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BGH · ivb zb 565/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 565/80

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 4. Mai 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. vollmächtigten, die seit 1973 in deren Kanzlei beschäftigt und seit 1976 als Bürovorsteherin tätig sowie mit der Führung des Fristenkalenders betraut sei, den 9. Die bearbeitende Rechtsanwältin sei davon ausgegangen, daß das Fristende noch nicht unmittelbar bevorstehe, weil das Büro ihr bei dieser Aktenvorlage nicht, wie es sonst der Übung gemäß am letzten Tage der Frist geschehe, den Notfristkalender mit dem entsprechenden Eintrag beigefügt habe. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die von der Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war schon deshalb zu versagen, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage der Behebung des Hindernisses, das heißt dem Zeitpunkt, an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen, oder von dem ab das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389; BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 19). Besteht das Hindernis, wie im vorliegenden Fall, in einem Irrtum, so wird es nicht erst mit dessen Aufklärung, die hier durch den fernmündlichen Hinweis des Gerichts vom 11. An diesem Tage wurden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Akten nach dem Vortrag der Antragstellerin erstmals zusammen mit der den Vorgang betreffenden Seite des Notfristkalenders und dem darin enthaltenen Hinweis, daß am 9. Hätte die sachbearbeitende Rechtsanwältin diese Prüfung vorgenommen, so hätte sie am 9« Mai 1979 bemerkt, daß die Frist zur Begründung der Berufung am Tag zuvor abgelaufen war. Die hiernach an diesem Tag begonnene Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung war deshalb bereits abgelaufen, als der Antrag Damit ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen worden (§ 519 b ZPO).

Zitierte Normen: § 234 ZPO
FristHindernisRechtsanwältintagenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ivb zb 565/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Hausfrau und Kontoristin Karin Ruth
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F
Antragstellerin, Berufungsführerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
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 gegen
den Physiklaboranten Volker Kurt
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Am

Antragsgegner, Berufungsgegner und Beschwerdegegner,
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
I.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -, durch das der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin abgewiesen wurde, hat diese am 8. März 1979 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 8. Mai 1979 verlängert. Das ist ihren Prozeßbevollmächtigten am 9. April 1979 (Montag) telefonisch vorab und am Io. April 1979 schriftlich mitgeteilt worden. Die Antragstellerin hat am 9. Mai 1979 die Berufungsbegründung eingereicht und am 25. Mai 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
 
Sie hat unter anderem vorgetragen und glaubhaft gemacht, auf die fernmündliche Mitteilung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 9. April 1979 habe die als AnwaltsSekretärin ausgebildete und durch Stichproben ständig überwachte Angestellte	der	Prozeßbe-
vollmächtigten, die seit 1973 in deren Kanzlei beschäftigt und seit 1976 als Bürovorsteherin tätig sowie mit der Führung des Fristenkalenders betraut sei, den 9. Mai 1979 als Fristende notiert, ohne diesen Eintrag beim späteren Eingang der schriftlichen Benachrichtigung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. In der Annahme, die Fristverlängerung bereits zutreffend vermerkt zu haben, habe sie auch das Benachrichtigungsschreiben mit einem entsprechenden Zeichen versehen. Die mit der Bearbeitung der Sache befaßte Rechtsanwältin habe die Berufungsbegründung vorbereitet und am 3o. April 1979 den Korrespondenz anwälten übermittelt. Am 7. Mai 1979 seien dann Änderungen vorgenomraen und der Schriftsatz auf diesen Tag datiert worden. Die Absendung sei jedoch weiterhin unterblieben, weil die Äußerung der Korrespondenzanwälte noch nicht Vorgelegen habe. Die bearbeitende Rechtsanwältin sei davon ausgegangen, daß das Fristende noch nicht unmittelbar bevorstehe, weil das Büro ihr bei dieser Aktenvorlage nicht, wie es sonst der Übung gemäß am letzten Tage der Frist geschehe, den Notfristkalender mit dem entsprechenden Eintrag beigefügt habe. Das sei erst am 9. Mai 1979 geschehen.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber erfolglos.
Die von der Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war schon deshalb zu versagen, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage der Behebung des Hindernisses, das heißt dem Zeitpunkt, an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen, oder von dem ab das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389; BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 19). Besteht das Hindernis, wie im vorliegenden Fall, in einem Irrtum, so wird es nicht erst mit dessen Aufklärung, die hier durch den fernmündlichen Hinweis des Gerichts vom 11. Mai 1979 erfolgt ist, sondern bereits durch das Erkennenmüssen des Irrtums behoben. Deshalb begann die 2-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Tage, an dem die Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden sich die Antragstellerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätten bemerken müssen (vgl.
 BGH NJW 1976, 627, 628; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 234 Anm. 2). Das war aber bereits am 9. Mai 1979 (Mittwoch) der Fall. An diesem Tage wurden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Akten nach dem Vortrag der Antragstellerin erstmals zusammen mit der den Vorgang betreffenden Seite des Notfristkalenders und dem darin enthaltenen Hinweis, daß am 9. Mai 1979 die Frist ablaufe, abschließend
 vorgelegt. Nachdem die Rechtsanwältin bei den vorausgegangenen Vorlagen keine Veranlassung gesehen hatte, den Lauf der Berufungsbegründungsfrist selbst zu überprüfen, war sie spätestens zu diesem Zeitpunkt, als sie die Sache abschließend bearbeitete und die Einreichung der Begründungsschrift veranlaßte, zu einer derartigen Überprüfung verpflichtet. Hiervon war sie, entgegen den
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Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nicht deshalb befreit, weil die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in ihrem Büro gängigen Fristen einer an sich zuverlässigen und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen war. Zwar steht einem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu, sich in dieser Weise von routinemäßiger Büroarbeit freizu demachen; indessen wird er hierdurch nicht der Pflicht enthoben, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung oder Vornahme einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. In diesem Fall gehört die Nachprüfung der Frist zur Feststellung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozeßhandlung, für deren Einhaltung der Prozeßbevollmächtigte selbst zu sorgen hat (vgl. BGH LM ZPO § 233 Fc Nr. 41; VersR 1979, 228, 229; NJW 1976, 627, 628).
Hätte die sachbearbeitende Rechtsanwältin diese Prüfung vorgenommen, so hätte sie am 9« Mai 1979 bemerkt, daß die Frist zur Begründung der Berufung am Tag zuvor abgelaufen war. Damit kann das Fortbestehen des Irrtums über den Fristablauf vom 9. Mai 1979 an nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. Die hiernach an diesem Tag begonnene Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung war deshalb bereits abgelaufen, als der Antrag
 
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am 25. Mai 1979 (Freitag) beim Oberlandesgericht einging. Damit ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen worden (§ 519 b ZPO).
Dr. Grell
 Blumenrohr