- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Dezember 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 374 DM; im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Amtsgericht und das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der VAP vom 12. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Ehefrau übertragen und den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 187,o5 DM (Hälfte des aufgrund der ursprünglichen Auskunft der BfA angenommenen Betrages der Rentenanwartschaft des Ehemannes von 374,lo DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1976 -auf ein bei der BfA für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 155,o5 DM (Hälfte der Anwartschaft auf die Versorgungsrente) - bezogen auf den 31. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der BfA das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das für die Ehefrau zu errichtende Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 187 DM (statt 187,o5 DM) - bezogen auf den 31. Mit der zugelassenen, gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung gerichteten weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente bei der VAP in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, hilfsweise die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden; denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene (höchste) Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 564/81 BESCHLUSS in der Familiensache Dieter Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geb. Fl istraße 34 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: BundesVersicherungsanstalt für Angestellter R(^straße 2 Vers.Nr.: 2 Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Februar 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o. Dezember 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer III Absatz 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 23. Januar 198o (Ausgleich der Zusatzversorgung des Antragstellers) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 6oo DM bis 1 7oo DM. 3 J/ Gründe: I. Der im Jahre 1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 31. Mai 1966 die Ehe geschlossen. Am 4. Januar 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1966 bis 31. Dezember 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 374 DM; im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte) die Anwartschaft zunächst mit monatlich 374 ,lo DM angegeben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Amtsgericht und das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der VAP vom 12. November 1979 mit monatlich 31o,lo DM angenommen haben. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VAP in der Auskunft mitgeteilt; Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente betrage monatlich 113,2o DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 121,4o DM. r 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Ehefrau übertragen und den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 187,o5 DM (Hälfte des aufgrund der ursprünglichen Auskunft der BfA angenommenen Betrages der Rentenanwartschaft des Ehemannes von 374,lo DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1976 -auf ein bei der BfA für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 155,o5 DM (Hälfte der Anwartschaft auf die Versorgungsrente) - bezogen auf den 31. Dezember 1976 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 31 952,36 DM an die BfA zu zahlen. Die Zahlung hat das Amtsgericht dem Ehemann bis zu dem 1. Oktober 1983 gestundet; von diesem Zeitpunkt an hat es ihm Ratenzahlungen gewährt. Gegen das Urteil haben die BfA und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Die BfA hat darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eine anrechenbare Ausfallzeit anerkannt worden sei; unter Einbeziehung dieser Ausfallzeit belaufe sich die ehezeitlich erlangte Rentenanwartschaft des Ehemannes nur auf monatlich 374 DM. Der Ehemann hat sich sowohl gegen die von dem Amtsgericht getroffene Regelung der elterlichen Sorge als auch gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ge- 5 wandt und insoweit beantragt, den Versorgungsausgleich - wegen Verwirkung des Ausgleichsanspruchs durch die Ehefrau - nicht stattfinden zu lassen, hilfsweise den Ausgleichsanspruch der Ehefrau auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen und jedenfalls das Ruhen einer ihn, den Ehemann, treffenden Zahlungsverpflichtung anzuordnen . Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der BfA das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das für die Ehefrau zu errichtende Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 187 DM (statt 187,o5 DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1976 - übertragen hat. Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen, gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung gerichteten weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente bei der VAP in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, hilfsweise die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. 6 II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im 7 Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden; denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene (höchste) Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente 8 gegenüber der VAP hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuver-verweisen. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp T" ’