundsätzlich entzogen. Das 1. EheRG hat in § 53 Abs. 3 FGG eine Vorschrift eingeführt, die gerade für den Bereich des Versorgungsausgleichs vorsieht, daß rechtskräftige Entscheidungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt werden. Damit unterstellt das Gesetz sogar die Hauptsacheentscheidung des AusgangsVerfahrens, das Erkenntnis über den Versorgungsausgleich selbst, hinsichtlich seiner Durchsetzung den zivilprozessualen VollstreckungsvorSchriften und den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen, die eine Anrufung des Bundesgerichtshofs nicht ermöglichen. Erläßt das Gericht, wie hier, im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich eine Anordnung, die lediglich der Beschaffung der tatsächlichen Grundlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs und damit deren Vorbereitung dient, so soll bei deren Durchsetzung, auch wenn das Gericht hierzu (im Gegensatz zur überwiegenden Meinung, die auf eine derartige - nur auf Antrag eines Ehegatten für zulässig gehaltene - Auskunftsanordnung § 53 FGG anwendet, vgl. MünchKomm/Strobel, Ergänzung zu Anh. II zu § 1587 bis 1587 p Rdn. 2 zu Vorb. vor § 53 b FGG und Rdn. 5 zu § 53 g FGG; Walter, Neuer Prozeß in Familiensachen S. 62 ff., insbesondere 65 f., jeweils m.w.N.) nach § 33 FGG vorgeht, nicht ein weitergehender Rechtsmittelzug eröffnet werden als bei der Vollstreckung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst. Es entspricht auch einem allgemeinen, in verschiedenen Verfahrensordnungen zu dem Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Fragen von besonderem Gewicht zu beschränken und ihn nicht mit Entscheidungen über Nebenpunkte zu belasten (vgl. BGHZ 39, 162, 169; 72, 179, 173). Dieser Tendenz hat sich der Gesetzgeber im 1. EheRG nicht verschlossen (vgl. Begründung zu dem Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/65o S. 82 f.). Unter diesen Umständen sind jedenfalls im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erlassene Vollstreckungsanordnungen auch dann, wenn sie nach § 33 FGG ergehen, nicht den gemäß § 621 e ZPO anfechtbaren Endentscheidungen zuzurechnen; sie unterliegen als Nebenentscheidüngen - ebenso wie die in BGHZ 72, 169 erörterten Zwischenentscheidungen - lediglich der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG (vgl. OLG München FamRZ 1977, 824; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 75; KG - 18. Zivilsenat - FamRZ 1979, 76; OLG Bamberg FamRZ 1979, 859 - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 621 e Anm. 2 A; Walter, a.a.O. S. 132 f.; vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 64 a Rdn. 52; Lynker Jur Büro 1978, 651, 654). 8 X3 Daß das OLG die weitere Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gleichfalls nicht zu begründen (vgl. BGH FamRZ 1979, 696). Der Senat hat nach § 16 KostO ausgesprochen, daß Gerichtskosten für das durch die Zulassung veranlaßte Rechtsmittel nicht erhoben werden. Dr. Grell Blumenröhr 3