Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 2. Der Senat hält § 1255 Abs.4 Buchst, b der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) für mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Juni 1965 (BGBl 1 476) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf diese Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. Auf die Gültigkeit des § 1255 Abs, 4 Buchst, b RVO, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, kommt es bei der Entscheidung des Senats über die ihm vorliegende weitere Beschwerde der Ehefrau (Antragstellerin) gegen den Beschluß des 16. 1. Der Senat hält die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts für nicht begründet. Die vom Oberlandesgericht gebilligte Regelung des Versorgungsausgleichs weist auch sonst keine Fehler bei der Anwendung des einfachen Rechts auf.a) Daß das Oberlandesgericht bei der Anwendung der Bewertungs Vorschrift des § 1587 a BGB nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsan träges, sondern auf das Ende des Vormonats als das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. b) Nach § 1587 a Abs.7 Satz 1 BGB bleibt außer Betracht, daß hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau die Wartezeit für das Altersruhegeld (§ 1249 Abs.7 RVO) noch nicht erfüllt ist. Auf die tatsächliche Versorgung kann Jedoch nur dann abgestellt werden, wenn sich der Beamte bei Ehezeitende, also am Ende des dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats, bereits im Ruhestand befand. Ist das - wie hier - nicht der Fall, der Beamte vielmehr erst nach dem Ehezeit ende in den vorzeitigen Ruhestand getreten, so bleibt es für die Feststellung des Wertes seiner Versorgungsanwartschaft dabei, daß nach der Regel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB eine fiktive Altersversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand ermittelt und diese sodann nach dem Schlüssel des Satzes 5 aaO zu einem Teil als in der Ehezeit erdient dem Versorgungsausgleich zugeführt wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Eintritt in den Ruhestand zwar nach Ehezeitende, aber - wie im vorliegenden Falle - vor der Entscheidung über Ehescheidung und Der Senat käme also, weil Gründe für eine Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht vorliegen, zu einer abschließenden Entscheidung über die Regelung des Versorgungsausgleichs. Danach ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Ehezeitende; § 1587 Abs. 2 BGB) aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen VersicherungsJahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Die Landesversicherungsanstalt hat der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes für die Jahre I960 bis 1962 und 1964 nicht das von der Ehefrau tatsächlich erzielte, sondern das demgegenüber höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO zugrunde gelegt. Ist § 1255 Abs, 4 Buchst, b RVO, wie der Senat annimmt, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, so wird nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB gtsp/Bn BESCHLUSS in der Familiensache Johanna geb. H0), - Verfahrensbevollmächtigter: Straße 31, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Klaus T^^straße 16 a, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragsgegner und Beschwerdegegner, Re^rtsanwälte ^Uplätz 4, F weitere Beteiligte: 1. LandesversicherungsanstaltBaden, GJBPstraße 105, Karlsruhe, Vers .-Nr.: 24 H I, 2. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Fp^^straße 9, Stuttgart, Pers.-Nr«: pppPd^^V A 2 - r y Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 2. Dezember 1981 beschlossen: 1. Die Parteien und die weiteren Beteiligten werden auf folgendes hingewiesen: Der Senat hält § 1255 Abs. 4 Buchst, b der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) für mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Er beabsichtigt deshalb, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Erhalt dieses Beschlusses. Begründung: I. Io Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 = JZ 1981, 624 = WM 1981, 950 = Betrieb 1981, 2035 steht fest, daß § 32 Abs. 4 Buchst, b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl 1 476) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Für die dem Gesetzgeber aufgegebene Behebung der Verfassungswidrigkeit hat dieser nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Gestaltungsspielraum. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf diese Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217). 2. Für die versicherten Arbeiter enthält § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 1255 a RVO eine mit § 32 Abs. 4 b AVG und der Anlage 2 zu § 32 a AVG gleichlautende Regelung. Der Senat hält diese Regelung in dem gleichen Umfange für verfassungswidrig wie diejenige des Angestelltenversicherungsgesetzes. Denn eine gleichermaßen unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Versicherter muß bei Angestellten und Arbeitern verfassungsrech lieh gleich beurteilt werden. II. Auf die Gültigkeit des § 1255 Abs, 4 Buchst, b RVO, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, kommt es bei der Entscheidung des Senats über die ihm vorliegende weitere Beschwerde der Ehefrau (Antragstellerin) gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1979 an: 1. Der Senat hält die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts für nicht begründet. Die vom Oberlandesgericht gebilligte Regelung des Versorgungsausgleichs weist auch sonst keine Fehler bei der Anwendung des einfachen Rechts auf. a) Daß das Oberlandesgericht bei der Anwendung der Bewertungs Vorschrift des § 1587 a BGB nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsan träges, sondern auf das Ende des Vormonats als das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IV b ZB 593/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB bleibt außer Betracht, daß hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau die Wartezeit für das Altersruhegeld (§ 1249 Abs. 7 RVO) noch nicht erfüllt ist. c) Die weitere Beschwerde wird auch mit ihrem Ziel erfolglos bleiben, den Wert der in der Ehezeit erworbenen Beamtenversorgung des Ehemannes nicht nach der auf die Gesamtzeit bis zu dem gedachten Eintritt in den Altersruhestand entfallenden fiktiven Altersversorgung zu bestimmen, sondern nach der Versorgung, die er seit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Dezember 1977 tatsächlich bezieht. Allerdings hat der Senat mit dem bereits genannten Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IV b ZB 593/80 - entschieden, daß bei vorzeitiger Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen ist, wobei der in der Ehezeit zurückgelegte Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) ins Verhältnis gesetzt wird. Auf die tatsächliche Versorgung kann Jedoch nur dann abgestellt werden, wenn sich der Beamte bei Ehezeitende, also am Ende des dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats, bereits im Ruhestand befand. Ist das - wie hier - nicht der Fall, der Beamte vielmehr erst nach dem Ehezeit ende in den vorzeitigen Ruhestand getreten, so bleibt es für die Feststellung des Wertes seiner Versorgungsanwartschaft dabei, daß nach der Regel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB eine fiktive Altersversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand ermittelt und diese sodann nach dem Schlüssel des Satzes 5 aaO zu einem Teil als in der Ehezeit erdient dem Versorgungsausgleich zugeführt wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Eintritt in den Ruhestand zwar nach Ehezeitende, aber - wie im vorliegenden Falle - vor der Entscheidung über Ehescheidung und - 6 Versorgungsausgleich stattgefunden hat (vgl. MünchKomm/Maier, BGB § 1587 a Rdn. 33)* Aus der Maßgeblichkeit des Stichtages Ehezeitende für die Bewertung von Versorgungsanwartschaften folgt, daß spätere Veränderungen, mag eine Entwicklung auf sie hin auch bereits im Gange gewesen sein, die Höhe der Be-Wertung und damit die Hohe des Versorgungsausgleichs nicht mehr verändern können. Maßgebend für die Höhe der auszugleichenden Versorgung bleibt vielmehr ihr am Ehezeitende erreichter Wert. Lediglich die Form des Ausgleichs bestimmt sich nach den bei der Entscheidung vorliegenden Voraussetzungen (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ 81, 100 vorgesehen - FamRZ 1981, 856, 861 = NJW 1981, 2187, 2192 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es nur um die Höhe des Versorgungsausgleichs, nicht um dessen Form, als die nur das sogenannte Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB in Betracht kommt. 2. Der Senat käme also, weil Gründe für eine Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht vorliegen, zu einer abschließenden Entscheidung über die Regelung des Versorgungsausgleichs. Diese aber setzt die Feststellung des Wertunterschiedes der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und damit deren Bewertung voraus (§ 1587 a BGB). Die Rentenanwartschaft der Ehefrau wird nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bewertet. Danach ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Ehezeitende; § 1587 Abs. 2 BGB) aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen VersicherungsJahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Zu diesen Vorschriften gehört die Bestimmung des § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO. Sie weist für die Berücksichtigung mit Pflichtbeiträgen belegter Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre kJ seit dem Eintritt in die Versicherung, wenn diese nach dem 31e Dezember 1963 enden, weiblichen Versicherten geringere Bruttoarbeitsentgelte zu als männlichen Versicherten. Die Vorschrift, die der Senat insoweit für verfassungswidrig hält, müßte hier angewendet werden* Ausweislich der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Baden vom 17. Januar 1976 (Bl. 9 ff., 11 der Unterakten Versorgungsausgleich - VA -) endeten die ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt in die Versicherung nach dem 31. Dezember 1963. Sie begannen nach Bl. 10/11 VA mit dem 10. März I960, entfielen also auf die Ehezeit (Eheschließung: 30. März 1957). Daß die Ehefrau, wie jetzt vorgetragen wird, bereits früher Rentenansprüche erworben hatte, ändert die Rechtslage nicht, weil sie sich insoweit hatte auszahlen lassen. Nach einer Beitragserstattung ist der Wiedereintritt für die ersten fünf Kalenderjahre maßgebend (vgl. Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl. RVO § 1255 Anm. II 3 C /Seite 43/). Die Landesversicherungsanstalt hat der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes für die Jahre I960 bis 1962 und 1964 nicht das von der Ehefrau tatsächlich erzielte, sondern das demgegenüber höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO zugrunde gelegt. Das zeigt die Aufteilung Bl. 11 VA. Für die Jahre 1961 und 1962, in denen jeweils volle zwölf Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, hat die Landesversicherungsanstalt die höheren Tabellenwerte für weibliche Versicherte eingesetzt (5.148 DM und 5.616 DM). Für die übrigen Jahre, in denen die Ehefrau nicht ganzjährig gearbeitet und Beiträge geleistet hat, erscheinen entsprechende Bruchteile der Tabellenwerte; dabei lagen nur im Jahre 1963 die tatsächlichen Arbeitsentgelte über den Tabellenwerten für weibliche, aber immer noch unter denen für männliche Versicherte. Dieser Berechnung der von der Ehefrau während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaft auf der Grundlage der Zuordnung geringerer Werte als der für männliche Versicherte vorgesehenen sind beide Vorinstanzen gefelgt» Ist § 1255 Abs, 4 Buchst, b RVO, wie der Senat annimmt, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, so wird nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1181 aaO der Gesetzgeber die bisherige Regelung ändern müssen, um sie in Einklang mit der Verfassung zu bringen. Dazu werden ihm hier wie dort mehrere Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen. Das kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verringerung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau und damit - über eine korrespondierende Änderung des Wertunterschiedes der von beiden Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften zu einer Erhöhung wie zu einer Verringerung des der Ehefrau zustehenden Versorgungsausgleichs führen. Lohmann Seidl Blumenrohr Portmann Zysk