Die Antragsgegnerin, die vorübergehend in den Jahren 1941 und 1942 und fortlaufend seit 1962 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 342,60 DM und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von 208,85 DM erworben. April 1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten der bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragstellers Anwartschaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 956,62 DM (bezogen auf den 30. Er macht u.a. geltend, daß bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehezeit bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unberücksichtigt bleiben müsse. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Grundsatz wie in der Form des - vorliegend interessierenden - Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) auch bei der Scheidung von vor dem Inkrafttreten des Die von dem Antragsteller im besonderen erhobenen Einwendungen gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs greifen nicht durch. a) Dies gilt zu dem einen, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, daß im Rahmen des Versorgungsausgleichs die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegende Ehezeit nicht zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist diese Erstreckung auf sogenannte Alt-Ehen durch das Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst einheitlichen Auch abgesehen hiervon wäre es nicht angebracht, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs danach zu unterscheiden, wieweit die Ehe in die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes fällt. b) Zum anderen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß die spätere Altersrente der Antragsgegnerin einer günstigeren Besteuerung als die Beamtenpension des Antragstellers unterliegt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben bereits klargestellt, daß die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form des Quasi-Splittings nicht berührt; eine Reform, die die Ungleichbehandlung beseitigt, müßte gegebenenfalls im Steuerrecht ansetzen (BVerfGE a.a.O.S. 308; BGHZ 74, 86, 102). c) Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte führen auch nicht zu einer von dem Beschwerdegericht abweichenden Entscheidung zur Frage der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 1. 1. EheRG nur deshalb nicht zu einer Scheidung der Parteien gekommen ist, weil der Antragsgegnerin das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG a.F. zur Seite stand.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 564/80 BESCHLUSS in der Familiensache Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juli 1979 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde• Beschwerdewert: 11.479,44 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 30. Dezember 1939 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind vier - in den Jahren 1940, 1943, 1944 und 1950 geborene - Kinder hervorgegangen. Die Parteien, zwischen denen schon in den Jahren 1963f 1966 und 1971 von Scheidung die Rede war, leben seit mindestens 1974 getrennt. Der hier zugrundeliegende Ehescheidungsantrag ist am 21. Oktober 1977 erhoben worden. Während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller Versorgungsanwartschaften als Beamter in Höhe von monatlich 2.464,70 DM erworben. Die Antragsgegnerin, die vorübergehend in den Jahren 1941 und 1942 und fortlaufend seit 1962 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 342,60 DM und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von 208,85 DM erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Segeberg hat durch Urteil vom 6. April 1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten der bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragstellers Anwartschaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 956,62 DM (bezogen auf den 30. September 1977) auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet wurden. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Durchführung des Versorgungsausgleichs abzulehnen, hilfsweise den Versorgungsausgleich herabzusetzen. Die Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter. Er macht u.a. geltend, daß bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehezeit bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unberücksichtigt bleiben müsse. Außerdem sei ihm zugutezuhalten, daß die spätere Rente der Antragsgegnerin günstiger besteuert werde als seine Beamtenpension - II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Grundsatz wie in der Form des - vorliegend interessierenden - Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) auch bei der Scheidung von vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen mit dem Grundgesetz vereinbar. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38; 74, 86) Bezug genommen. 2. Die von dem Antragsteller im besonderen erhobenen Einwendungen gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs greifen nicht durch. a) Dies gilt zu dem einen, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, daß im Rahmen des Versorgungsausgleichs die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegende Ehezeit nicht zu berücksichtigen sei. Die Einbeziehung der in dieser Zeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich ist aus den gleichen Gründen unbedenklich wie die Erstreckung der Regelungen über den Versorgungsausgleich auf vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen überhaupt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist diese Erstreckung auf sogenannte Alt-Ehen durch das Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst einheitlichen Behandlung aller nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG anfallenden Ehescheidungsfälle gerechtfertigt (BVerfGE a.a.O. S. 3o9 f.; BGHZ a.a.O. S. 73 ff* sowie 102 f.). Der damit verbundene Eingriff in rentenversicherungs- und beamtenversorgungsrechtliche Positionen ist kein prinzipiell anderer als beim Versorgungsausgleich im allgemeinen, so daß dem Zeitpunkt der Eheschließung keine entscheidende Bedeutung zukommt (BVerfGE a.a.O. S. 310). Aus den nämlichen Erwägungen besteht keine Veranlassung, beim Versorgungsausgleich die Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes außer Betracht zu lassen. Eine solche Differenzierung innerhalb der Gruppe der Alt-Ehen stünde im Gegensatz zu der legitimen Zielsetzung einer möglichst einheitlichen Behandlung der anfallenden Scheidungsfälle. Die Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verdienen auch keinen weitergehenden Schutz als solche aus späterer Zeit. Es handelt sich um gleichartige Rechtspositionen, für die, soweit gesetzliche Beschränkungen in Frage stehen, dieselben Grundsätze gelten müssen. Auch abgesehen hiervon wäre es nicht angebracht, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs danach zu unterscheiden, wieweit die Ehe in die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes fällt. Die Ehe kann nicht für Zwecke des Versorgungsausgleichs gleichsam in einen vor- und einen nachkonstitutionellen Teil zerlegt werden. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs trifft vielmehr in gleicher Weise auch für Ehezeiten vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu. b) Zum anderen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß die spätere Altersrente der Antragsgegnerin einer günstigeren Besteuerung als die Beamtenpension des Antragstellers unterliegt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben bereits klargestellt, daß die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form des Quasi-Splittings nicht berührt; eine Reform, die die Ungleichbehandlung beseitigt, müßte gegebenenfalls im Steuerrecht ansetzen (BVerfGE a.a.O. S. 308; BGHZ 74, 86, 102). Eine Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs scheidet daher aus. Sie wäre auch rein tatsächlich nicht durchführbar, da sich die spätere steuerliche Belastung der Ehegatten, welche von der Summe aller steuerlichen Einkünfte und deren Minderung durch abziehbare Beträge abhängt, im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht verläßlich beurteilen läßt. c) Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte führen auch nicht zu einer von dem Beschwerdegericht abweichenden Entscheidung zur Frage der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 1. EheG. Es mag sein, daß es vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG nur deshalb nicht zu einer Scheidung der Parteien gekommen ist, weil der Antragsgegnerin das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG a.F. zur Seite stand. Jedoch ist nicht ersichtlich, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie Art, 12 Nr. 3 Abs. 31. EheRG weiter voraussetzt, für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts sind rechtsfehlerfrei. Die jetzigen Einwendungen des Antragstellers können sich insoweit nicht auswirken, nachdem sie sich, wie ausgeführt, zur Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht eignen. Die weitere Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, 3 ZPO zurückzuweisen. Macke Zysk Dr. Grell Dr. Seidl Krohn